Insolvenz

Die Insolvenz und der Handelsvertreter

Corona löst mitunter Insolvenzen aus. Schon zuvor angeschlagene Unternehmen können jetzt endgültig Schiffbruch erleiden.

Was ist aber, wenn das Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt, in die Insolvenz geht? Was ist mit dem Vertrag, den Provisionen und dem Ausgleichsanspruch?

Dazu erst mal etwas Ernüchterndes: Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, können im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden. Dazu gehören grundsätzlich auch mögliche Provions- und Ausgleichsansprüche. Ob und in welcher die angemeldten Forderungen Erfolg bringen, prüft letztendlich der Insolvenzverwalter.

Wird ein Anspruch, z.B. nach § 89 b HGB, bereits vor der Insolvenzeröffnung geltend gemacht, stellt auch er eine Insolvenzforderung dar (§ 38 InsO). Damit darf der Anspruch nach § 89 b HGB nur nach Maßgabe der InsO erfüllt werden (§ 87 InsO). Auch dann gibt es üblicherweise eine „quotale Befriedigung im Wege der Schlussverteilung“.

Einige Verträge enden automatisch mit Eröffnung der Insolvenz. Dazu gehören auch Geschäftsbesorgungsverträge gem. §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO . Weil ein Handelsvertretervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, könnte er dann auch automatisch zu Ende sein.

Insolvenz des Unternehmers

Jedenfalls gilt: Wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, geht auch der Handelsvertretervertrag zu Ende.

Insolvenz des Handelsvertreters

Wenn jedoch der Handelsvertreter in die Insolvenz geht, greift §§ 115, 116 InsO nicht. So sagt es das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2009 unter dem Az I-16 U 160/09.

Der Erlöschungstatbestand des § 115 Abs. 1 InsO sei nach Ansicht des OLG nicht einschlägig. Hiernach erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur vom Schuldner erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen und eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Der Handelsverteter als Insolvenzschuldner erteilt keine Aufträge.

Auch erlösche der Handelsvertretervertrag nicht gemäß § 116 Satz 1 InsO, so das Gericht. Zwar wird dabei auch auf Dienst- und Werkverträge abgestellt, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Anwendbar ist § 116 InsO seinem Wortlaut nach aber nur im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn/Unternehmers. Die Insolvenz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten führt jedoch nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nach dieser Vorschrift.

Fristlose Kündigung

Ob die Insolvenz des Handelsvertreters zur fristlosen Kündigung berechtgt, ist umstritten. Zu dem Thema allgemein wurde hier im Blog schon öfter geschrieben, z.B. über eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Frankfurt.

Ausgleichsanspruch

Die Insolvenz des Unternehmers führt übrigens nicht dazu, dass plötzlich der Ausgleichsanspruch erlischt. Der BGH entschied am 06.10.2010 unter dem Az. VIII ZR 209/07 ,dass es bei dem Ausgleichsanspruch nicht auf die Gründe der Vertragsbeendigung ankommt. Egal ist es auch, ob ein Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überhaupt in der Lage gewesen wäre, Geschäfte zu vermitteln. Es ist also – rechtlich – auch egal, ob der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt wird.

Wieviel man im Insolvenzverfahren letztendlich erhält, steht auf einem anderen Stern.

Dem Handelsvertreter ist zu empfehlen, umgehend den Ausgleichsanspruch geltend zu machen und auch als Insolvenzforderung anzumelden. In der Praxis geschieht es oft, dass der Handelsvertreter trotz der Eröffnung der Insolvenz seiner Tätigkeit weiter nachgeht und der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist. Hierbei handelt es sich um ein neues Vertragsverhältnis, weil das alte Vertragsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist.

Facto Financial Services (FS) AG hat Insolvenz angemeldet

Die FACTO Financial Services AG in München soll am 27. Juli 2018 beim zuständigen Insolvenzgericht die Zahlungsunfähigeit angemeldet haben. Das Geschäftsmodell “Facto” stand schon seit einigen Monaten zumindest “unter kritischer Beobachtung”.

Lebensversicherungen sorgten lange Zeit für volle Kassen bei den Versicherern. Die Möglichkeit, diese auch nach vielen Jahren zu widersprechen, ausgelöst durch gesetzliche Änderungen und einigen BGH-Entscheidungen, sollte auch die Kassen derer füllen, die sich die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen auf die Fahne geschrieben haben.

Einer der Unternehmen, die den Markt in den letzten Jahren offeniv bearbeitet haben, ist die Facto AG. Man soll im Jahre 2017 schon 3,4 Mio € an Verbraucher gezahlt haben, heißt es in einer Pressemitteilung. 100 Mitarbeiter, 3 Standorte und angeblich 2000 erfolgreiche Rückabwicklungen pries Facto auf seiner Website an.

Facto bietet mehrere Modelle an. Bei dem Modell D soll sogar ein Vorschuss von 20 % für den Kunden in Aussicht gestellt worden sein. Und Facto soll sogar einen großen Investoren gefunden haben, hieß es 2017.

Dass Bearbeitungen dann plötzlich auf sich warten ließen, konnte man schon als Warnsignal auffassen.

Facto arbeitet auch mit selbständigen Handelsvertretern. Auf der Suche nach Mitarbeitern hatte man auch den einen oder anderen Handelsvertreter von großen Strukturvertrieben angesprochen.

Englische Restschuldbefreiung eines Vermögensberaters gilt auch in Deutschland

In einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Handelsvertreter über Provisionsrückforderungsansprüche hat das Landgericht Rottweil am 10.10.2014 zugunsten des Handelsvertreters entschieden. Ein Vermögensberater sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen, vollzog jedoch in England ein Insolvenzverfahren, ohne dass die DVAG davon wusste.

Die Parteien hatten mit einem Aufhebungsvertrag das Vertragsverhältnis Mitte 2010 beendet.

Während der Vertragslaufzeit hatte die DVAG, wie üblich, dem Handelsvertreter eine Vorschusszahlung der Provisionen für die Verträge, welche noch nicht aus der Haftungszeit entlassen waren, gewährt. Nun begehrte sie Rückzahlung der Provisionen derer Verträge, welche nachträglich innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren.

Anfang des Jahres 2011 wurde der Vermögensberater jedoch vom High Court of Justice in London für insolvent erklärt. Der Konkurs wurde Anfang 2012 von eben diesem aufgehoben. Zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Restschuldbefreiung bescheinigt.

Die DVAG rügte, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht gelten könne. Im Übrigen würde der Handelsvertreter gar nicht wirklich in England wohnen, sondern diesen Wohnsitz nur für eine „Insolvenzflucht“ vortäuschen. Forderungen der DVAG habe er absichtlich nicht angegeben und Forderungen von Verträgen, welche nach der bescheinigten Restschuldbefreiung entstanden seien, seien davon ausgenommen.

Das Gericht lehnte die Ansprüche ab.

Zunächst wurde deutlich gemacht, dass das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung  gemäß Art. 16 I, 25 I Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sehr wohl in Deutschland anzuerkennen seien.

Die anderen Mitgliedsstaaten seien grundsätzlich zur Überprüfung nicht berechtigt.

Eine Ausnahme der Überprüfungsmöglichkeit bestehe gemäß Art. 26 der Verordnung lediglich, wenn ein Verstoß gegen die ordre public vorliege. Eine Verletzung dieser läge beispielsweise vor, wenn dem Schuldner vor dem Insolvenzverfahren kein rechtliches Gehör geschenkt wurde oder er durch willkürliche staatliche Maßnahmen in die Insolvenz getrieben wurde.

Eine Verweigerung der Anerkennung wegen Zweifeln über die Zuständigkeit bzgl. des Wohnsitzes käme daher nicht in Betracht.

Im Übrigen hätte die DVAG gar nicht beweisen können, dass der Handelsvertreter seinen Wohnsitz nur vortäuscht. Auch der Bericht einer engagierten Detektei konnte, nach Ansicht des Gerichts, keine gesicherten Erkenntnisse bringen.

Ob der Handelsvertreter die Forderungen der DVAG vorsätzlich verschwiegen hätte, könne dahinstehen, weil gar nicht bewiesen sei, dass er von den Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst hat. Den Zugang von Provisionsabrechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag hatte dieser nämlich bestritten.

Das Gericht teilte überdies unter Verweis auf die Regelung des §290 I Nr. 6 InsO aus dem deutschen Recht mit, dass die Rechtschuldbefreiung nur auf Antrag zu versagen sei. Daher hätte die DVAG prüfen müssen, ob nach englischem Recht die Restschuldbefreiung hätte versagt werden können.

Die Restschuldbefreiung umfasse überdies alle streitgegenständlichen Forderungen. Es komme nämlich darauf an, ob die Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon entstanden war. Anders als von der DVAG angenommen, waren die Rückforderungsansprüche jedoch nicht erst mit Stornierung der Verträge, sondern schon „sofort mit Auszahlung der Provision unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der Versicherungsprämie im Haftungszeitraum“ entstanden. Denn bis dahin hätte der Versicherungsvertreter nicht die Provision, sondern nur einen bedingten Provisionsanspruch gem. §92 IV HGB erworben.

Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufufung ein. Die zweite Instanz stimmte grundsätzlich dem landgericht zu, hnterfragte aber, ob aus zeitlichen gründen alle Forderungen von der Rechtschuldbefreiiung betroffen wären. Man verständigte sich dann auf die Zahlung eines geringen Betrages.

Porsche, Partys, Provisionen oder Glitzer, Glanz und Gitterstäbe – das Strafenregister des Herrn Göker

Wegen Drohung, anderen „die Eier abzuschneiden“, erhielt Mehmet Göker eine Geldstrafe von 2500 €. Wenn man mtl 1500 € hat, ist dies angemessen, so ein Kasseler Amtsrichter.

Göker war Chef der inzwischen insolventen MEG aus Kassel.

Sehr lesenswert, einfach mal den link anklicken.

Insolvenzverwalter für die MEG bestellt

Kürzlich beschwerten sich Nachbarn in einem Bielefelder Wohngebiet über viel zu laute Einparkgeräusche eines 600 PS schweren Boliden.

Hintergrund: Ein MEG-Mitarbeiter versucht regelmäßig, seinen Ferrari in seine  Garage zu manövrieren. Morgens hat er Schwierigkeiten beim Herausfahren, abends muss er mehrmals hin-und hersetzen, um das Auto von der viel zu kleinen Auffahrt in die viel zu kleine Garage zu setzen. Ein zu großes Auto für eine zu kleine Garage?

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Am 30.10.2009 wurde in dem Insolvenzverfahren gegen die MEG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt…

Offiziell heißt es in der Bekanntmachung des AG Kassel:

661 IN 386/09 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MEG Service GmbH, Ederweg 5, 34277 Fuldabrück (AG Kassel, HRB 14291), vertr. d.: …… (Name wurde durch uns unkenntlich gemacht), (Geschäftsführerin)  – Antragstellerin –  ist am 30.10.2009 um 10:45  Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Börner, Brüder-Grimm-Platz 4, D 34117 Kassel, Tel.: 0561/71200-25, Fax: 0561/71200-69, E-Mail: olaf.boerner@bnbp.de bestellt.

Amtsgericht Kassel