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Eigentlich sollte dieser Gedanke gestern, am Sonntag, schon niedergeschrieben werden. Es hätte dann wohl besser gepasst.
Die Loveparade in Duisburg war über den Berliner Versicherungsmakler Schwandt mit 7,5 Mio € bei der Axa für Personenschäden versichert. In Anbetracht der Schuldvorwürfe, die es gegen den Veranstalter und Rainer Schaller gibt, scheint es sich dabei um eine erhebliche Unterversicherung zu handeln.
Schaller ist Geschäftsführer der Fa. Lopavent GmbH. Die Lopavent GmbH veranstaltet seit 2006 mit Sitz in Berlin die Loveparade. Schaller ist seit Januar 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter des Unternehmens. Weitere Gesellschafter waren Matthias Roeingh (Dr. Motte), Ralf Regitz, Sandra Mohlzahn, Wilhelm Röttger und Andreas Scheuermann. Diese sind aus der damaligen Loveparade GmbH im Jahre 2006 ausgeschieden.
Wer haftet denn nun, wenn die Deckungssumme nicht reicht ? Sollten die Lopavent GmbH die Forderungen nicht begleichen können, z.B. wenn die 7,5 Mio von der Axa verbraucht sein könnten, könnte sie Insolvenz anmelden mit der möglichen Folge, dass die Geschädigten leer ausgehen.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet generell für:
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungsträger , Renten, Krankenkassen, Arbeitsagentur usw. (welche in seiner Amtszeit entstanden), eventuelle Bürgschaften
und – sollte er gegen das GmbH-Gesetz verstoßen, bei :
Insolvenzverschleppung
Bankrott
Verstösse gegen Bilanzierungspflichten (Publizitätsgesetz)
Betrug
Untreue
Gläubigerbegünstigung
Es kann also sein, dass Schaller auch unter diesen Umständen nicht persönlich haften wird.
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Was macht der Versicherungsvertreter, der sich neu orientieren will? Vielleicht eine MaklerGmbH gründen? Viele, die die persönliche Haftung als Selbständiger scheuen, fragen, wie das geht.
Hier ein paar Eckpunkte:
Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Auch in der Finanzdienstleistungsbranche wird von der Möglichkeit der GmbH-Gründung immer mehr Gebrauch gemacht.
Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Zum einen ist es die „alte“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,00 €.
Daneben gibt es jetzt gemäß § 5 a GmbHG die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Die Gesellschafter können jetzt individuell über die Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen, die mindestens 1,00 € betragen muss.
Gesellschaftsanteile können jetzt viel flexibler gestaltet werden, sie können auch leichter aufgeteilt oder an Dritte übertragen werden.
Die neue GmbH kann viel leichter angemeldet werden. Früher bedurfte es eines Vertrages, der dann auch noch notariell beurkundet werden musste. Jetzt gibt es eine unkomplizierte Standardgründung in Form eines Musterprotokolls, welches als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt wird. Auch dies muss jedoch notariell beurkundet werden.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeit beim Handelsregister inzwischen erheblich. Früher mussten zur Gründung Genehmigungsurkunden vorgelegt werden. Die ist mittlerweile nicht mehr erforderlich.
Besondere Sicherheitsleistung bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH sind auch nicht mehr erforderlich.
Zu beachten ist aber: Die neue GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Sie soll das Mindeststammkapital der alten GmbH nach und nach ansparen.