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Ausgang des Verfahrens BAG 5 AZR 638 u.639/08
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Es wurde nicht rechtskräftig. Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) ständen. Sie waren nicht im Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.
Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).
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Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.
Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.
Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.
Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.
Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.
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In den früheren Verträgen zwischen einem Strukturvertrieb und seinen Beratern war pauschal eine Vertragsstrafe vereinbart.
Am 03.11.2006 bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm eine Entscheidung der ersten Instanz, wonach diese Vertragsstrafe aus den Gründen des Übermaßverbotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Auch wenn ein Berater Kaufmann ist im Sinne des § 13 BGB, so unterliegt die Prüfung des Beratervertrages der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB), so das Gericht. Für die Inhaltskontrolle ist zumindest § 307 BGB maßgebend. An diesen Grundsätzen muss die Vertragsstrafe gemessen werden.
Danach sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben angemessen benachteiligen.
Soweit das Vertragsstrafeversprechen nicht nach der objektiven Schwere der Vertragspflichtverletzung und nach den Grad des Verschuldens differenziert, so dass selbst leichteste Fahrlässigkeit die Vertragsstrafe in voller Höhe auslöst, so ist dies unbillig, so das Landesarbeitsgericht Hamm.
Um weitere vernichtende Entscheidungen zu verhindern, wurden die Vertragsstraferegelungen im Jahr 2007 bei allen Beratern angepasst.
Die alte, unzulässige Vertragsstrafenregelung kommt jedoch jetzt wieder zur Anwendung, zwar nicht in den Beraterverträgen, sondern in den Aufhebungsverträgen. Dort wird der Vermögensberater verpflichtet, für einen langen Zeitraum keine Tätigkeit im Wettbewerb anzunehmen. Für den Fall eines Verstoßes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € fällig.
Diese Regelung war kürzlich Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung in einer mündlichen Verhandlung. Das angerufene Gericht, ein Landgericht, wollte sich jedoch einer Prüfung von so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht annehmen, weil hierfür angeblich kein Platz wäre, zumal nach Ansicht des Gerichts der Vermögensberater Kaufmann wäre. Eine Entscheidung ist hier noch nicht ergangen.