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Einmalige Abschlussprovisionen können bei Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden
§ 89 b HGB regelt den Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter. Früher war dort explizit aufgezählt, dass es einen Ausgleichsanspruch nur gibt, wenn der Handelsvertreter nach Vertragsende Provisionsverluste hat.
Diese Regelung wurde gestrichen, jedoch von einigen Gerichten über das Hintertürchen Billigkeit wider eingeführt. Billig (und gerecht) wäre es nicht, wenn es einen Ausgleich gäbe, wenn der Handelsvertrter nur eine einmalige Provision erhalten hat, die er nach Vertragsende nicht mehr bekommen würde.
Der EuGH hatte sich am 23.3.23 unter dem Az. C- 574/21 mit dieser Frage beschäftigt. Es ging um einen Handyverkäufer von O2, der einen Ausgleich wollte und Einmalprovisionen bezog. Im Ergebnis meinte der EuGH, dass Einmalprovisionen berücksichtigt werden, soweit diese pauschal jeden neuen Vertrag vergüten sollen.
Der EuGH dazu:
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen ist, dass die Zahlung von Einmalprovisionen dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt.
…………
In der mündlichen Verhandlung hat O2 Czech Republic jedoch darauf hingewiesen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einmalprovisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprächen, der auf Vermittlung des Klägers des Ausgangsverfahrens mit neuen oder vorhandenen Kunden abgeschlossen worden sei.
…………
Falls dem so ist – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, könnte durch den vom Kläger des Ausgangsverfahrens gewonnenen oder erweiterten Kundenstock ein Mehrwert in Form von neuen Geschäften entstanden sein, die einen Provisionsanspruch begründet hätten, wenn der Handelsvertretervertrag nicht beendet worden wäre.
……………………
Nach alledem ist ………. dahin auszulegen, dass die Zahlung von Einmalprovisionen nicht dazu führt, dass von der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Provisionen ausgeschlossen werden, die dem Handelsvertreter aus Geschäften entgehen, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter vor dieser Beendigung für den Unternehmer geworben hat, oder mit Kunden, mit denen der Handelsvertreter vor dieser Beendigung die Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat, abschließt, wenn diese Provisionen pauschalen Vergütungen für jeden neuen Vertrag entsprechen, der auf Vermittlung des Handelsvertreters mit diesen neuen Kunden oder mit vorhandenen Kunden des Unternehmers abgeschlossen wird.
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Während die Corona-Regelungen Abzahlungspflichten teilweise vorübergehend aussetzen, schlägt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020 viel größere Wellen.
Das deutsche Verbraucherkreditrecht wird damit auf den Kopf gestellt. Der EuGH kippt gleichzeitig die eher bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre.
Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Klausel steckt in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Der EuGH (Rechtssache C-66/19) entschied über einen Immobiliardarlehens- bzw. Kreditvertrag, mit dem eine Immobilie finanziert wurde. Die beanstandete Formulierung ist Teil der Widerrufsinformation und in der Regel in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen ebenso enthalten.
In den standardisierten Widerrufsbelehrungen werden die sogenannten Pflichtangaben nach dem EUGH-Urteil nicht übersichtlich aufgezählt. Stattdessen wird auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. Dort wiederum findet sich ein Verweis auf andere Gesetzesstellen. Der Verbraucher wird auf eine Schnitzeljagd über mehrere Gesetzesbücher geschickt. Statt konkret zu informieren, muss man die nötigen Informationen mühsam zusammensuchen. Man spricht deshalb auch vom Kaskadenverweis.
Vorfälligkeitsentschädigung fällt weg
Wenn Immobilienbesitzer jetzt noch widerrufen, die zwischen Juni 2010 und März 2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, wird keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Wer beispielsweise im Jahr 2012 eine Finanzierung mit einem Zinssatz von vier Prozent abgeschlossen hat, kann diese nun durch einen Widerruf sofort auf das aktuelle Zinsniveau von rund einem Prozent anpassen. Die Ersparnis dürfte groß sein.
Weg mit dem Diesel
Interessant ist das Urteil auch für die, die nach Juni 2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Der Widerruf führt meistens dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Man erhält dann seine Anzahlung und die Ratenzahlungen zurück.
Das könnte für die Diesel-Besitzer interessant sein, die unter dem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden und die bisher keine anderweitige Rückabwicklung vorgenommen haben.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Provisionsvorschüsse im Fall einer Stornierung zurückzuzahlen sind. Dabei hat das Gericht neue Grundsätze geregelt.
Die ERGO hat von einer slowakischen Handelsvertreterin etwa 11.000,00 € an Provisionen zurückgefordert und eingeklagt. Die Vertreterin meinte, sie sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Schließlich sei der Versicherer selbst für die Einstellung der Beitragszahlungen verantwortlich gewesen. Mit Urteil vom 17.05.2017 unter dem Aktenzeichen Rs. C 48/16, Abruf-Nr.: 194994, entschied der EuGH, dass ein Versicherer jegliches Verhalten zu vertreten habe, welches zur Vertragskündigung (Stornierung) führen kann. In diesem Fall soll die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen „genervt“ und damit faktisch zur Einstellung der Beitragszahlung veranlasst haben. So jedenfalls behauptet es die Klägerin.
Der EuGH beschäftigte sich mit dem Begriff des „Vertretenmüssens“. Insgesamt ging es beim EuGH um die Frage, ob ein Unternehmen nur rechtlich relevantes Verhalten zur vertrete hat, wie z.B. das Unterlassen einer rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, oder wenn z.B. die Versicherung selbst kündigt. Es ging jedoch auch und vor allem um die Frage, ob darüber hinaus ein sonstiges Verhalten dazu führen kann, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt.
In der europäischen Handelsvertreterrichtlinie heißt es, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, soweit das Geschäft nicht ausgeführt werde.
Die europäische Handelsvertreterrichtlinie gilt eigentlich nur für Warenvertreter, kam jedoch in diesem Fall zur Anwendung. In Art. 11 der Richtlinie 86/653 heißt es:
Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
– fest steht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
– die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.
Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Regelung grundsätzlich auch gelte im Fall der teilweisen Nichtausführung. Die Regelung gelte eben nicht nur dann, wenn ein Vertrag komplett storniert wird.
Allerdings sagt das Gericht auch, dass im Falle einer Teilstornierung nicht die gesamte Provision zurückgeführt werden müsse. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Provision muss strikt im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrages stehen. Eine über das Ausmaß dieser Nichtausführung hinausgehende Verpflichtung zur anteiligen Rückzahlung der Provision wäre in der Tat eine durch Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 86/653 untersagte Abweichung zum Nachteil des Vertreters.
Im Übrigen will der EuGH den Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ weit auslegen. Hier müssen alle Umstände des Falls berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Nichtausführung der Versicherungsverträge nicht von dieser Gesellschaft zu vertreten ist.
Das erstinstanzliche Gericht hat also deshalb alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu würdigen, um festzustellen, ob die Stornierung eines Vertrages nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Die ERGO-Mitarbeiterin, Frau Barlikova, rügte erstinstanzlich, einige Kunden haben deshalb nicht mehr gezahlt, weil sie das ursprünglich in diese Gesellschaft gesetzte Vertrauen verloren hätten, nachdem sie von ihr unangemessen behandelt worden seien.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es jetzt darauf an, ob die Vorwürfe zutreffend sind.
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Neu ist nicht immer ganz neu: EuGH stärkt Rechte des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch
Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 07.04.2016 unter dem Aktenzeichen C-315/14 war die Frage, wann ein Kunde als „neu“ im Sinne des Ausgleichsanspruchs gilt.
Kläger ist ein Handelsvertreter, Beklagte ist Großhändlerin und handelt unter anderem mit Brillengestellen verschiedener Marken, die sie durch Handelsvertreter an Optiker vertreiben lässt. Zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wurden dem Handelsvertreter bereits viele Kunden überlassen, die jedoch ursprünglich nicht die Marken kauften, die der klagende Handelsvertreter anbot, sondern andere Marken aus dem hause der Beklagten. Der Handelsvertreter war ein Optiker, der nur eine bestimmte Marke von Gestellen vertreiben durfte. Dazu wurde ihm zu Beginn eine Liste mit Kunden überreicht, die zwar schon Kunden seien, aber ausschließlich andere Marken bezogen hatten.
Der EuGH sagte, dass dies Neukunden seien und legte die Richtlinie handelsvertreterfreundlich aus.
Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG regelt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat ….
„Art. 17 II der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbene Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat“ .
Übrigens: Wenn der EuGH vom Schadenersatz schreibt, meint er eigentlich den Ausgleichsanspruch. Er bezeichnet diesen nur anders als die deutsche Gesetzgebung. Die europ. Richtlinie stellt den Gesetzgebern die Wahl frei.
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Die ehemals gemäß HGB verankerte Begrenzung der Provisionsansprüche ist europarechtswidrig.
Breits am 26.03.2009 hatte der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C–348/07 entschieden, dass die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern gemäß § 89b HGB auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche europarechtswidrig ist. Darin liegt ein Verstoß gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), auf der § 89b HGB basiert und die einem Handelsvertreter einen Ausgleich gewährt, wenn der Unternehmer dessen Vertragsverhältnis kündigt.
Interessant ist, dass schon bei konzerninternen Umstrukturierungen die Finanzverwaltung (also das Finanzamt) einen Ausgleichsanspruch annimmt und eine Korrektur der Einkünfte des verbundenen Unternehmen eigenständig vornimmt indem es diese um einen fremdüblichen Ausgleich auf Grundlage des § 89b HGB analog erhöht und dann besteuert. Auch stellt der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB einen Schadenersatz-, Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch im Sinne von § 8 Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) dar. Auch hier wird der Ausgleichsanspruch als spezielle steuerrechtliche Regelung herangezogen.
Mithin wirkt sich die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch steuerrechtlich aus.
Nach § 89b HGB Abs. 1 Satz 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und insoweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat
2. Der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er bei dessen Fortsetzung aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande gekommenen Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte und
3. Die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Aus dem Wortlaut „wenn usw.“ schließt die Rechtsprechung teilweise, dass alle Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es den Ausgleichsanspruch und nur „soweit“ bis zum jeweils geringeren Betrag. Der Ausgleich könne also nicht höher sein als der niedrigste Betrag der drei Nummern (Hopt in Baumbach/ Hopt, HGB Kommentar § 89b Randnr. 45, EUGH 26.03.2009 C-348/07).
In einem weiteren Schritt wird dieser nach Abs. 1 ermittelte Betrag in Absatz 2 gemessen und begrenzt. § 89b Abs. 2 stellt mithin eine Deckelung bzw. Kappungsgrenze dar. In § 89b Abs. 2 steht, dass der Ausgleich höchstens einen nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung beträgt. Die Obergrenze ist also die Jahresprovision, die nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre berechnet wird.
Die EU-Handelsvertreterrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten vor, entweder nach Artikel 17 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch oder nach Art. 17 Abs. 2 einen Schadensersatzanspruch zu schaffen. Deutschland hat sich für den Ausgleichsanspruch entschieden. Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2a hat der Handelsvertreter, wenn und soweit
– er für die Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der den Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgegenen Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Nach Art. 17 Abs. 2b der EU-Handelsvertreterrichtlinie ist der Ausgleich ebenfalls gedeckt. Er darf nicht höher sein als der Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten 5 Jahre erhalten hat.
Der Europäische Gerichtshof hatte am 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C-348/07 entschieden, dass die vor der deutschen Rechtsprechung vertretene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf Provisionsverluste gemäß § 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB gegen Art. 17 Abs. 2a verstoße und damit europarechtswidrig ist.
Schließlich schütze die Richtlinie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber der Unternehmen und dieser Schutz sei nach Art. 17 zwingendes Recht. Provisionsverluste dürfen zukünftig im Rahmen des Nr. 3 nur noch eins von vielen Billigkeitsmerkmalen sein. Ausgleichsansprüche können demnach auch bestehen, wenn tatsächlich gar keine Provisionsverluste anfallen. Selbst Verträge mit Einmalprovisionen würden infolge der Entscheidung des EUGH ausgleichswidrig sein.
Ferner stellte der EUGH klar, dass Vorteile Dritter bei der Berechnung der Vorteile des Unternehmers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn dies nicht ausdrücklich im Handelsvertretervertrag vorgesehen ist.
EU Richtlinien sind in nationales Recht umzusetzen. Sie sollen eine optimale Wirkung entfalten (sogenannter „Effet Utile“). Deswegen sollte die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b HGB für deutsche Gerichte möglich sein.
EU Richtlinien haben zwar keine unmittelbare Wirkung und müssen nur innerhalb einer bestimmten Frist durch eine nationale Regelung umgesetzt werden. Ein Betroffener kann sich jedoch dann auf die EU Richtlinie berufen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt worden ist.
Der Gesetzgeber hatte bereits schnell auf die EUGH Entscheidung reagiert. Mit Gesetz vom 31.07.2000 wurden bisherige Nummern 2 und 3 zu einer neuen Nr. 2 zusammengefasst, wonach die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesem Kunden entgegenen Provisionen, der Billigkeit entspricht..
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„Alte“ Deutsche Regelung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters europarechtswidrig
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verliert ein Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer, ohne dass er für neu abgeschlossene Geschäfte eine Provision erhält. Als Ausgleich für die im Aufbau eines Kundenstamms liegende Leistung des Handelsvertreters, die nach Vertragsbeendigung zugunsten des Unternehmers weiterwirkt, sieht § 89b HGB eine zusätzliche Vergütung vor. Um den Anspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssen für den Unternehmer erhebliche Vorteile entstehen, die aus einer Geschäftsbeziehung zu Kunden resultieren, die der Handelsvertreter während seiner Vertragszeit neu geworben oder deren Geschäftsbeziehung er wesentlich erweitert hat.
Als Kehrseite der Vorteile für den Unternehmer entstehen dem Handelsvertreter Provisionsverluste. Der Umfang der Provisionsverluste richtet sich danach, was dem Handelsvertreter ohne Vertragsbeendigung zugestanden hätte. Der Ausgleichsanspruch konnte nach bisherigem Deutschen Recht nicht höher sein als die Vorteile des Unternehmers oder der Provisionsverlust für den Handelsvertreter.
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die deutschen Regelungen des HGB zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) gegen europäisches Recht verstoßen (hier die Europäische Handelsvertreter-Richtlinie (Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986).
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entgegen dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht von vornherein durch die Höhe der Provisionsverluste begrenzt werden darf, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
Nach Ansicht des EuGH führt die deutsche Regelung dazu, dass der Ausgleichsanspruch an die Höhe des Provisionsverlusts gekoppelt und somit im Zweifel nach unten angepasst wird. Dies widerspricht jedoch dem von der Richtlinie bezweckten Schutz des Handelsvertreters. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters kann daher nicht von vornherein durch die Höhe der Provisionsverluste begrenzt werden, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
Das bisherige deutsche Recht verstößt daher gegen die europäischen Vorgaben und muss angepasst werden. Außerdem wird sich die deutsche Rechtsprechung anpassen müssen. Die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu bekommen, dürfte in manchen Fällen wahrscheinlicher werden.
Die Entscheidung des EuGH im Volltext
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17, im Folgenden: Richtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Semen, Pächter einer Tankstelle, und der Deutschen Tamoil GmbH (im Folgenden: Deutsche Tamoil) über die Höhe des Ausgleichs wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses, den dieses Unternehmen Herrn Semen aufgrund der Kündigung seines Vertrags schuldet.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 17 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.
(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Aus-gleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.
c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
…“
Nationales Recht
4 § 89b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung setzt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie in das nationale Recht um. Er lautet:
„Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
5 Herr Semen war vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2005 Pächter einer Tankstelle der Deutschen Tamoil in Berlin. Dort verkaufte er im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens vor allem Kraftstoffe und Schmierstoffe, aber auch Telefonkarten unterschiedlicher Netzbetreiber, die es ihm zur Verfügung stellte.
6 Die Deutsche Tamoil gehört zur staatlichen libyschen Oilinvestgruppe, die in Deutschland ein Tankstellennetz von etwa 250 Stationen, sowohl unter der A-Marke „Tamoil“, ihrer Firma, als auch unter der – preisgünstigeren – B-Marke „HEM“, be-treibt.
7 Die Tankstelle von Herrn Semen war eine „HEM“-Station. Seine Provision bemaß sich bei Kraftstoffen nach der verkauften Menge („Literprovision“), bei Ölen nach dem Umsatz. Tankten Besitzer von Tankkarten, denen die Deutsche Tamoil Nachlässe gewährte, stand Herrn Semen nur eine geringere Provision zu.
8 Das Landgericht Hamburg wurde zur Entscheidung über den Herrn Semen zu zahlenden Ausgleich nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit der Deutschen Tamoil angerufen.
9 Nach der deutschen Rechtsprechung haben die drei Tatbestandselemente des § 89b Abs. 1 HGB kumulativen Charakter und begrenzen einander. Der Ausgleich kann daher nicht höher als der niedrigste Betrag sein, der sich unter einer der drei Nummern ergibt.
10 Gestützt auf diese Rechtsprechung neigt das Landgericht dazu, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, nach der Provisionsverluste des Handelsvertreters nur ein Element im Rahmen der Billigkeitsprüfung darstellen, auch zulässt, die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen als Obergrenze des Ausgleichs zu betrachten.
11 Da das Landgericht Hamburg im Hinblick auf diese Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie jedoch Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es mit Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vereinbar, dass der Ausgleichs-anspruch des Handelsvertreters durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind?
2. Gehören hierzu bei einem Konzern, dem der Unternehmer angehört, auch die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
12 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
13 Hierzu ist einleitend festzustellen, dass Art. 17 der Richtlinie mit dem Blick auf die Ziele dieser Richtlinie und das damit eingeführte System auszulegen ist (vgl. Ur-teil vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 17).
14 Weiter steht fest, dass die Richtlinie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Handelsvertretervertrags zum Ziel hat. So soll sie insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmern schützen und legt zu diesem Zweck u. a. in den Art. 13 bis 20 Regeln über Abschluss und Beendigung des Handelsvertreter-vertrags fest (Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnrn. 18 und 19).
15 Was die Beendigung des Vertrags betrifft, wird mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie ein System geschaffen, das den Mitgliedstaaten ermöglicht, zwischen zwei Lösungen zu wählen. Sie haben nämlich die erforderlichen Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags entweder Anspruch auf einen nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 2 bestimmten Ausgleich oder auf nach den Kriterien des Art. 17 Abs. 3 bestimmten Schadensersatz hat.
16 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehene Lösung entschieden.
17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 17 der Richtlinie geschaffene System, insbesondere was den Schutz des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung betrifft, zwingendes Recht (Urteil vom 9. November 2000, Ingmar, C-381/98, Slg. 2000, I-9305, Randnr. 21, und Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 22).
18 Daher haben die Mitgliedstaaten, was den Ausgleich wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses betrifft, nur innerhalb des durch die Art. 17 und 18 der Richtli-nie festgelegten Rahmens einen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Methoden zur Berechnung des Ausgleichs (Urteil Ingmar, Randnr. 21, und Urteil Honyvem In-formazioni Commerciali, Randnr. 35).
19 Das in Art. 17 der Richtlinie geregelte Verfahren läuft in drei Stufen ab. Auf der ersten geht es zunächst um die Quantifizierung der Vorteile des Unternehmers aus den Geschäften mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie. Auf der zweiten Stufe wird dann nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich geprüft, ob der Betrag, der sich auf der Grundlage der genannten Kriterien ergeben hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der dem Handelsvertreter entgangenen Provisionen, der Billigkeit entspricht. Schließlich wird auf der dritten Stufe der Ausgleichsbetrag an der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Höchstgrenze gemessen, die nur dann relevant ist, wenn der sich aus den vorstehenden beiden Berechnungsstufen ergebende Ausgleichsbetrag sie übersteigt.
20 Da die Provisionsverluste demnach nur einen von mehreren Gesichtspunkten darstellen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung relevant sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, auf der zweiten Stufe seiner Bewertung zu prüfen, ob der dem Handelsvertreter gewährte Ausgleich letztlich billig erscheint und ob und gegebenenfalls inwieweit er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anzupassen ist.
21 In Anbetracht des in Randnr. 14 des vorliegenden Urteils dargelegten Ziels der Richtlinie ergibt sich aus diesem System, dass eine Auslegung von Art. 17 der Richt-linie, wie sie das nationale Gericht vertritt, nur zulässig ist, wenn sich ausschließen lässt, dass sie sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweist.
22 In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass der Gerichtshof bereits auf den Bericht über die Anwendung von Art. 17 der Richtlinie (KOM[96] 364 endg.) Bezug genommen hat, den die Kommission am 23. Juli 1996 vorgelegt hat. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben über die tatsächliche Berechnung des Ausgleichs und soll eine einheitlichere Auslegung dieser Vorschrift erleichtern (vgl. Urteil Honyvem Informazioni Commerciali, Randnr. 35). So werden in diesem Bericht verschiedene Faktoren angeführt, die bei der Billigkeitsprüfung in der Praxis zu be-rücksichtigen sind und von denen einige für einen höheren Ausgleich sprechen.
23 Im Licht dieser Erwägungen ist daher festzustellen, dass der Gestaltungsspiel-raum, über den die Mitgliedstaaten verfügen, um den dem Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung zustehenden Ausgleich aus Billigkeitsgründen gegebenenfalls an-zupassen, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dieser Ausgleich ausschließlich nach unten angepasst werden darf. Denn eine solche Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, die es ermöglichte, jede Erhöhung dieses Ausgleichs von vornherein auszuschließen, wäre eine Auslegung zum Nach-teil des Handelsvertreters, dessen Vertrag endet.
24 Daraus folgt, dass die in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils dargelegte deutsche Rechtsprechung, die es von vornherein ausschließt, dass der Ausgleich im Rahmen der Anwendung des Billigkeitskriteriums bis zur Höhe der in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie festgelegten Obergrenze erhöht wird, wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher sind als die geschätzten Provisionsverluste des Handelsvertreters, fehlgeht.
25 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unter-nehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
Zur zweiten Frage
26 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, auch die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichs-anspruchs des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind.
27 Für die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richt-linie ist zunächst auf den Wortlaut der Bestimmung abzustellen.
28 Insoweit ist festzustellen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf die Vertragsbeziehungen „Kunden/Unternehmer“ und die Vorteile des „Unternehmers“ aus den Geschäften mit diesen Kunden bezieht. Die am Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie orientierte Auslegung führt daher zu der Schlussfolgerung, dass nach dieser Bestimmung Vorteile Dritter bei der Berechnung der „Vorteile des Unternehmers“ nicht berücksichtigt werden dürfen.
29 Diese Auslegung – ausschließlich die Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter zu berücksichtigen – wird durch die systematische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt.
30 Die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Obergrenze des Ausgleichsbetrags wird nämlich anhand der vom Handelsvertreter erhaltenen Vergütungen berechnet. Wie die italienische Regierung vorgetragen hat, werden die Vergütungen, auch wenn der Unternehmer einem Konzern angehört, stets ausschließlich vom Unternehmer und nicht von den anderen Konzerngesellschaften bezahlt.
31 Schließlich ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihrem zweiten Erwägungs-grund die Sicherheit des Handelsverkehrs und damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Handelsvertretung fördern soll. Dieses Ziel schließt es grundsätzlich aus, Vorteile Dritter zu berücksichtigen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter dies nicht vorsieht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Handelsvertretervertrag insoweit nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen.
32 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisions-verluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unter-nehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vor-teile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.
20
Gericht
EuGH
Aktenzeichen
C-348/07
Datum
26.03.2009
Vorinstanzen
Rechtsgebiet
Handelsrecht, Europarecht
Schlagworte
Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Provision, Konzern
Leitsätze
1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.
2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin aus-zulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.
(gerichtliche Leitsätze)
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Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.
Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“
Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.
(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.
c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
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Ist § 89 b HGB mit dem europäischen Recht vereinbar? Zumindest war § 89 b HGB bis 2009 damit unvereinbar.
Der EuGH hatte die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretern gemäß § 89 b HGB alter Fassung auf die Höhe der verlorenen Provisionsansprüche für europarechtswidrig hält ( EuGH 26.3.09 C-348/07) Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), auf der §89 HGB basiert und die einem Handelsvertreter einen Ausgleich gewährt, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis beendet.
Bei der Umsetzung der EU-Handelsvertreterrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, für den Handelsvertreter entweder nach Art. 17 Abs. 2 einen Ausgleichsanspruch oder nach Art. 17 Abs. 3 einen Schadenersatzanspruch zu schaffen. Deutschland hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. Nach Art. 17 Abs. 2a der EU-Handelsvertreterrichtlinie hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Nach Art. 17 Abs. 2b der EU-Handelsvertreterrichtlinie ist der Ausgleich ebenfalls gedeckelt. Er darf nicht höher sein als der Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag der entsprechenden Zeitraums ermittelt.
Nach Art. 17 Abs. 2c der EU-Handelsvertreterrichtlinie schließt die Gewährung des Ausgleichs nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Der EuGH hatte klargestellt, dass die von der deutschen Rechtsprechung vertretene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach auf die Provisionsverluste nach § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr.2 HGB alter Fassung gegen Art. 17 Abs. 2a) der Handelsvertreterrichtlinie verstößt und damit europarechtswidrig ist (Tz. 9, 24 der Entscheidung).
Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie „insbesondere die Interessen der Handelsvertreter gegenüber den Unternehmen schützen soll“ und dass dieser Schutz nach Art. 17 zwingendes Recht ist.
Der EuGH stellt weiter klar, dass Vorteile Dritter bei der Berechnung der „Vorteile des Unternehmers“ grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen – es sei denn, dass dies ist im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter vorgesehen ist (Tz. 31 der Entscheidung). Dies wird damit begründet, dass die Richtlinie ihrem Sinn und Zweck nach die Sicherheit des Handelsverkehrs und damit die Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Handelsvertretung fördern soll.
EU-Richtlinien sind so in nationales Recht umzusetzen, dass sie eine optimale Wirkung (sog. „effet utile“) entfalten, damit der vereinheitlichende Sinn und Zweck des Gemeinschaftsrechts nicht gefährdet wird. Diesem Prinzip dient auch die richtlinienkonforme Auslegung, die neben die nationalen Auslegungsregeln tritt. Nationale Auslegungsspielräume sind nach dem Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszufüllen (Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 25, Rn. 9).
Grundsätzlich haben EU-Richtlinien keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist durch eine nationale Regelung umgesetzt werden. Man kann sich aber dann auf eine EU-Richtlinie berufen, wenn diese nicht innerhalb der angemessenen Frist umgesetzt worden ist und die entsprechende Richtlinienregelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, um in Einzelfall angewendet zu werden.
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EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei schuldhaftem Verhalten
Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsposition des Handelsvertreters gestärkt. Ein Ausgleichsanspruch kann danach dem Handelsvertreter auch dann zustehen, wenn der Unternehmer im Nachgang zu einer ordentlichen Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt.
Besteht der Verdacht, dass ein Handelsvertreter seine Pflichten nicht erfüllt, ist der Unternehmer gut beraten, dem nachzugehen und erst dann, wenn sich der Verdacht bestätigt, dem Handelsvertreter (fristlos) zu kündigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er seinem Vertreter trotz schuldhaften Verhaltens einen Ausgleichsanspruch zahlen muss.
Dies ist die Konsequenz eines EuGH-Urteils vom 28.10.2010, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Vorlage durch den Bundesgerichtshofs (BGH) erging.
In der Sache ging es darum, dass ein Autohersteller den Vertrag mit einem Autohändler, auf den die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts analog Anwendung finden, ordentlich angekündigt hat. Erst nach Zugang der Kündigung erhielt der Unternehmer Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten des Händlers, das auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.
Der Vertragshändler machte nun den Ausgleichsanspruch geltend, während der Hersteller diese mit der Begründung verweigerte, das Verhalten des Handelsvertreters hätte schließlich auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Die Sache landete vor dem BGH, der die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.
In Rede stand u.a., ob gemäß der Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung Kenntnis von Umständen erhält, die auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
Der EuGH verneint dies. Art. 18 lit.a der genannten Richtlinie verlange, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies werde aus dem verwendeten Wort „wegen“ in Art.18 lit.a deutlich. Auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie spreche für diese Interpretation. So hatte die Kommission ursprünglich einmal vorgeschlagen, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Handelsvertreters „gekündigt hat oder hätte kündigen können“. Der Passus „hätte kündigen können“ sei aber eben gerade nicht übernommen worden. Ebenfalls verweist der Gerichtshof in seiner Begründung darauf, dass in allen Sprachfassungen die gleiche Präposition verwendet werde („wegen“) und die Bestimmung (als Ausnahme eines Ausgleichsanspruchs) eng auszulegen sei.
Erfährt der Unternehmer daher erst nach einer ordentlichen Kündigung, dass er auch fristlos hätte kündigen können, geht dies zu seinen Lasten. An dem Ausgleichsanspruch, den er seinem Handelsvertreter zu zahlen hat, ändert dies nichts.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dem Aktenzeichen C-209/12 Ende des letzten Jahres eine interessante Entscheidung gefällt.
Er hatte Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren von 1994-2007 abgeschlossen wurden, in Hinblick auf das Kleingedruckte überprüft.
Das Widerrufsgesetz ist im Versicherungsvertragsgesetz verankert. Es stammt ursprünglich vom 30.05.1908. Eine Reform ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die alte Rechtslage bis 31.12.2007 gilt teilweise noch für Altverträge.
Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: Bei Lebensversicherungen gilt dies bis 30 Tage nach Abschluss (§ 152 VVG) bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§ 8 VVG). Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschein und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.
Im Kleingedruckten vieler Versicherungen, auch der Allianz, war früher geregelt, dass das Rücktrittsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde.
Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lag folgender Fall zu Grunde:
Ein Versicherungsnehmer – namens Endress – schloss bei der Allianz eine Rentenversicherung mit Vertragsbeginn zum 01.12.1998. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein.
Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes wurde er nicht hinreichend über seine Rechte gemäß § 5 a VVG alter Fassung belehrt.
Ab Dezember 1998 war für fünf Jahre jährlich eine Versicherungsprämie zu zahlen. Rentenbeginn sollte der 01.12.2011 sein.
Zum 01.09.2007 wurde der Vertrag gekündigt und der knapp über dem Nominalwert der eingezahlten Prämien liegende Rückkaufswert ausgezahlt.
Am 31.03.2008 übte der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht gemäß § 5 a VVG aus. Er forderte die Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen unter Verrechnung des Rückkaufswertes und verwies dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 unter dem Aktenzeichen 22 O 587/09. Nach seiner Berechnung waren dies 22.272,56 €.
Das Landgericht Stuttgart und auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen seine Klage jedoch ab. Sie verwiesen auf das erloschene Rücktrittsrecht.
Gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungen sollte nämlich der Rücktritt allenfalls bis ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie möglich sein.
Der Bundesgerichtshof setzte mit Beschluss vom 28.03.2012 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße.
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) hatte zuvor festgestellt, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt hatte.
Der Europäischen Gerichtshof hat nunmehr die Frage bejaht, dass § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße. Das Verfahren wurde nunmehr an den Bundesgerichtshof zurückgegeben. In diesem Jahr ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfolgen entscheide.
Übrigens: Mit Urteil vom 16.10.2013 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV. ZR 52/12 entschieden, dass zwar ein Widerruf auch dann noch möglich sei, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, jedoch dann nicht mehr, wenn beiderseitig vollständige Leistungserbringung erbracht worden wäre.