Kunden

Haben Strukturvertriebe Kunden?

Am Landgericht Kleve läuft ein Verfahren, in dem der Vorwurf erhoben wird, mein Mandant habe Kundendaten nach Vertragsende unrechtmäßig gespeichert, um dann Kunden abzuwerben. Der Vorwurf wurde von einem großen Strukturvertrieb erhoben. Der gesamte Vortrag wurde bisher bestritten.
Bestritten wurde auch insbesondere, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt.
Schließlich würde der Strukturvertrieb, wie auch der ausgeschiedene Berater, ja nur Kunden vermitteln. Die Kunden selbst würden dann mit der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine vertragliche Bindung eingehen.
Eine vertragliche Bindung zu dem Strukturvertrieb gibt es regelmäßig nicht. Und wenn es keine vertraglichen Bindungen gibt, gibt es auch keine Kunden.
Von daher kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt. Das Gericht hat mit Hinweis vom 04.04.2012 nähere Auskunft von dem Strukturvertrieb angefordert. Der Strukturvertrieb muss zunächst darlegen, ob es sich überhaupt um Kunden der Klägerin handelt, d.h. welche Verträge diese Kunden konkret bei der Klägerin abgeschlossen hatten.


Haben Strukturvertriebe Kunden?

Heute ging es vor einem Landgericht um die Frage, ob ein ehemaliger Handelsvertreter Kundendaten abgezogen hätte, um damit Kunden eines Strukturvertriebes abzuwerben.

Neben vielen Einwänden wiesen wir darauf hin, dass ein Strukturvertrieb gar keine Kunden hätte. Diese seien doch mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft verbunden und ständen vertraglich mit dem Strukturvertrieb doch gar nicht in Verbindung.

Dieses Argument hören wir ja immer, wenn Kunden einen Strukturvertrieb in die Haftung nehmen wollen. Stereotyp erfolgt dann die Antwort, es bestehe doch kein vertraglicher Anspruch, man vermittle doch nur. Eigentlich reiche man die Anträge doch nur weiter.

Dann stände ein Strukturvertrieb zu den Kunden in keiner anderen Beziehung als der Berater selbst.

Das Gericht hielt die Einwendungen für erheblich und verlangte von dem Vertrieb dazu weitere Aufklärung.

Sollte diese nicht erfolgen, droht dem Vertrieb nicht nur die Klageniederlage, sondern auch die gerichtliche Feststellung, dass es keine Kunden habe.

Und dies vor dem Hintergrund, dass der Vertrieb mit den vielen Kunden sehr werbewirksam auftritt….

BGH : Kunden dürfen nach Ausscheiden abgeworben werden

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2010 spricht nichts dagegen, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrem früheren Arbeitgeber Kunden abwerben. Es spricht auch nichts dagegen, wenn sie dies telefonisch tun (soweit es sich um Geschäftskunden handelt). Der Kundenkreis sei nämlich kein geschütztes Rechtsgut.

Die ehemaligen Vertriebs- und Betriebsleiter eines metallverarbeitenden Unternehmens gründeten nach ihrer Entlassung ein Konkurrenzunternehmen. Um sich am Markt zu platzieren, informierten sie Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers über ihr neu gegründetes Unternehmen, indem sie diese mit Anrufen und E-Mails kontaktierten. Der ehemalige Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Anstoß des Streites war folgende Mail an „Alt-Kunden“, nachdem diese zuvor angerufen wurden :

„vielen Dank für .. Ihr Interesse.
Wie besprochen sende ich Ihnen unsere Kontaktdaten zu. Über Anfragen/Aufträge würden wir uns freuen und sichern Ihnen eine zügige und qualitativ hochwertige Bearbeitung schon jetzt zu.“

Der BGH waren anderer Auffassung als der ehemalige Arbeitgeber. Es sei wettbewerbsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers zu gewinnen. Das Abwerben gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwende der inzwischen für einen Mitbewerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber erlangt hatte, sei dies nicht unlauter. Der Rückgriff auf eigene Kenntnisse dürfe ihm nicht untersagt werden. Er dürfe sein Wissen ausschöpfen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen. Ein Hinweis auf die Tätigkeit für ein neues Unternehmen, das mit dem bisherigen Arbeitgeber im Wettbewerb steht, könne für den kontaktierten Kunden des früheren Arbeitgebers eine nützliche Information sein.

BGH Az.: I ZR 27/08

Wem gehören die Kunden?

Wem gehören denn nun die Kunden, werden wir immer wieder gefragt. Wer darf wen anschreiben, anrufen, beraten, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende geht?

Wir verweisen auf folgende Entscheidung des:

LG Leipzig vom 30.09.2005 unter dem Az. 6 HK O 4539/03:

Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers (des Unternehmers) i. S. v. § 90 HGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.

Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).

Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.