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Urteil : Vertrieb muss sich zerrüttetes Verhältnis in der Struktur zurechnen lassen

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass der Handelsvertreter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hatte.

Dazu führte das Landgericht wie folgt aus:

Der Beklagte zu 1) begründet seine Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ….. Grundsätzlich kommt ein nachhaltiges Zerwürfnis bei dem Unternehmer als wichtiger Grund in Betracht, nämlich dann, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten ist, nicht jedoch schon bei harten geschäftlichen Diskussionen…Insoweit muss sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch das Verhalten ihrer Vermögensberater zurechnen lassen, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Vermögensberater insoweit betreuender Aufgaben für die Klägerin gegenüber den nachgeordneten Vermögensberatern ausüben. Anderenfalls hätten die Vermögensberater keine Möglichkeit, auf das Verhalten der selbständigen Betreuer mit einer Kündigung zu reagieren. Nachdem diese aber offensichtlich direkte Ansprechpartner sind und relativ engen Kontakt pflegen, ist gerade dieses Verhältnis für ein fruchtbares Arbeitsklima von besonderer Bedeutung.

Ein solches nachhaltiges Zerwürfnis ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Das Landgericht Ansbach lässt damit eine Kündigung zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Handelsvertreter und einem Strukturvertrieb nachhaltig durch hierarchisch übergeordnete Handelsvertreter belastet wird.

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Landgerichts Ansbach unter dem Aktenzeichen 2 O 266/10

LG Hannover zu §86 a HGB

Am 03.03.2009 wurde ein Finanzdienstleister verurteilt, an einen ehemaligen Handelsvertreter 3.680,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Handelsvertreter meint, ihm ständen Zahlungen zu, weil ihm während des Vertragsverhältnisses monatlich 80,00 € einbehalten wurden als Entgelt für Softwarenutzung. Das Landgericht Hannover entschied dies sei gemäß § 86 a Abs. 1 HGB zu Unrecht geschehen.

Schließlich durfte das Unternehmen eine Vergütung für die Softwarenutzung nicht verlangen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Vertrag ist gemäß § 86 a HGB unwirksam. Schließlich handele es um spezifische Betriebssoftware. Unstreitig sind jedenfalls Einzelmodule für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich und mussten von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Der Handelsvertreter hatte sich gegen die einzelnen Abrechnungen nicht zur Wehr gesetzt. Dies wertet das Landgericht Hannover nicht als Anerkenntnis.

Werbegeschenke dagegen fallen nicht unter die von § 86 a HGB erfassten Unterlagen. Dies gilt auch für das interne Magazin, welches der Handelsvertreter zur Imagewerbung und Kundenbindung erwarb. Dies sind keine tätigkeitsnotwendigen Werbesachen (anders angeblich: OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen 19 U 84/07).

Auch die Büromaterialien, die der Handelsvertreter käuflich erworben hat, muss er im Ergebnis selbst tragen. Dann ändert sich auch nichts, wenn anstelle neutralem Briefpapiers solches mit dem Firmenlogo verwendet wird.

Auch die Kosten für schriftliches Verkaufstraining und Schulungen zur persönlichen Fortbildung dienten der persönlichen Weiterentwicklung des Handelsvertreters und der Förderung seiner Karriere. Die dafür erforderlichen Kosten muss der Unternehmer ebenfalls nicht tragen.

Schließlich wies das Landgericht auf die dreijährige Verjährungsfrist hin.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.