IDD

VersVermV verlangt Weiterbildung

Am 23.11.18  hat der Bundesrat die endgültige Fassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verabschiedet. Die VersVermV setzt die für den europäischen Versicherungsvertrieb erlassene EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) in deutsches Recht um. Die IDD wurde bereits am 23.2.2018 beschlossen.

Das Wichtigtse in Kurzfassung:

1. Lernerfolgskontrolle bei der Weiterbildung wird nur noch bei Selbststudium gefordert. Bei Seminaren, bei denen der Teilnehmer präsent sein muss, muss es eine Lernerfolgskontrolle nicht geben.

2. Vermittler müssen die Nachweise der Weiterbildung zwar archivieren.  Diese sind der Aufsichtsbehörde aber nur auf aktive Nachfrage hin vorlegen.

3. Die Nachweise zur Weiterbildung müssen nicht mehr per Erklärung bis zum 31.01.  der IHK vorgelegt werden.

4. Es müssen mind. volle 15 Stunden Weiterbildung geleistet werden.

5. Inhaltlich kann auch die „Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz“ als Ziel der Weiterbildung anerkannt werden.

6. Für die Qualität der Weiterbildung ist der Anbieter der Weiterbildung verantwortlich.

Übrigens: Spontane Treffen oder Besprechungen, oder das bloße Lesen von Fachliteratur oder des Handelsvertreterblogs,  reichen dafür natürlich nicht aus.

Die Pflichten der IDD

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) führt zu vielen Gesetzesänderungen.

Davon betroffen sind Versicherungsmakler und Handelsvertreter.

Es gibt Neuerungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Hier die Änderungen in Kurzform:

Ehrlich und redlich

Der Handelsvertreter hat bei seiner Vertriebstätigkeit ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, bereits bei der Beratung und Vorbereitung von Versicherungsverträgen sowie bei deren Abschluss.

Provisionsabgabeverbot

Gem. § 48b VAG ist es dem Handelsvertreter nunmehr verboten, versicherten Personen aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Nur dann, wenn die Sondervergütung dient, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhöhen oder den Versicherungsbeitrag dauerhaft zu reduzieren, ist die Gewährung einer solchen Vergütung ausnahmsweise zulässig.

Dokumentation

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seine Beratung dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrags auszuhändigen. Nur, wenn der Kunde darauf ausdrücklich verzichtet, muss sie nicht ausgehändigt werden. Bei Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter muss eine Geeignetheitsprüfung stattfinden (§ 7 c VVG).

Honorarvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich verboten. Sollte eine Netto-Police-Vereinbarung getroffen werden, so muss der jeweilige Vertragspartner (der Versicherer, Versicherungsmakler oder sonstige Kooperationspartner) diesem zustimmen.

Fortbildung

Der Handelsvertreter unterliegt einer jährlichen Fortbildungspflicht von 15 Stunden. Ohne Fortbildung ist möglicherweise die Zulassung nach § 34 d GewO zu entziehen.

Mifid II, die IDD und die guten Vorsätze für 2018

Mifid II kommt am 3.1.2018. Am 22.2.2018 sollen dann die Vorgaben der IDD greifen. Das Jahr beginnt also mit den besten Vorsätzen.

Die IDD will für mehr Verbraucherschutz und Transparenz sorgen. Vermittler sollen z.B. verpflichtet werden, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, damit sie den Zielmarkt jedes Produkts verstehen, das sie vermitteln wollen. Kunden sollen Produktinformations-Blätter für Versicherungsanlage-Produkte beziehungsweise für Nicht-Lebensversicherungs-Produkte ausgehändigt bekommen. Näheres schreibt dazu das Versicherungsjournal.

Vermittler sollen sich nach deuen IDD 15 Std. jährlich weiterbilden.

Strengere Vorsätze für 2018 könnte dagegen Mifid II mit sich bringen. Mifid II schafft neue Anforderungen an die Transparenz bei Wertpapiergeschäften. Davon sind auch Vermittler gem § 34 f GewO und indirekt Vermittler von Fondspolicen betroffen.

Nach dem neuen Mifid II müssen Banken und Vermögensverwalter Telefongespräche, die auf eine Anlageberatung abzielen, aufzeichnen und dann fünf Jahre aufbewahren. Vermittler gem § 34 f GewO müssen dies nicht, ebensowenig bei Abschluss von Versicherungsanlage-Produkten. §34f“-er müssen Interessenkonflikte offenlegen und die Risikoneigung des Kunden erfragen.

Rechtzeitig zum Ende 2017 wurde dann auch das Gerücht gestreut, dass für Wertpapiere ab dem 3.1.2018 keine Provsionen mehr erzielt werden dürfen und ein Provisionsverbot ab 2018 käme. Ursache war ein Bafin-Rundschreiben, in dem Wertpapierdienstleister hingewiesen werden, dass „die angenommenen Zuwendungen nicht als Gewinn vereinnahmt“ werden dürfen , und  „vielmehr sind angenommene Zuwendungen, sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden, vollständig für Qualitätsverbesserungen zu verwenden.“ Das sei aber ein alter Hut, denn es gelte schon lange, dass „Wertpapierdienstleister Provisionen nur dann vereinnahmen dürfen, wenn sie darauf ausgelegt sind, „die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“, beschreibt Bernd Mikosch sehr zutreffend in fondsprofessionell.de .

Idee der IDD nicht umgesetzt

Die Bundesregierung hat am 18.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtline IDD (Insurance Distribution Directive) beschlossen. Die IDD muss bis zum 23.02.2018 in Nationales Recht umgesetzt werden.

Das Ziel ist, die Beratung im Versicherungsberich zu verbessern. In den letzten Jahren gab es schon eine Reihe Neuregelungen. Um Versicherungen vermitteln zu dürfen, bedarf es schon jetzt der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnissen und dem Nachweis der notwendigen Sachkunde.

Die IDD regelt neu, dass es eine Weiterbildungsverpflichtung geben soll und erweitert Informations- und Dokumentationspflichten.

Danach gibt es künftig eine strenge Trennung zwischen den Vergütungsmodellen Courtage und Honorar. Beides zusammen, also eine Hybridvergütung, soll es in Zukunft nicht geben.

Versicherungsmaklern wird es danach in Zukunft nicht erlaubt sein, zwischen Courtage und Honorar hin- und herzuspringen.

Versicherungsberater dürfen in Zukunft nur noch Honorare nehmen. Doppelzulassungen als Versicherungsvermittler und – Berater werden in Zukunft nicht erlaubt sein.  Dem Kunden soll damit eine klare Differenzierung möglich sein. Dem neuen Berufsbild, der Idee des Honoarberaters, legt man aber Steine in den Weg.

Versicherungsberater hingegen sollen sowohl Nettotarife als auch Bruttotarife vermitteln dürfen. Gemäß dem künftigen § 48 c VAG sollen dem Kunden auf Anzeige des Beraters bis zu 80 % der Zuwendungen auf dessen Prämienkonto für diesen Vertrag gutgeschrieben werden.

Versicherungsvermittler, zu denen zukünftig sowohl Versicherungsvertreter gemäß § 84 HGB als auch Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB zählen, dürfen in Zukunft also nur noch vom Versicherungsunternehmen und von Gewerbekunden vergütet werden. Die Vermittlung von Nettotarifen ist für Versicherungsvermittler ausgeschlossen.

Die IDD enthält eine sehr bedenkliche Regelung: Versicherer werden verpflichtet, den Kunden auch nach Vertragsabschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn die Kunden von einem Makler betreut werden. Dies ist eine fast unerträgliche Lösung: Während der Makler auf der Seite der Kunden berät, dürfte es bei der Beratung durch die Versicherer zumeist um eigenen Interessen gehen. Ob hier das Ziel erreicht wird, eine bessere Beratung zu garantieren, dürfte zweifelhaft sein.

Vermittler werden übrigens zu regelmäßiger Weiterbildung verpflichtet. Ab 23.02.2018 müssen sie sich mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Damit geht die Weiterbildungsverpflichtung weiter, als sie für Anwälte und Richter vorgeschrieben ist.

Die IDD soll bis zur Bundestagswahl im Herbst 2017 gesetzlich verankert werden.

Die IDD geht in einigen Punkten an ihren Ideen vorbei. Makler werden benachteiligt.