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Über Provisionsabgabeverbote und sonstiges hat das Oberlandesgericht Köln am 21.10.2016 zu entscheiden.
Versicherungsmakler Banditt , Vorstand der IGVM, hatte gegen FinTech-Unternehmen Moneymeets community GmbH geklagt, das die Hälfte seiner Courtage an die Kunden weitergeben wollte. Deshalb hatte der IGVM verlangt, dies zu unterlassen…. und in erster Instanz vor dem Landgericht Köln verloren.
Nach § 81 Abs. 3 VAG alter Fassung ist Versicherungsvermittlern die Gewährung von Sondervergütungen untersagt. Den Versicherern verbietet die einschlägige Bestimmung mit den Versicherungsnehmern, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. § 81 VAG gibt es seit dem 1.1.2016 nicht mehr. Dafür gibt es jedoch jetzt fast wortgleich die Ermächtigungsgrundlage in § 298 Absatz 4 VAG.
Dann gibt es noch die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung, die bis Juli 2017 gilt, welches aus dem § 81 VAG hervorgegangen ist.
Das Landgericht Köln hatte die Klage übrigens abgewiesen, weil man den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung für einen – zu – unbestimmten Rechtsbegriff hielt. Ein Frankfurter Verwaltungsgericht hatte die Norm aus diesen Gründen einmal für verfassungswidrig erklärt. Das Wort Sondervergütung, Stein des Anstoßes der landgerichtlichen Entscheidung, ist in der neuen Version übrigens wieder enthalten.
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Die Provinzial hatte sich bekanntlich schwer getan, eine Maklervollmacht zu akzeptieren.
Nun traf es zwei weitere Versicherungen in ähnlichen Fällen, die AachenMünchener und eine andere Versicherung, deren Namen nicht auf der Website der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) nicht genannt wird.
Dort schreibt die IGVM, dass das Oberlandesgericht Nürnberg der Aachen-Münchener mit Urteil vom 30. Juni 2015 untersagt (Aktenzeichen 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig) hat, weder unter „es betreut Sie“ noch unter „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ einen konzerneigenen DVAG-Mitarbeiter anzugeben, wenn es einen Maklervertrag und eine Maklervollmacht gibt.
Im Urteil heißt es auszugsweise
zum Sachverhalt:
„Die Beklagte übersandte der Klägerin am 07.09.2013 ein Schreiben zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H…, der bei ihr eine Wohngebäudeversicherung durch Vermittlung der Klägerin abgeschlossen hatte und von dieser als Maklerin betreut wurde, sowie einen Versicherungsschein zu dieser Versicherung mit Datum vom selben Tag. Das Schreiben enthält unter der Überschrift „Ihr Ansprechpartner zum Vertrag:“ die Telefonnummer des Kunden-Service-Centers des für die Beklagte tätigen Außendienstes, der A… D… V… AG (im Folgenden: „D…“) sowie unter der Überschrift „Es betreut Sie:“ den Hinweis auf einen Vermögensberater der D… mit Angabe dessen Adresse, Telefon- und Telefaxnummer. In dem mitübersandten Versicherungsschein werden auf Seite 5 unter der Rubrik „Ihre persönlichen Ansprechpartner:“ ein Vermögensberater und die Direktion für die D… unter Namensnennung sowie mit Angaben deren Adressen, Telefon- und Telefaxnummern benannt.
…..
In einer Zusatzerklärung vom 27.08.2013, die der Beklagten am 28.08.2013 übersandt worden war, hatte der Versicherungsnehmer erklärt, dass er auf eine Beratung der Beklagten während der Vertragslaufzeit gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 VVG verzichte und der Beklagten eine Datenspeicherung bzw. Datenverarbeitung untersage, soweit diese die Weitergabe an Dritte umfasst.“
und zu den Entscheidungsgründen:
„Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Benennung eines konkreten Mitarbeiters der D…als Betreuer auch irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG.
„Insofern ist der Beklagten zuzugestehen, dass als maßgeblicher Verkehrskreis nicht der Versicherungsnehmer allgemein, sondern der durch einen Versicherungsmakler vertretene Versicherungsnehmer anzusehen ist. Aber selbst bei einer derartig engen Eingrenzung des angesprochenen Verkehrskreises besteht die Gefahr, dass nicht unerhebliche Teile dieses Publikums aufgrund der Formulierung „es betreut Sie“ annehmen können, die als Betreuer genannten Personen seien als maßgebliche Ansprechpartner auf Seiten der Versicherungsnehmer an Stelle der Klägerin anzusehen und werden daher über den tatsächlich für sie zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Landgerichts Potsdam (RuS 2012, 465 ff.), dass zwar möglicherweise zahlreiche Versicherungsnehmer den von einer Versicherung eingeschalteten, in deren Lager stehenden Vertriebsmitarbeiter von dem im eigenen Lager stehenden Versicherungsmakler unterscheiden können, ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer als juristische Laien diesen Unterschied aber nicht versteht. Dabei ist, wie das Landgericht Potsdam zutreffend ausführt, auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherungsnehmer in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema zu beschäftigen hat und, wenn er dann einen Ansprechpartner benötigt, um Versicherungsleistungen geltend zu machen, sich nach längerer Zeit oftmals nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern kann.“
Schließlich gibt es einige Versicherer, die ihre Produkte ausschließlich selbst verkaufen oder durch einen bestimmten Vertrieb verkaufen lassen. Das Interesse, dass sich Makler einschalten, dürfte bei diesen Versicherungen eher als gering einzuschätzen sein.