Geschäftsführer

OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet nicht für Inkasso

Kürzlich hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine nicht alltägliche Berufung eines Versicherers zu entscheiden.

Ein Versicherungsvertreter unterhielt eine GmbH. Diese war für die Versicherung als Versicherungsvertreter im Rahmen eines Handelsvertretervertrages tätig. Sie hatte auch sog. Inkassovollmacht, nahm also Beiträge der Kunden ein.

Die Beiträge wurden teilweise nicht zurückgeführt. Der Versicherer verlangte bereits vor Jahren einmal die Rückführung dieser Außenstände, was dann auch geschah. Danach kam es erneut zu Rückständen. Dies wurde von dem Versicherer dann zunächst so hingenommen. Dann wurde Klage erhoben.

Verklagt wurde sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer. Letzterem warf man vor, er sei als Geschäftsführer verantwortlich und hafte daher persönlich.

Erstinstanzlich verwies der Versicherer hauptsächlich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich der Geschäftsführer für die Weitergabe sog. Fremdgelder verantwortlich ist und – wenn sie nicht abgeführt würden – persönlich dafür zu haften hat.

Die Klage der Versicherung gegen die GmbH hatte erstinstanzlich Erfolg, gegen den Geschäftsführer nicht. Das Landgericht meinte, der Versicherer müsse mehr zu den Voraussetzungen vortragen. Ohne auf fehlenden Vortrag hinzuweisen, überraschte das Landgericht den Versicherer mit dem abweisenden Urteil.

Lediglich gegen die GmbH hatte der Versicherer Erfolg. Diese erwies sich jedoch nicht als zahlungsfähig, so dass der Versicherer sein Glück nunmehr im Rahmen der Berufung gegen den Geschäftsführer suchen musste.

Das Oberlandesgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden. Trotz weiteren Vortrags des Versicherers hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe die Umstände doch jahrelang akzeptiert. Lediglich vor Jahren hatte man sich einmal um einen Ausgleich bemüht, der dann auch erfolgte. Danach ließ man alles wieder wie bisher laufen. Es gab keine weiteren Aufforderungsschreiben.

Das OLG hielt dem Versicherer vor, er habe den Zustand geduldet und wies auch die Berufung ab.

Warum Versicherungen ?

Eigentlich sollte dieser Gedanke gestern, am Sonntag, schon niedergeschrieben werden. Es hätte dann wohl besser gepasst.

Die Loveparade in Duisburg war über den Berliner Versicherungsmakler Schwandt mit 7,5 Mio € bei der Axa für Personenschäden versichert. In Anbetracht der Schuldvorwürfe, die es gegen den Veranstalter und Rainer Schaller gibt, scheint es sich dabei um eine erhebliche Unterversicherung zu handeln.

Schaller ist Geschäftsführer der Fa. Lopavent GmbH. Die Lopavent GmbH veranstaltet seit 2006 mit Sitz in Berlin die Loveparade. Schaller ist seit Januar 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Weitere Gesellschafter waren Matthias Roeingh (Dr. Motte), Ralf Regitz, Sandra Mohlzahn, Wilhelm Röttger und Andreas Scheuermann. Diese sind aus der damaligen Loveparade GmbH im Jahre 2006 ausgeschieden.

Wer haftet denn nun, wenn die Deckungssumme nicht reicht ? Sollten die Lopavent GmbH die Forderungen nicht begleichen können, z.B. wenn die 7,5 Mio von der Axa verbraucht sein könnten, könnte sie Insolvenz anmelden mit der möglichen Folge, dass die Geschädigten leer ausgehen.

Der GmbH-Geschäftsführer haftet generell für:

Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungsträger , Renten, Krankenkassen, Arbeitsagentur usw. (welche in seiner Amtszeit entstanden), eventuelle Bürgschaften

und – sollte er gegen das GmbH-Gesetz verstoßen,  bei :

Insolvenzverschleppung
Bankrott
Verstösse gegen Bilanzierungspflichten (Publizitätsgesetz)
Betrug
Untreue
Gläubigerbegünstigung

Es kann also sein, dass Schaller auch unter diesen Umständen nicht persönlich haften wird.