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Am 17.04.2009 entschied des Landesarbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 6 Sa 709/08, dass eine außerordentliche Kündigung nicht zur Auflösung eines Handelsvertreterverhältnisses geführt hatte. Schließlich sei die Kündigung „verwirkt“, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (§ 626 Abs. 2 BGB).
Diese Entscheidung dürfte jedoch in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung stehen.