Intranet

LG Frankfurt bestätigt fristlose Kündigung

Am 26.06.2014 wies das Landgericht Frankfurt am Main in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Widerklage des Vertriebes ab.

Der Kläger klagte zunächst auf Zahlung einer so genannten Softwarepauschale. Mit Teilanerkenntnisurteil hatte sich der Vertrieb zur Zahlung von über 5.000,00 €  bereit erklärt.

Der Handelsvertreter hatte zuvor sein Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nach Ausspruch dieser Kündigung wurde der Zugang zum EDV-Netzwerk gesperrt. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stornorückstellung auf 100 % angehoben wird und er eine Auszahlungssperre erhalte.

Danach kündigte der Vertreter das Vertragsverhältnis fristlos. Der Zugang einer zuvor versandten Abmahnung ist zwischen den Parteien streitig. Ein Sendebericht konnte dem Gericht jedoch vorgelegt werden.

Nach der fristlosen Kündigung wurde mitgeteilt, es gäbe keinerlei Beschränkungen in der EDV des Klägers mehr.

Der Vertrieb beantragte widerklagend, den Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz zu verurteilen.

Das Gerichte erkannte jedoch, dass der Vertrieb keinen solchen Anspruch habe. Schließlich sei die fristlose Kündigung wirksam.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte die Beklagte noch vorgetragen, die EDV sei lediglich zu 5 bis 6 % eingeschränkt gewesen. Da dieser Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, konnte das Gericht dies nicht mehr berücksichtigen.

Die Verweigerung des Zugriffs auf das Intranet sowie die Emails stellen einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Es handelte sich dabei um eine wesentliche Vertragsverletzung, die bereits für sich genommen nach diesen Maßstäben einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt (Vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2013). Durch die Sperrung des Intranetzugangs, zu dessen Nutzung die Beklagte den Kläger sogar gemäß Ziffer II des Handelsvertretervertrages selbst verpflichtet hatte, wurde dem Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht.

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Abmahnung zugegangen ist. Zwar stelle der Original-Kündigung-Vermerk des Sendeberichtes lediglich ein Indiz für den Zugang des Telefaxes dar. In Anbetracht dieses Umstandes kann sich der Empfänger aber nicht auf ein bloßes Bestreiten zu Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenseite betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlege …

Dies ist nicht geschehen.

Der Inhalt der Abmahnung war ebenfalls ausreichend, so das Gericht. Das von dem Kläger als vertragsbrüchig beanstandete Verhalten der Beklagten wurde in der Abmahnung mit Benennung der Erhöhung der Stornorückstellung auf 100 %, Sperrung der Intranetplattform und Blockade der Möglichkeit zum Versenden von Emails eindeutig bezeichnet. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, den alten Zustand innerhalb von 24 Stunden wieder herzustellen. Hiermit hat der Kläger der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt. Zwar war die Frist mit 24 Stunden knapp bemessen, nach den Umständen des Einzelfalles jedoch ausreichend.

Dazu das Gericht:

„Eine Wiederherstellung des klägerischen Zuganges zum Intranet und zum Email-Konto war innerhalb von 24 Stunden möglich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die umgekehrte Maßnahme innerhalb dieses Zeitfensters erfolgte. So wurde Zugang der Kündigung bei der Beklagten per Fax als auch die Sperrung des Zugangs zu EDV-Netzwerk und Emails erfolgte noch an dem Tag, als die Kündigung per Fax einging.“

 Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 26.06.2014

 

Bei Abstellen vom Intranet und Provisionen darf gekündigt werden

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 19.10.2012 die Klage eines Vertriebes abgewiesen. Dieser hatte vor Gericht beantragt, der Handelsvertreter möge es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlassen, für andere Unternehmen als die Klägerin im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein und beantragte, dass festgestellt wurde, dass der Handelsvertreter Schadensersatz leisten müsste.

Der Beklagte machte geltend, er habe nach seiner ordentlichen Kündigung nur noch beschränkten Zugang zum Intranet System der Klägerin und außerdem seien ihm Provisionen nicht mehr ausgezahlt worden.

Außerdem habe die Klägerin zahlreiche Kunden des Beklagten telefonisch kontaktiert und mitteilen lassen, dass der Beklagte nicht mehr zuständig sei.

Nach Abmahnung kündigte der Handelsvertreter fristlos.

Das Gericht sah einen Grund für die fristlose Kündigung an. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah das Gericht jedoch noch nicht in der Heraufsetzung der Stornoreserve auf 100 %. Dies könne zwar einen Kündigungsgrund darstellen, da dies für die restliche Vertragslaufzeit eine Auszahlung eines Provisionsguthabens an den Beklagten ganz oder weitgehend verhindert hätte, sodass er aus seiner Tätigkeit während der folgenden 15 Monate keine Einkünfte hätte erzielen können, mit Ausnahme der Beträge, die nicht unter die Stornoreserve fallen. Da dieser Vorgang nach der Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden ist, kann die Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden, so das Gericht.

Einen Kündigungsgrund stellet aber die Einschränkung des Zugangs des Beklagten zu dem EDV-System der Klägerin dar, da dies einen derart erheblichen Eingriff in die selbstständige Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten darstellt, sodass für einer selbstständigen erfolgreichen Handelsvertretertätigkeit für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr ausgegangen werden kann.

Landgericht Frankfurt vom 19.10.2012