Handelsvertreterverhältnis

OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus

Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.

Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.

Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.

Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.

Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.

Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.

Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.

Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.

Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.

Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).

Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.

Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.

Ausgleichsanspruch trotz Anfechtung und Kündigung

Die Anfechtung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer wegen arglistiger Täuschung steht einem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB nicht entgegen. Ist das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung des Handelsvertreters wegen Erkrankung wirksam beendet worden, ist der Ausgleichsanspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seinerseits zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters berechtigt gewesen wäre; der Kündigungsgrund ist allerdings bei der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 3. 5. 1995 – VIII ZR 95/94).

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.