Hauptberuf

OLG Celle: Arbeitsgericht bei vollberuflichem Handelsvertreter zuständig

Unter bestimmten Umständen werden Streitigkeiten mit Handelsvertretern vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG.

Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € an Vergütung einschließlich Provisionen bezogen haben (BGH Beschluss vom 16.10.2014, Az: VII ZB 16/14).

Zu diesem Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrages), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist ( § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung).

Einfirmenvertreter kraft Vertrages ist ein Handelsvertreter, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er als Einfirmenvertreter kraft Vertrages einzustufen. Die hauptberufliche Tätigkeit genügt also bereits zur Einstufung.

Dabei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Nach der sogenannten typisierenden Betrachtung ist ein Handelsvertreter einem Angestellten ähnlich angenähert, der hauptberuflich tätig ist, auch wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Schließlich ist er verpflichtet, wie ein hauptberuflich Angestellter, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden.

Das Oberlandesgericht Celle hatte am 26.06.2020 unter dem Aktenzeichen 11 W 20/20 dazu eine interessante und richtungsweisende Entscheidung getroffen (hier geht es zum bisher unveröffentlichtem Beschluss des OLG Celle vom 26.6.2020 unter dem Az. 11 W 20/20).

Auch hier ging es um einen Vertriebspartnervertrag, in dem der Handelsvertreter im Hauptberuf gemäß § 84 HGB tätig ist und im Bereich der Versicherungsvermittlung exklusiv für die Gesellschaft tätig wird. Die Ausübung einer anderweitigen Nebentätigkeit wäre nach diesem Vertragsverhältnis ausdrücklich gestattet.

Das Oberlandesgericht hielt dies aber für unerheblich. Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bloßes vereinbartes Konkurrenzverbot für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes nicht ausreichen würde. Dafür kommt es jedoch auf die Formulierung „im Hauptberuf“ an.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € bezogen hat. Das Landgericht hat in der Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen. Dies war dem OLG auch egal, da das OLG allein auf die Behauptung der Beklagten (der Handelsvertreterin) abgestellt hatte, wonach diese behauptet hatte, in den letzten sechs Monaten weniger als 1000 € monatlich verdient zu haben.

BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat

Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung  des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.

Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.

Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.

Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.

Der BGH am 21.3.13:

a

Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b

Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.