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Das Haftungsdach ist stark einsturzgefährdet.
Normalerweise benötigen Versicherungsvermittler, also entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, eine Zulassung bei der IHK gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung.
Keiner Zulassung bedarf jedoch ein Vermittler, wenn er unter einem sogenannten „Haftungsdach“ arbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler Angestellter oder Handelsvertreter ist.
Das Haftungsdach öffnet allerdings Tür und Tor für allerlei Mogeleien, von denen auf dem Markt in großem Umfang Gebrauch gemacht wird.
Im Gesetz heißt es so einfach:
Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus.
Wer nach dieser Vorschrift keiner Erlaubnis bedarf, muss eine solche auch nicht bei der IHK beantragen. Er muss auch dort nicht beantragen, dass er von der Erlaubnis befreit wird.
Der Vermittler gemäß Abs. 7 muss sich allerdings – wie der Vermittler nach Abs. 1 – im Vermittlerregister eintragen lassen. Damit sind auch schon fast alle Gemeinsamkeiten gesagt.
Wer denkt, dass ein gebundener Versicherungsvermittler, der nach Abs. 7 tätig ist, nur für ein Versicherungsunternehmen tätig sein darf, der irrt.
Schließlich kann der gebundene Versichererungsvermittler nach Abs. 7 auch für verschiedene Versicherungen tätig werden, solange deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. So kann also auch der gebundene Vermittler unter dieser Voraussetzung für mehrere Versicherungen tätig sein.
Die IHK prüft das nicht. Sie ist nicht zuständig, weil dort eine entsprechende Beantragung nicht erfolgen muss und mithin auch kein Genehmigungsverfahren vorliegt. Während sich der Vermittler gemäß Abs. 1 durch die Prüfungen quälen muss, wird der Vermittler gemäß Abs. 7 einfach so tätig.
Der eingetragene Vermittler (nach Abs 1 GeWO) muss gemäß Abs. 5 die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sich einer Sachkundeprüfung unterziehen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
All dies muss er gegenüber der IHK nachweisen.
Der nicht eingetragene Vermittler muss nur behaupten, er falle unter das Haftungsdach. Das Haftungsdach bietet im Rahmen der Tätigkeit im Idealfall eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür, wenn der Vermittler falsch oder schlecht berät und dadurch ein Schaden steht. Einen Nachweis darüber muss er gegenüber der IHK allerdings nicht erbringen. Geprüft wird das nicht.
Soweit die IHK weder prüft, ob das Haftungsdach tatsächlich besteht und ob die vermittelten Versicherungen nicht zueinander in Konkurrenz stehen, bleiben Tür und Tor für sämtliche rechtsmissbräuchlichen Handhabungen geöffnet. Hier ist dringend eine gesetzliche Änderung erforderlich.
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Wer das Vertragsverhältnis mit seinem Vertrieb fristlos kündigt, kann oft beruflich nicht gleich neu durchstarten. Gerade dann, wenn er in der Branche weiter arbeiten will, sind noch einige Hürden zu überwinden.
Grundsätzlich ist jeder Vertriebsmitarbeiter im Finanzdienstleistungsbereich bei der AVAD eingetragen. Hier genügt meist eine Mitteilung, dass man das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb fristlos gekündigt hat.
Teilt man dies der AVAD mit, erfolgt zumeist eine Mitteilung, wonach die gespeicherte Meldung als gegenstandslos gilt.
Die AVAD prüft grundsätzlich die Kündigung nicht. Wenn der Vertriebsmitarbeiter auch bei der IHK eingetragen ist, müsste er dort die Zwangslöschung beantragen. Diese schreibt dann den Vertrieb an und fragt dort nach, ob dieser der Löschung zustimmt. Wenn der Vertrieb der Löschung zustimmen würde, müsste er damit einräumen, dass er möglicherweise eine Vertragslöschung begangen hat. Deshalb stimmt der Vertrieb in der Regel der Löschung nicht zu, wenn der Mitarbeiter fristlos gekündigt hat. In dem Fall müsste die Zwangslöschung aus dem Register der IHK beantragt werden. Dazu bedarf es normalerweise einer entsprechenden kurzen Begründung. Danach wird regelmäßig die Zwangslöschung veranlasst.