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In einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.04.2026, Az. 12 U 16/26, besprochen u. a. im Assekuranz-Info-Portal und Focus Money wurde entschieden, dass die Anbindung eines Versicherungsvertreters an einen Maklerpool vor Vertragsende keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellt, solange tatsächlich keine Geschäfte für den Maklerpool vermittelt werden.
Der bisherige Vertrieb hatte selbst den Tätigkeitsnachweis verlangt, und es gab keine Hinweise auf Konkurrenztätigkeit.
Ein bundesweit für einen Strukturvertrieb tätiger Handelsvertreter bereitete nach Kündigung seines Vertrags den Wechsel in die Maklerschaft vor. Er schloss dazu eine Anbindungsvereinbarung mit einem Maklerpool und informierte den bisherigen Vertrieb darüber, erklärte aber ausdrücklich, bis Vertragsende keine operative Tätigkeit für den Maklerpool aufzunehmen oder Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln. Das Kammergericht stellte klar, dass diese vorbereitenden Maßnahmen noch keine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstellen, solange während der Vertragslaufzeit tatsächlich kein Wettbewerb ausgeübt wird.
Der Hinweisbeschluss macht klar, dass zwischen bloßer Vorbereitung und tatsächlicher Konkurrenztätigkeit zu unterscheiden ist. Vorbereitende Maßnahmen wie die Anbahnung einer späteren Tätigkeit verstoßen, solange nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrnehmungspflicht des § 86 Abs1 HGB.
Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin verdeutlicht, dass zwischen zulässiger Vorbereitung eines Berufswechsels und unzulässiger Konkurrenztätigkeit sauber zu trennen ist.
Damit bestätigt die Entscheidung im Kern die bisherige Rechtsprechung, wonach selbst die Teilnahme an Schulungen eines künftigen Unternehmens während des noch laufenden Vertrags nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt und auch nicht die genannte Pflicht verletzt, solange keine tatsächlichen Wettbewerbshandlungen vorgenommen werden.
In der Rechtsprechung wird betont, dass selbst in einem konkreten Fall, als ein Handelsvertreter während des noch laufenden Vertrags an einer Schulung des künftigen Unternehmens teilnahm, und am Flughafen auf dem Weg dorthin zufällig Kollegen des bisherigen Strukturvertriebs traf, dies nicht unzulässig war.
Peinlich war, als die „alten“ Kollegen ausgerechnet in der Reihe am Schalter direkt nebenan standen.
Diese Kollegen schlossen aus Reiseziel und der Gruppe der Mitreisenden nebenan auf Konkurrenztätigkeit und informierten den bisherigen Vertrieb darüber. Dann wurde geklagt. Das Gericht sah dies nicht als Wettbewerbsverstoß an. Denn allein der Umstand der Bildungsmaßnahme bei einem Konkurrenten wurde nicht als Wettbewerbsverstoß gewertet. Weder die Schulungsteilnahme noch die Vorbereitung stellten für sich genommen eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder einen Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht nach § 86 Absatz1 HGB dar. Damit bleibt als Kernsatz: die rechtliche Grenze verläuft dort, wo der Vertreter während des laufenden Vertrags tatsächlich in Wettbewerb zum bisherigen Unternehmer tritt, nicht bereits bei erlaubten Vorbereitungen.
Solange ein Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit nicht tatsächlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt etwa der Abschluss einer künftigen Anbindungsvereinbarung oder auch bloß vorbereitende Tätigkeiten nicht gegen das Wettbewerbsverbot und nicht gegen die Interessenwahrungspflicht aus § 86 Absatz1 HGB.
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Viele Ausschließlichkeitsvertreter entschließen sich im Laufe ihrer beruflichen Laufbahn dazu, die Ausschließlichkeit zu verlassen und selbstständiger Versicherungsmakler zu werden.
Dieser Wechsel wird schlagwortartig oft als „Raus aus der Ausschließlichkeit“ beschrieben.
Um hier keine rechtlichen Fehler zu begehen und nicht von falschen Erwartungen auszugehen, ist dabei der Rat eines spezialisierten Anwaltes und anderer Experten zu empfehlen.
Während der Vermittler in der Ausschließlichkeit in den betrieblichen Strukturen fest eingebunden war, er dort quasi fest an die Hand genommen wurde, indem ihm ein Kundenbearbeitungsprogramm sowie nachvollziehbare Arbeitsstrukturen an die Hand gegeben wurden, muss sich der wechselnde Berater erst einmal zurechtfinden.
Die Frage ist daher vorrangig, wie sich ein neuer Versicherungsmakler in der Welt der vielen Versicherungen und Versicherungsangeboten zurechtfinden soll.
Damit ein Versicherungsmakler nicht sämtliche Versicherungen anschreiben muss und mit diesen eine entsprechende Courtagevereinbarung abschließen muss, haben sich zur Erleichterung dieser Tätigkeit etliche Maklerpools auf dem Markt gebildet.
Gemäß der Hitliste von cash-online.de ist und bleibt dort an der Spitze die Fondsfinanzmaklerservice GmbH. Auf Kununu beschreibt sie sich als der Allfinanzmaklerpool Deutschlands mit mehr als 500 Produktpartnern aus der Finanz- und Versicherungswelt und über 31.000 freien Vermittlerinnen und Vermittlern.
Auf Platz 2 der Maklerpools ist Jung DMS & Cie (JDC) und auf Platz 3 Netfonds. Maklerpools haben einen großen Zulauf und stellen den Markt der Zukunft dar. Die Fondsfinanz wurde erst 1989 gegründet und hat mit 31.000 freien Maklern erhebliche Zuwachsraten.
Im Vergleich: Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hat im Vergleich dazu im Jahre 2025 rund 18.000 hauptberufliche Vermögensberater.
Maklerpools bieten einen Zugang zu den Versicherern, die dem Maklerpool angeschlossen sind. Über den Maklerpool erlangt der Versicherungsmakler somit eine Plattform, über die er Kunden verwalten kann, Angebote einholen kann, Berechnungen vornehmen kann usw. Ein Maklerpool bietet dem Versicherungsmakler mithin das an, was dem Ausschließlichkeitsvertreter in der Regel durch den Vertrieb an die Hand gegeben wird.
Der Maklerpool rechnet mit den Versicherungsunternehmen die Provisionen ab und leitet die vereinbarte Provision an den Makler weiter.
Ein Handelsvertreter, der für einen Vertrieb in der Ausschließlichkeit tätig ist, ist grundsätzlich zur Bemühung verpflichtet.
Ein Makler ist gegenüber dem Maklerpool allerdings grundsätzlich nicht zur Tätigkeit verpflichtet (hier gibt es allerdings Ausnahmen). Der Makler kann sich grundsätzlich gleichzeitig auch anderen Maklerpools anschließen.
Maklerpools haben offensichtlich den Zeitgeist erkannt. Dies erklärt ihren rasanten Zulauf.
Bei der Auswahl, welcher Maklerpool der richtige ist, sollte jedoch nicht nur auf die äußeren Zahlen geachtet werden.
Wichtig ist nicht nur, wie es Andreas Lohrenz von der Firma Rockit.UG einmal beschrieben hat, ob man aktuell mit einem Pool zufrieden ist, sondern auch, ob man neue Verpflichtungen aufbaut, die spätestens am Ende einer Geschäftsbeziehung zu spüren sind.
Die Kundenschnittstelle bekommt dabei eine besondere Bedeutung.
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Jeder Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese soll notfalls einspringen, wenn der Versicherungsmakler falsch berät und ein Schaden entstanden ist.
Ohne den Nachweis einer solchen Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsmakler keine Zulassung gem. § 34d Abs. 1 GewO und kann folglich nicht beraten und vermitteln.
Was ist aber, wenn der Versicherungsmakler später, nachdem er die Zulassung erhalten hat, die Haftpflichtversicherung kündigt oder diese aus anderen Gründen storniert wird?
Verliert der Versicherungsmakler dann seine Zulassung oder wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer nicht bemerkt?
Nach Auskunft der IHK Nord Westfalen vom 11.12.2025 wurde mitgeteilt, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer im Falle der Stornierung eine entsprechende Benachrichtigung an die IHK senden.
Diese werden dann aktiv, fordern den Versicherungsmakler unter Fristsetzung zur Herstellung einer Haftpflichtversicherung auf und Entziehen gegebenenfalls die gewerbliche Zulassung.
Damit sollte gewährleistet sein, dass jeder Versicherungsmakler über eine Haftpflichtversicherung verfügt.
Aus der Furcht heraus, dass ein haftender Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung in Anspruch genommen wird und nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, könnte man auf die Idee kommen, den Maklerpool in Anspruch zu nehmen, bei dem der Makler angeschlossen ist.
Es ist jedoch fraglich, ob so ein Versicherungspool gem. § 63 VVG überhaupt haftet.
In einer Entscheidung vom 09.03.2022 unter dem Aktenzeichen 2 O 7331/20 hat das OLG Nürnberg dies kategorisch ausgeschlossen.
Ein Maklerpool ist eine Servicegesellschaft, die akquirierte Verträge bündeln und für ihre Vertragspartner, den Versicherungsmaklern, die organisatorische Abwicklung sowie insbesondere die Provisionsabrechnung mit den Versicherungsgesellschaften übernehmen. In der Regel haben diese Pools keinen Kontakt zum Endkunden.
Folglich hat ein solcher Pool auch keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber dem Kunden. Er hat nur die Pflicht gegenüber dem Makler, den Versicherungsantrag beim Versicherer einzureichen und die vereinbarte Provision auszuzahlen. So argumentierte das Gericht.
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Der Makler von Fonds Finanz hat Glück gehabt.
Es wurde bereits oft darüber berichtet, dass ein Versicherungsmakler, der seine Verträge bei nur einem Maklerpool einreichen würde, dies als Tätigkeit für einen Auftraggeber anzusehen ist. In Bayern wurde ein solcher Versicherungsmakler dann auch schonmal deshalb als rentenversicherungspflichtig eingestuft.
Das Sozialgericht Lüneburg sah dies am 02.11.2022 unter dem Aktenzeichen S 4 BA 32/19 anders. Der Betroffene und Kläger war im Jahre 2016 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er war ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung stellte für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.
Anschließend wechselte der Versicherungsvertreter in die Maklerschaft. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass dies ihn nicht von der Versicherungspflicht befreien würde. Rentenversicherungspflichtig ist grundsätzlich der, der nur für einen Auftraggeber arbeitet.
Die deutsche Rentenversicherung meinte, dass eine Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen würde, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/ Produktpartnern vermitteln würde, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbescheid legte der betroffene Makler Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.
Anschließend kam es vor dem Sozialgericht Lüneburg zur Klage.
Das Gericht gab dem Makler Recht.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständige tätige Personen, die
- im Zusammenhang mit ihrer Selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Der Begriff des Auftraggebers in § 2 Nr. 9b SGB VI ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einer bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG Urteil vom 23.04.2015 Az.: B 5 RE 21/14).
Das Sozialgericht meint, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit des Klägers für die Fond Finanz nicht vorliegen würden. Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fond Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe nicht. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus Ziffer 3.1 der Vereinbarung, wonach der Vermittler im Verhältnis zur Fond Finanz weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet ist, an diese Produktverträge zu vermitteln. Nach Ziffer 2.2 der Vertriebsvereinbarung ist der Vermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit weder auf die ihm über die Fond Finanz zur Verfügung gestellten Produkte beschränkt noch ist er dazu verpflichtet, von ihm vermittelte Verträge bei den Produktpartnern über die Fond Finanz einzureichen.
Somit ist der Kläger als Versicherungsmakler, anders als ein Versicherungsvertreter, damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.
Ebenso wenig wird von der Fond Finanz ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage die Tätigkeit des Vermittlers erfolgt oder gar zu erfolgen hat. Die Zusammenarbeit mit der Fond Finanz bietet dem Vermittler Vorteile, da diese aufgrund der Vielzahl über sie eingereichte Verträge teilweise bessere Vermittlungsprovisionen mit den Produktgebern aushandeln und an den Vermittler weiterreichen kann.
Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers spricht zu dem, dass er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder auf einen anderen Maklerpool verlangen könne.
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Der BGH entschied mit Urteil vom 8. Juli 2021 – I ZR 248/19 zugunsten eines Versicherungsmaklers.
Dieser klagte in Hamburg gegen einen Maklerpool und warf diesem vor, zu spät über drohende Stornierungen informiert worden zu sein. Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatiger Verspätung. Der Name des Maklerpools wurde natürlich in der Entscheidung nicht genannt.
Nun musste der BGH entscheiden, ob dem Makler grundsätzlich ein Anspruch auf Übersendung von Stornogefahrmitteilungen zusteht.
Im Ergebnis sprach der BGH auch dem Versicherungsmakler den Anspruch zu, über drohende Stornierungen rechtzeitig informiert zu werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn ein Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer widersprochen wird und der Versicherungsvertrag deshalb von Anfang an nicht besteht.
Hier nun ein paar grundlegende Zitate der Entscheidung des BGH:
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat weiter Bestand, soweit es angenommen hat, der Kläger sei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherungsvertreter, so dass der Provisionsanspruch des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur entfalle, wenn die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte auf Umständen beruhe, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien.
…
Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann
einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Anspruch im Falle der Nichtausführung entfällt, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Ein Versicherungsunternehmen hat die Nichtausführung (Stornierung) eines Versicherungsvertrags nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012
– VII ZR 130/11, NJW 2012, 3305 Rn. 15 mwN; MünchKomm.HGB/Ströbl, 5. Aufl., § 92 Rn. 30 bis 33; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 87a Rn. 78 und § 92 Rn. 12; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 92 Rn. 22).
Gesichtspunkte, die aufgrund einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Annahme der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsmaklers sprechen können, sind etwa die Zahlung laufender Courtagevorschüsse für vermittelte Versicherungsverträge, die Einbindung in die Organisationsstruktur, die Zahlung von Organisationszuschüssen oder von Bestandspflegegeld und die regelmäßige Versendung von Stornomitteilungen (vgl. BGH, NJW 2011, 1590 Rn. 18).
…
Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden (vgl. BGH, NJW 2012, 3305 Rn. 18 f. mwN). Hat das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung
(vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 92 Rn. 21; Staub/Emde aaO § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbear-
beitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87aRn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559,
560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation.“

