Landgericht Berlin

MLP verliert

Das Landgericht Berlin hat kürzlich eine Klage der MLP auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.

Es hatte zu Grunde gelegt, dass MLP als Maklerin tätig war, während der Beklagte Handelsvertreter war.

Ein Saldo nach Vertragsende machte sie mit der Klage geltend.

Das Gericht konnte jedoch die Höhe der Klage nicht nachvollziehen. Es meinte, der Klägerin stände kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich des von ihr errechneten negativen Saldos in Höhe der Klageforderung zu.

Schließlich hätte sie für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen, was auch die textliche Erläuterung der Provisionsabrechnungen, soweit deren Inhalt nicht selbsterklärend ist, erfordert. Denn anderenfalls kann die sachliche und rechnerische Richtigkeit der erhobenen Forderung durch das Gericht nicht überprüft werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004 1266f.; OLG Brandenburg Beck Rücksprache 2009, 142615 Tz. 28, Landgericht Bonn Beck Rücksprache 2018, 44885 Tz. 34). 

Das Gericht meinte, dass die eingereichten Unterlagen nicht selbsterklärend seien. Insbesondere würden sie nicht erkennen lassen, welcher Provisionsbetrag tatsächlich auf den einzelnen Vertrag an den Beklagten wann ursprünglich werden sein sollte.

Dann setzte sich das Gericht noch mit den Kürzeln auf der Provisionsabrechnung auseinander. Es meinte, dass Provisionszahlungen nur mittelbar hergeleitet werden könnten und dass dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht genügen würde.

Auch die Nachbearbeitung sei nicht hinreichend vorgetragen. Insofern nahm das Gericht Bezug auf § 87a Abs. 3 S. 2 HGB. MLP sei nach Ansicht des Gerichts in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen wurde. Der Vortrag dazu sei jedoch nach Ansicht des Landgerichts zu allgemein geblieben. Die Angabe eines persönlichen Gespräches würde dazu nicht genügen. Es reicht auch nicht aus, das Ergebnis der Nachbearbeitungsbemühungen darzustellen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe ZVertriebsR 2017, 377, 380f.).

Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, wie der jeweilige Bestandsnachfolger einen jeweiligen Kunden einwirkte.

Vor diesem Hintergrund wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HUK vom Gericht abgecheckt

Nachdem Check24 immer wieder unter juristischen Beschuss stand, durften man sich dort jetzt über einen Erfolg vor dem Landgericht Berlin, AZ 16 O 80/20, in einer einstweiligen Verfügungsgssache freuen.

Der HUK wurde von Check24 vorgehalten, in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal geregelt zu haben, „eine Vertragskündigung per E-Mail zurückzuweisen.“

Die HUK meinte, sie wisse ja gar nicht, ob die Kündigung vom Versicherungsnehmer ernst zu nehmen sei, wenn diese per Mail erklärt würde.

Das Gericht soll darin jedoch einen Verstoß gegen geltendes Recht gesehen haben. Kündigungen per Mail seien schließlich zulässig. Eine Vorschrift, vorgefertigte Formulare verwenden zu müssen, würe dagegen verstoßen. Angeblich sei die Regelung außerdem intransparant.

Übrigens: Die Kündigung bedarf keiner Schriftform gem. § 126 BGB. Für die Kündigung nach § 11 VVG darf nach allgemeiner Meinung eine Schriftform auch nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Eine bestimmte Form der Kündigung des Versicherungsvertrages ist gesetzlich nicht vorgesehen. Näheres regeln allenfalls die Versicherungsbedingungen.