Kleinststorni

BAG zu Kleinstprovisionen, Darlegungslasten und Zurückbehaltungsrechten

Hier ein äußerst interessante Entscheidung vom 21.1.2015 des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, wann Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen sind:

1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.

2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a Abs. 3 HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht.

Dazu das Gericht:

Es gilt § 92 Abs.4 HGB:

Allerdings ist .. nicht eindeutig benannt, wann die Provisionsforderung entsteht. Dies ergibt sich jedoch aus den entsprechenden Bestimmungen des HGB. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat ein Versicherungsvertreter – abweichend von § 87a Abs. 1 HGB – nicht bereits Anspruch auf Provisionszahlung, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gleiches gilt für sog. Superprovisionen für werbende Tätigkeit, mit denen ein Hauptvertreter am Vermittlungserfolg ihm unterstellter Untervertreter beteiligt wird (vgl. dazu Flohr/Wauschkuhn/Weske Vertriebsrecht § 92 HGB Rn. 26; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. HGB § 87 Rn. 14a; Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 92 Rn. 79). § 92 HGB findet dabei gemäß § 65 HGB auch auf Handlungsgehilfen Anwendung, die gegen Provision Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Für ihren Provisionsanspruch kann nichts anderes gelten als für den des Versicherungsvertreters (BAG 25. Oktober 1967 – 3 AZR 453/66 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 20, 123).

….

Die Höhe des Vorschusses muss genannt werden:

Die Schlüssigkeit einer entsprechenden Klage erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich. Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen (zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe).

BAG orientiert sich an Rechtsprechung des BGH:

Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11 – Rn. 15 f. mwN; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene HGB § 92 Rn. 28 ff.).

Auch bei Kleinststorni keine Bagatellgrenze:

Dies entbindet die Klägerin aber nicht von der Pflicht, eigene bestandserhaltende Maßnahmen vorzunehmen und/oder ggf. auf das Versicherungsunternehmen entsprechend einzuwirken (zu den Anforderungen zB BGH 1. Dezember 2010 – VIII ZR 310/09 – Rn. 22; Flohr/Wauschkuhn/Weske § 92 HGB Rn. 38). Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für sog. Kleinstorni (aA OLG Celle 28. Juni 2001 – 11 U 221/00 – zu II 1 der Gründe: Bagatellgrenze 100 DM). Zwar können in diesem Fall geringere Anforderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg 28. September 2000 – 21 Sa 23/00 – zu B I 2 a der Gründe; OLG Köln 10. Mai 2012 – 19 U 3/12 -; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 – 8 U 158/08 -; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 – 12 U 96/09 – zu II 2 c der Gründe). Es mag auch Fallgestaltungen und Vertragsarten geben, in denen auf solche Maßnahmen ganz verzichtet werden kann, weil nach den Umständen des Einzelfalls bestandserhaltende Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses des Vermittlers nicht zumutbar sind. Jedoch bedarf es jeweils einer Begründung, warum keine oder nur geringere, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind. Auch an solchem Vortrag fehlt es bisher hinsichtlich des größten Teils der Verträge, bezüglich derer Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden.

Unwirksam ist eine Vereinbarung, nach der die Auszahlung aus der Rückstellung verweigert werden kann, bis sich kein Vertrag mehr in der Haftung befindet

Nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer insgesamt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin „bestehen oder entstehen können“. Damit scheidet faktisch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das Stornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse gezahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen können. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokonto – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – langfristig ausgeschlossen. Dies gilt nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig davon, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. Darin liegt eine unzulässige Übersicherung (vgl. dazu OLG Düsseldorf 26. Oktober 2012 – I-16 U 134/11, 16 U 134/11 – zu II A 1 b (1) der Gründe). Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer die Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich solcher Provisionsanteile vorenthalten, die nach Ablauf der Stornohaftungsfristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat, und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn unangemessen.

BAG · Urteil vom 21. Januar 2015 · Az. 10 AZR 84/14

Keine Ausnahmen von der Pflicht zur Stornobekämpfung

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 3 HGB muss ein Versicherungsvertreter Provisionen nur dann zurückzahlen, wenn ein Vertrag storniert wurde und das Unternehmen das Storno nicht zu vertreten hat.

Das Unternehmen, der Vertrieb oder die Versicherung, hat also Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Wie diese Stornobekämpfungsmaßnahmen im Einzelfall aussehen sollen, ist umstritten. Da scheiden sich die Geister.

Immer wieder sagen die Versicherer, dass im Falle der Beitragsfreistellung, der Kündigung oder gar des Widerrufes eines Vertrages eine qualifizierte Nachbearbeitung nicht nötig ist. Hier könne man doch eh nichts machen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem neuen Urteil für Klärung gesorgt. Am 13.01.20017 hat es unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 entschieden, dass nicht nur im Falle der Kündigung nach Beitragsrückstand eine Bekämpfung durchzuführen ist, sondern bei allen sonstigen sich abzeichnenden provisionsrelevanten Gefährdungen des Bestandes des Versicherungsvertrages.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 28.03.2019 unter dem Aktenzeichen 7 U 618/18 gemeint, dass sogar dann eine Stornobekämpfung zu erfolgen hat, wenn der Versicherungsvertrag widerrufen wurde. Schließlich vernichte der Widerruf den Vertrag ja nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt des Widerrufes.

OLG Düsseldorf mit Grundsätzen zur Nachbearbeitung

In einem Rechtsstreit zwischen einem Vertrieb und einem ehemaligen Vermögensberater hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.01.2017 einige Maßstäbe für die erforderliche Nachbearbeitung festgesetzt.

Die D… hatte hier Provisionen zurückgefordert, zu welchen die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden waren. Diese wurden teilweise zugesprochen, teilweise nicht.

Zunächst führte der Senat aus, dass §92 Abs. 4 HGB festlegt, dass der Versicherungsvertreter die Provision verdient, sobald der Versicherungsnehmer die volle Versicherungsprämie gezahlt hat.

Geschieht dies nicht, tritt die aufschiebende Bedingung für die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht ein. Abweichend hiervon regelt §87a HGB, dass den Unternehmer eine Nachbearbeitungspflicht trifft. Führt er diese nicht ordnungsgemäß aus, muss er sich so behandeln lassen, als hätte der Versicherungsnehmer die Prämie vollständig gezahlt. Der Unternehmer hat dann nämlich das Geschäft nicht vertragsgemäß ausgeführt.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Unternehmer, wenn er die Provisionsvorschüsse zurückfordert. Er muss für jeden in Rede stehenden Vertrag ausführen, wie die Nachbearbeitung stattgefunden hat.

Der Unternehmer hat die Nichtausführung des Geschäfts (Kündigung oder Beitragsfreistellung) gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB nicht zu vertreten, wenn er sich ausreichend „um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat“.

Hier hat er, so das Oberlandesgericht, die Wahl, die Nachbearbeitung selbst zu übernehmen oder sie dem Handelsvertreter zu überlassen. Unterlässt er beide Varianten, so ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters endgültig entstanden.

Entscheidet er sich dafür, die Nachbearbeitung dem Handelsvertreter zu überlassen, so ist er verpflichtet diesem (und allen anderen mit ihm vertraglich verbundenen Vertretern, denen er die Gesamtprovision oder einen Teil hiervon auszahlen müsste) Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen.

Diese müssen in der Form zugehen, dass der Handelsvertreter rechtzeitig von der Nichtzahlung und etwaigen bekannten Gründen erfährt, sodass er sich noch erfolgsversprechend um eine Vertragsrettung kümmern kann. Für die rechtzeitige Absendung sei der Unternehmer selbst verantwortlich. Erst mit dem Zugang der rechtzeitigen Stornogefahrmitteilung, hat der Unternehmer seine Pflicht gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB erfüllt und hat sich in diesem Sinne ausreichend bemüht.

Hierzu entschied der Senat außerdem, dass es ausreiche, die Stornogefahrmitteilungen über das firmeninterne EDV-System zu versenden, sofern sichergestellt sei, dass der Handelsvertreter hierauf Zugriff habe.

Übernehme der Unternehmer selbst die Nachbearbeitung, so müsse er „alles ihm Zumutbare und objektiv Erforderliche unternehmen“, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung zu bewegen.

Die erforderlichen Maßnahmen seien einzelfallabhängig.

Jedoch legte das Oberlandesgericht einige Maßstäbe fest. Grundsätzlich sei der Unternehmer in jedem Fall gehalten, die Gründe für eine Nichtzahlung herauszufinden. Danach müsse er gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung für die Fortführung des Vertrages suchen.

Dafür wäre in der Regel eine persönliche Rücksprache erforderlich.

Beispielhaft wurde an einem hier in Rede stehenden Vertrag deutlich gemacht, dass es nicht als persönliche Rücksprache zur Vertragsrettung ausreiche, wenn die persönliche Rücksprache zwei Jahre vor der Kündigung stattgefunden habe.

Außerdem sei eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich. Eine einfache Mahnung wäre jedoch nicht ausreichend.

Auch dies wurde beispielhaft an einem in Rede stehenden Vertrag erläutert, bei dem nur eine einfache Mahnung von der D… versendet wurde (bzw. nur diese bewiesen werden konnte).

Hier wurde eine ausreichende Nachbearbeitung, und somit die Exkulpierung gem. §87a Abs. 3 S. 2 HGB verneint.

Die Nachbearbeitung könne entfallen, wenn „endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird“. Von einer Nachbearbeitung könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Versuche zur Vertragsrettung von vornherein aussichtslos erschienen.

Für diesen Tatbestand gab es im Verfahren ebenfalls einige Positiv- und Negativbeispiele:

– Ein unbekannter Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers, welcher mit zumutbaren Mitteln nicht

ausfindig gemacht werden könnte, wäre ein Fall in dem die Versuche von vornherein aussichtslos

erschienen.

– Ebenfalls wurde dies für den Fall einer feststehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden

angenommen.

– Beim Ausspruch einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer könne jedoch nicht von

vornherein sicher sein, dass die Vertragsrettung aussichtslos ist. Das Erfordernis der

Nachbearbeitung entfällt in solchen Fällen nicht. Vielmehr muss zunächst der Kündigungsgrund

untersucht werden.

Wenn jedoch ein wichtiger Kündigungs- oder Anfechtungsgrund tatsächlich und unumstritten

vorliegt, müsse einer ausgesprochenen Kündigung nicht entgegengewirkt werden.

– Ein weiteres Beispiel wurde an einem in Rede stehenden Vertrag aufgezeigt, bei welchem ein

zweiter Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall, könne

das angestrebte Ziel des Kunden der betrieblichen Altersvorsorge mit der Möglichkeit der

steuerlichen Geltendmachung nicht mehr erreicht werden, sodass sich der Vertrag für den Kunden

als wirtschaftlich überwiegende nachteilig darstellt. Eine Nachbearbeitung sei daher „erkennbar

zwecklos“.

– Anders beurteilte der Senat die Situation des Beitragsrückstandes. In einem solchen Fall könne nicht

per sé von einer Entbehrlichkeit der Nachbearbeitung ausgegangen werden. Vielmehr seien grade

diese Fälle die, in denen ein Bemühen stattzufinden hat und die Möglichkeit besteht, gemeinsam

mit dem Kunden eine Lösung zur Vertragsrettung zu finden.

 

Auch bei sogenannten „Kleinstorni“ ergebe sich in Hinblick auf die oben erwähnte Darlegungs- und Beweislast beim Unternehmer nichts anderes.

Der Senat bezog sich hier auf ältere BGH-Rechtsprechung. Insofern würde die Ansicht des Bundesgerichtshofes geteilt, dass in Fällen kleinerer Zahlungsansprüche eine Nachbearbeitung nur dann geboten sei, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist.

In der Regel sei dies nicht der Fall.

Im vorliegenden Verfahren gab es jedoch die Besonderheit, dass einige Kunden mehrere Verträge abgeschlossen hatten. Hinsichtlich der „Kleinstorni“ von solchen Mehrfachkunden beurteilte das Oberlandesgericht die Situation etwas anders. Es könne in solchen Fällen durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein, auch bei Kleinstbeträgen nachzubearbeiten. Für die „Pflege der Kundenbeziehung“ könnte dies von Bedeutung sein. Daher entschied das Oberlandesgericht hier, dass die schlichte Äußerung der D… in Bezug auf viele Fälle, diese seien Kleinstorni, nicht ausreichen könne.

Es hätte der D… hier ebenfalls obliegen, vorzutragen, dass sie auch in den Fällen besonderer „Kleinstorni“ ordnungsgemäß nachgearbeitet hat.