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Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz
In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.
Die Grundsätze finden sich hier.
Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.
Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind. „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.
Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.
Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist
und
es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.
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Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.
Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.
Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.
Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.
Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.
Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.
Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.
Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.
Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.
Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.
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In vielen Handelsvertreterverträgen ist von der Möglichkeit der Freistellung des Beraters/Vermittlers die Rede. Grundsätzlich kommt eine Freistellung dann in Betracht, wenn der Unternehmer bei gekündigtem Handelsvertretervertrag nicht mehr möchte, dass der Handelsvertreter noch weiter für ihn tätig wird.
Da das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Handelsvertreter grundsätzlich weiterhin verpflichtet, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, wenn er nicht freigestellt ist. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch, greift dies in den Vertrag ein und wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.
Mit der Freistellung erklärt der Unternehmer, dass er vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen werde. Der Vertreter darf und muss – laienhaft ausgedrückt – zu Hause bleiben. Wenn der Vertrag eine Nebentätigkeit erlaubt – und nur dann – darf er diese ausüben.
Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, so auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht veröffentlichten Entscheidung, hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Erklärt der Unternehmer trotz fehlender vertraglicher Regelung die Freistellung für einen langen Zeitraum, kann dies für den Handelsvertreter sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Die Freistellungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden. Sie findet sich in einigen vertrieblichen Vertreterverträgen wieder. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende pauschale Regelung in einem Handelsvertretervertrag für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Freistellungsregelung eng mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwandt ist. Schließlich bleibe der Handelsvertreter auch während der Freistellungsphase grundsätzlich an das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot gebunden. Ein freigestellter Handelsvertreter kann also nicht anderweitig im Wettbewerb tätig werden. Deshalb wird im Hinblick auf § 90 a) HGB als Höchstgrenze der Freistellung ein Zeitraum von 2 Jahren erachtet als maximal mögliche Freistellungszeit. Dies wäre dann auch die maximale Kündigungsfrist. Wenn ein Handelsvertreter von der Tätigkeit freigestellt wird, sollte er vorsorglich seine weitere Tätigkeit anbieten.
Ohne konkrete vertragliche Regelung schuldet der Unternehmer in der Freistellungsphase die ursprünglich im Vertretervertrag vereinbarte Vergütung. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Da Provisionen Vorschüsse enthalten, ist die Höhe der Vergütung bisweilen schwierig zu ermitteln. In einem Vertretervertrag, in dem als Ausgleichszahlung der monatliche Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen geregelt war, hatte der Bundesgerichtshof nichts beanstanden und dies für rechtmäßig angesehen. Provisionen, die ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entstehen, z.B. Folgeprovisionen, müssen während der Freistellungsphase ungemindert gezahlt werden.
Das Unternehmen kann grundsätzlich die Provisionen nicht deshalb kürzen, weil der Handelsvertreter Aufwendungen gem. § 615, Satz 2 BGB erspart hat. Der freigestellte Handelsvertreter betreibe ja keine Arbeit mehr und könne zu Hause bleiben. Damit erspare er sich Büro-, Telefon- und Fahrtkosten. Im Hinblick darauf ist ein Abzug der Provisionen also nicht erlaubt.
Ein freigestellter Handelsvertreter kann keine Geschäfte mehr einreichen. Mitunter geht die Freistellung so weit, dass er dann auch keine Kundenakten mehr braucht und auch keine Kundendaten mehr benötigt. Mit der Freistellung droht, dass der Zugang zu den Kundendaten abgeschaltet wird. Insgesamt ist mit der Freistellung die Gefahr verbunden, die Bindung an die Kunden zu verlieren.
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Zurzeit sind einige Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob Rechtsstreitigkeiten, die die OVB mit einigen Beratern führt, vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Amts-/Landgericht ausgetragen werden müssen.
Der BGH sieht nach neuer Rechtsprechung den Weg zu den Arbeitsgerichten dann evtl. für eröffnet, wenn der Handelsvertreter hauptberuflich tätig ist.
In zwei Fällen tendiert sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht dazu, sich für zuständig zu erklären. Das Arbeitsgericht soll darüber nicht urteilen können. Während das Amtsgericht Stuttgart sehr zutreffend die Auffassung vertreten hatte, der OVB Mitarbeiter stünde nicht in einem hauptberuflichen Verhältnis, sondern nur in einem nebenberuflichen und deshalb würden die aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht herangezogen werden können, hat das Landgericht Stuttgart dies völlig anders gesehen. Das Landgericht Stuttgart argumentiert damit, dass evtl. schon eine hauptberufliche Tätigkeit gegeben sein könnte.
Neben der Frage der hauptberuflichen Ausübung kommt als zweite Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinzu, dass der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1000€ Provisionen im Durchschnitt bezogen hat.
Das Landgericht Stuttgart meinte dazu, der Handelsvertreter habe während der letzten 6 Monate des Vertrags im Durchschnitt monatlich mehr als 1.000,00 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen verdient und nahm abermals Bezug auf eine aktuelle BGH-Entscheidung.
Danach komme es nicht darauf an, ob diese Provisionen auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es genügt, wenn er in dieser Höhe Provisionen bezogen hat, die jedoch deshalb nicht zur Auszahlung kamen, weil diese verrechnet wurden.
Das Landgericht Stuttgart nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 36/14.
Bei der Frage, ob Provisionen in den letzten 6 Monaten als bezogen und verdient gelten, hätten Gegenansprüche des Unternehmers grundsätzlich nichts zu suchen. Rückforderungsansprüche des Unternehmers stellen nicht lediglich unselbstständige Rückstellungsposten der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionsansprüche dar, sondern selbstständige Gegenansprüche des Unternehmers. Mit diesen kann er gegenüber den vom Handelsvertreter in einem späteren Zeitraum bedienten Provisionen die Aufrechnung erklären.
Wenn die Zeiträume nicht übereinstimmen (6-Monats-Zeitraum mit den Zeitraum der Entstehung der Rückforderungen), kann dies nicht dazu führen, dass der Handelsvertreter die Provisionen tatsächlich nicht bezogen und verdient hat.
Der Handelsvertreter würde damit auch nicht sozial schlechter gestellt werden.
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Was hat das Geldwäschegesetz mit (Struktur)-Vertrieben oder Versicherungen zu tun? Dass Vertriebe daraus Regularien unterworfen ist, liegt auf der Hand. Ein Vertrieb meint sogar, das Geldwäschegesetz würde vorschreiben, von den Mitarbeitern dann und wann eine Schufaauskunft ziehen zu dürfen.
Dass dies zu weit gedacht ist, macht der Blick ins besagte Gesetz deutlich.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz ist die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht mit dem Begriff der Zuverlässigkeit der Gewerbeordnung identisch.
Zuverlässig gemäß §9 Geldwäschegesetz ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er
– die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz,
– sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und
– die beim Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet.
Bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (auch des Handelsvertreterverhältnises) ist die Zuverlässigkeit des Beschäftigten/ Handelsvertreters regelmäßig zu überprüfen. Dabei kommt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder einer Schufa-Eigenauskunft aus datenschutz- und arbeitsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind oder die Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche besonders risikoexpandiert ist.
Ansonsten sind Nachforschungen nur erforderlich, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, wie zum Beispiel bei der Begehung einschlägiger Straftaten, der beharrlichen Verletzung von Pflichten oder internen Anweisungen von Richtlinien, soweit diese Geldwäsche betreffen usw. Die BaFin hat die einzelnen Maßnahmen auf Seite 37 der internen Sicherungsmaßnahmen zum GWG und § 80 d VAG umfassend beschrieben.
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Nach dem das Landgericht Koblenz in einem Beschluss die Auffassung vertreten hatte, ein OVB-Handelsvertreter wäre ein Einfirmenvertreter und der Rechtsstreit müsse deshalb an das Arbeitsgericht abgegeben werden, wurde dagegen Beschwerde eingelegt.
Erst kürzlich hatte der BGH entschieden, dass ein Handelsvertreter, der „ständig damit betraut ist“, bestimmte Anlagen zu verkaufen, einem Einfirmenvertreter gleichgestellt werden muss, wenn er hauptberuflich für den Vertrieb tätig ist. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, wenn darüber hinaus der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss weniger als 1000,oo € Provisionen monatlich im Schnitt bezogen hat.
Hier hatten die Parteien pauschal und widersprüchig vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz mahnte die Parteien deshalb zur Wahrheitspflicht an, bestätigte aber die Auffassung, der OVB- Handelsvertreter sei ein Einfirmenvertreter. Man darf gespannt sein, wer die prozessuale Wahrheitspflicht erfüllt.
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Bei der Frage, ob eine Handelsvertretertätigkeit oder ein Angestelltenverhältnis vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertrages an, sondern laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts München nach dem Gesamtbild der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Handhabung, der praktischen und tatsächlichen Vertragsdurchführung (Beschluss vom 20. März 2014 – 7 W 315/14).
Das OLG dazu:
“Auch wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag als Vergütung Provisionen für vermittelte Verträge zu leisten sind, kann die gelebte Vertragswirklichkeit (unter anderem geschuldete Erreichbarkeit, Mitteilungspflichten über Abwesenheitszeiten, Wahrnehmung handelsvertretertypischer Aufgaben, fehlende Abrechnung über Provisionen und “Provisionsvorschüsse” durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit, Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer) gegen eine selbstständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit sprechen, mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten hieraus die Arbeitsgerichte zuständig sind.”
Wenn ein Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberaterin den Arbeitsablauf des Dienstherrn/Vertriebes/Versicherung eingebunden ist, könnte er dann Arbeitnehmer sein.
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Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben
Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.
Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.
Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.
Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.
Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.
Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.
Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.
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Darf ein Richter Versicherungen verkaufen? Eigentlich eine blöde Frage, wenn sie nicht wegen eines praktischen Bezugs berechtigt wäre.
Ein Blick ins Deutsche Richtergesetz (DRiG) erleichtert vielleicht die Rechtsfindung:
§ 4 (1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen
(übersetzt heißt das, dass ein Richter nicht gleichzeitig noch Polizist oder Bundestagsabgeordneter sein darf).
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen Aufgaben der Gerichtsverwaltung, andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung, Prüfungsangelegenheiten, den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Damit sieht es insgesamt schlecht aus, wenn ein Richter nebenbei Versicherungen verkauft, wie es berichtet wurde. Aber wo kein Kläger, da kein Richter…
02
„Als Maklerbetreuer steht ihm kein Handelsvertreterausgleich zu“, hörte ich kürzlich eine freundliche Stimme am Telefon. Schließlich steht einem Makler ja auch solch ein Anspruch nicht zu.
Liebe Frau am Telefon: So einfach ist das nicht. Schließlich steht im Vertrag eingangs groß und deutlich: Unser Maklerbetreuer ist ein Handelsvertreter iSd §§ 84 Abs. 1 ff, 92 HGB. Und deshalb stehen ihm auch die Ansprüche eines Handelsvertreters zu.
Höchstrichterlich entschieden ist, dass auch ein Vertreter, der quasi nur noch Leitungsfunktionen ausübt, Handelsvertreter sei und grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB haben kann (BGH, Urteil vom 22.06.1972): Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfülle auch eine solche Tätigkeit den Begriff der „Vermittlung von Geschäften“, denn sie sei mitursächlich für die vom Abschlussvertreter vermittelten Abschlüsse. Eine persönliche Mitwirkung des Vertreters bei der einzelnen Vermittlung durch den Abschlussvertreter sei hingegen nicht notwendig.
Konsequent hat der BGH des Weiteren bereits entschieden, dass Verluste an Superprovisionen infolge der Vertragsbeendigung grundsätzlich ausgleichsfähig sind. Ihre Berücksichtigung scheitert jedenfalls nicht daran, dass der Vertreter die ihm zugeordneten Abschlussvermittler lediglich anleitet und berät (BGH Urteil vom 06.07.1972).
Das LG Gießen sah dies ähnlich. gemäß Urteil vom 21.6.2007 unter dem Az. 8 O 75/01 vertritt es die Auffassung, dass für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters berücksichtigungsfähig seien solche Vergütungen, die sich als Entgelt für die werbende Tätigkeit des Vertreters darstellen. Nicht ausgleichspflichtig seien Entgelte, die nicht für die Schaffung eines Kundenstammes gezahlt werden, sondern beispielsweise für verwaltende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die so genannte Bestandspflege. Ausgleichspflichtig seien somit auch Vergütungen, die sich als Beteiligung eines Hauptvertreters am Vermittlungserfolg des ihm unterstellten Untervertreters darstellen.
Ob eine erfolgsbezogene Superprovision vorliegt, müsse notfalls ausgelegt werden. Dafür spreche
– dass die Höhe der Vergütung orientiert sei an der Provision, die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen unterstellten Mitarbeiter gezahlt werde,
– dass nach dem Vertrag die „Leistungsvergütung“ dem übergeordneten Mitarbeiter auch dann verbleibe, wenn derjenige Mitarbeiter, der den Vertrag vermittelt hat, ausgeschieden sei, und
– dass nach den weiteren vertraglichen Bestimmungen der Anspruch auf die Leistungsvergütung entfalle, wenn die Führungskraft nicht mehr ihre Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung der unteren Stufen wahrnehme.
Auch das OLG Hamm hatte in einer sehr ähnlichen Entscheidung zugunsten des Maklerbetreuers entschieden und ihm den Anspruch auf einen Buchauszug zugesprochen.
Man sieht: Der Maklerbetreuer hat umfassende Ansprüche.
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Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.
Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016

