GewO

Die Zulassung als Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten

Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter die gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln wollen, bedürfen nach § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen IHK. Erlaubnisvoraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde des Antragstellers.

Zusätzlich ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt erforderlich.

1.    Wer ist nicht erlaubnispflichtig?

Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherungen angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Bestandsprovisionen resultieren aus bereits vermittelten,  weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34 GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor. Bestandspfleger sind also befreit.

Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen schafft und Namen anbietet oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler- oder unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

2.   Wer kann den Antrag stellen und ist Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller und Inhaber der Erlaubnis kann eine natürliche oder juristische Person sein, z.B. auch eine GmbH.

Juristische Personen stellen den Erlaubnisantrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. bei einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder KG, muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen.

3.      Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 2 GewO nachweisen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Die persönliche Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob das so ist, verrät ein Blick in das Bundeszentralregister sowie das Gewerbezentralregister.

Geordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO).

Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist mit einer Versicherungsbestätigung zu führen, deren Inhalt mit dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) abgestimmt sein muss.

Die Mindestversicherungssumme betrug bisher 1.230.000 Euro pro Versicherungsfall. Die EU Kommission hat mitgeteilt, dass die Mindestversicherungssumme für die Haftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern auf 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und  1.924.560 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres angehoben wird. Die Verordnung gilt ab dem 12.06.2020 unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedsstaaten.

Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehrere Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden abdecken.

Der Nachweis der Sachkunde ist nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zu erbringen.

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden nach § 5 VersVermV als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt, z.B. bei Studium der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen, als Versicherungskaufmann oder –frau oder Kaufmann oder – frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder –wirtin …

4.      Kann der gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO eine Erlaubnis beantragen?

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht zulässig.

5.      Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Keiner Erlaubnis nach § 34 d Abs. 8 GewO bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
 

Beispiele dafür können sein:

  • Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosenversicherung)
  • Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
  • Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
  • Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
  • Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
  • Fahrradhändler (z.B. Fahrradversicherung)
  • Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisenkrankenversicherung)

Die Aufstellung ist nur beipielhaft und nicht abschließend.

AB Juni 2015: Das neue Kleinanlegerschutzgesetz

Mit dem vom Bundestag Ende April 2015 beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz werden große Änderungen im Recht der Makler und Vermittler in Kraft treten.

§ 34c GewO Immobilien- und Darlehensvermittler

Früher war die Erlaubnis nach § 34c GewO für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen die klassische Gewerbeerlaubnis für den Maklerberuf. Dies wird grundlegend anders.

§ 34c GewO neu Darlehensvermittler neu geregelt

Mit der in § 157 Abs. 5 bis 7 GewO vorgesehenen Neuregelung wird sich die alte Regelung in § 34c Abs. 1a GewO, die die Darlehensvermittlung beinhaltet, überholen. Wer zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (voraussichtlich Juni/Juli 2015) über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss bis zum 01.10.2015 eine Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler beantragen. Wer dies rechtzeitig macht, kommt in den Genuss der Anwendung von § 157 Abs. 5 Satz 3 GewO in der neuen Fassung. Danach ist dann keine zusätzliche Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse notwendig. Eine Prüfung der Sachkunde wird aber vorgeschrieben.

Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung vor der IHK bis zum 31.03.2016 erfolgt sein. Dieser Sachkundenachweis gilt im Übrigen nicht nur für den Inhaber des Maklergeschäftes. Jeder Mitarbeiter, der als Angestellter Darlehen vermitteln möchte, muss seine Sachkunde durch eine Prüfung bis zum 31.03.2016 (vgl. dazu die Neuregelung in § 157 Abs. 6 Satz 4 GewO) nachweisen. In den Fällen, in denen die Sachkunde nicht bis zum Fristablauf durch eine bestandene Prüfung nachgewiesen wird, erlischt die einmal erteilte Erlaubnis automatisch. Wenn die Erlaubnis erlischt, dann handelt der Makler, sofern er gleichwohl entsprechende Darlehensgeschäfte vermittelt, ohne Erlaubnis.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Der gewerbsmäßige Versicherungsvermittler, also derjenige, der als freier Makler selbständig Versicherungen vermittelt, bedarf inzwischen einer gesonderten Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens seine Zuverlässigkeit nachweisen.

§ 34e GewO Versicherungsberater

Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen berät, ohne dafür von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen bezahlt zu werden, bedarf einer Erlaubnis nach § 34e GewO als Versicherungsberater und muss ebenfalls zuverlässig sein. Der Versicherungsberater darf keine Provisionen annehmen.

§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler

Der Finanzanlagenvermittler bedarf einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO. Im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO dürfen die Anlagevermittlung und die Anlageberatung zu Investmentfondanteilen, die nach dem KAGB vertrieben werden dürfen und zu Vermögensanlagen erbracht werden. Gleichzeitig ist auch hier wieder ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sachkundenachweis zwingend vorgeschrieben.

Die Einzelheiten betreffend die notwendige Sachkunde sind in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.

§ 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater

Wer gewerbsmäßig die Anlagevermittlung und/oder die Anlageberatung betreffend Investmentfondsanteile, die nach KAGB vertrieben werden dürfen, und Vermögensanlagen erbringen möchte, ohne vom jeweiligen Produktherausgeber (Emittenten) eine Provision zu erhalten, benötigt ebenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (IHK oder Gewerbeaufsichtsamt, je nach Bundesland) und muss seinerseits zuverlässig sein.

Die gleichzeitige Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist dabei nicht möglich.

§ 34i GewO Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen

Wer Immobilien mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt und auch bei der Finanzierung tätig werden möchte, muss ab 2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen. Die diesbezüglichen Vorschriften werden gerade beraten und sollen in Kürze in Kraft treten. Eine solche Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden und ist ab dem 21.03.2017 Pflicht.

§ 2 Absatz 10 KWG Gebundene Vermittler

Derjenige, der ohne eigene Erlaubnis die Anlageberatung und die Anlagevermittlung umfassend betreiben möchte, kann unter das Haftungsdach eines nach dem KWG genehmigten Finanzdienstleistungsinstitutes schlüpfen und sich als gebundener Vermittler einstufen lassen. Er benötigt dann keine Erlaubnis nach der GewO. Der einzige Nachteil besteht darin, dass er nur unter und für „sein“ Haftungsdach arbeiten darf.

Die Zuverlässigkeit

Die Grundlage für die Nachweise über die Zuverlässigkeit der in den vorgenannten Bereichen tätigen Personen findet sich im Ergebnis in zusammengefasster Form in § 6 WpHGMaAnzVO (Wertpapierhandelsgesetz Mitarbeiter Anzeigenverordnung). Es darf z.B. in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit keine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (Verbrechen und bestimmte Vermögensdelikte wie z. B. Diebstahl, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung) gegeben haben.

Die Sachkunde

Sachkundig ist, wer über die entsprechenden Kenntnisse in der Kundenberatung (einschließlich der Produktkenntnisse) und bezogen auf die Finanzanlagen (Investmentfonds und Vermögensanlagen) besitzt einschließlich rechtlicher und steuerlicher Grundkenntnisse. Es muss dann eine entsprechende mündliche und schriftliche Prüfung zum Nachweis dieser Sachkunde vor der IHK abgelegt werden, bevor die Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bestimmte Berufsausbildungen (z. B. als Bankfachwirt) werden (eingeschränkt) als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium beantwortet hier ein paar Fragen.

Unterschiedliche Kosten bei Gewerbeanmeldung

Wussten Sie schon, dass die Gewerbeanmeldung für die Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung GewO z.B. in Düren 3.680,00 € kostet ?

In  Harburg übrigens nur 1.253,00 €,

und in Pinneberg 600,00 €

( jeweils alle drei Bereiche)

Der Preisvergleich lohnt sich also, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet möglich ist.

OVG Münster verweigert bei Schulden Erlaubnis gem. § 34 d GewO

Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.

Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.

Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.

Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.

Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.