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In eigener Sache : Die Gebühren des RVG

Gestern besprach das Versicherungsjournal ein Urteil des Amtsgerichts München vom 3.3.11, wonach eine Gebührenvereinbarung eines Anwaltes unwirksam war.

Uns Juristen überrascht dieses Urteil nicht. Die RVG schreibt uns vor, dass wir jedenfalls die Sätze der RVG verlangen müssen. Verlangen wir weniger, verhalten wir uns standeswidrig.

Vereinbarungen mit Mandanten, die darauf abzielen, dass der Mandant weniger zu zahlen hat, sind unwirksam. Etwas anderes urteilte das AG München nicht.

Prozesse im Bereich des Handelsvertreterrechts sind oftmals teuer. Grundsätzlich hängen die Gebühren vom Streitwert ab. Der Streitwert ist oft erheblich, wenn es um Anträge geht, in denen Handelsvertretern der Vorwurf von Konkurrenztätigkeit gemacht wird mit dem Antrag, dies zu unterlassen. Hinzu kommen „streitwertintensive“ Auskunftsklagen und eventuelle Vertragsstrafen (die mitunter bereits einen Betrag von 50.000 € haben können).

Beispiel :

Unternehmen beantragt festzustellen, dass eine Kündigung des HV unwirksam ist, der HV eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat und er Auskunft über fremd vermittelte Verträge geben soll.

Für einen solchen Rechtsstreit hatte z.B. das Landgericht Hannover einen Streitwert von 185.000,00 € angesetzt.

Dafür entsteht eine erstinstanzliche Verfahrensgebühr für den Anwalt von 2360,80 € und für den Gerichtstermin von 2179,20 € (vorgerichtliche Gebühren oder Vergleich nicht berücksichtigt). Hinzu kommt jedenfalls eine Pauschale von 40 € zzgl. Umsatzsteuer.

Nicht berücksichtigt ist eine eventuelle Berufung bzw. Gerichtskosten oder Kosten des gegnerischen Anwaltes in Fall des Unterliegens.

Ganz sinnvoll ist die Überprüfung anhand eines RVG Rechners, z.B. diesem der Allianz.

Eine Rechtschutzversicherung trägt die Kosten in der Regel nicht ! Vertragliche Rechtstreitigkeiten eines HV sind normalerweise nicht abgedeckt.

Unser Tipp :

Lieber Prozesse und Risiken vermeiden !

Keine Risiken eingehen und sich vorher informieren ist besser, als nachher Probleme zu bekommen !

Vorgestellt von RA Kai Behrens

LG Hannover zu §86 a HGB

Am 03.03.2009 wurde ein Finanzdienstleister verurteilt, an einen ehemaligen Handelsvertreter 3.680,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Handelsvertreter meint, ihm ständen Zahlungen zu, weil ihm während des Vertragsverhältnisses monatlich 80,00 € einbehalten wurden als Entgelt für Softwarenutzung. Das Landgericht Hannover entschied dies sei gemäß § 86 a Abs. 1 HGB zu Unrecht geschehen.

Schließlich durfte das Unternehmen eine Vergütung für die Softwarenutzung nicht verlangen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Vertrag ist gemäß § 86 a HGB unwirksam. Schließlich handele es um spezifische Betriebssoftware. Unstreitig sind jedenfalls Einzelmodule für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich und mussten von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Der Handelsvertreter hatte sich gegen die einzelnen Abrechnungen nicht zur Wehr gesetzt. Dies wertet das Landgericht Hannover nicht als Anerkenntnis.

Werbegeschenke dagegen fallen nicht unter die von § 86 a HGB erfassten Unterlagen. Dies gilt auch für das interne Magazin, welches der Handelsvertreter zur Imagewerbung und Kundenbindung erwarb. Dies sind keine tätigkeitsnotwendigen Werbesachen (anders angeblich: OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen 19 U 84/07).

Auch die Büromaterialien, die der Handelsvertreter käuflich erworben hat, muss er im Ergebnis selbst tragen. Dann ändert sich auch nichts, wenn anstelle neutralem Briefpapiers solches mit dem Firmenlogo verwendet wird.

Auch die Kosten für schriftliches Verkaufstraining und Schulungen zur persönlichen Fortbildung dienten der persönlichen Weiterentwicklung des Handelsvertreters und der Förderung seiner Karriere. Die dafür erforderlichen Kosten muss der Unternehmer ebenfalls nicht tragen.

Schließlich wies das Landgericht auf die dreijährige Verjährungsfrist hin.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.