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Gegen eine gute Maklervollmacht ist nichts einzuwenden, auch dann nicht, wenn mit der Vollmacht in einen fremden Kundenbestand eingegriffen wird. Erhält die Maklervollmacht jedoch das Verbot der Kontaktaufnahme, ist dies bedenklich.
Kern des Gedankens ist eine alte Entscheidungs des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte mit Urteil vom 07.04.2005 Az I-ZR 140/02 entschieden, dass die Kündigungsförderung zum Wesen des Wettbewerbs gehöre und niemand grundsätzlich Anspruch auf Erhaltung des Kundenstammes hat. Dies hatte der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 11.10.2017 (I-ZR 210/16).
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Abwerben von Kunden nur dann unzulässig ist, wenn über das Abwerben hinaus weitere Umstände hinzutreten, die der geschäftlichen Handlung das Gepräge der Unlauterkeit gebe.
Das Gepräge der Unlauterkeit sehen inzwischen viele Gerichte in den Kontaktverboten bestätigt. Diese würden nicht nur den eigenen Wettbewerb fördern, sondern gezielt den eines Konkurrenten hindern.
So hatte das Oberlandesgericht Jena in einem Urteil vom 27.03.2019 (2 U 397/18) über ein Kontaktverbot zu entscheiden. Ein ehemaliger Vermögensberater hatte nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen vier Kunden angeschrieben und aufgefordert, gegenüber dem bisherigen Auftraggeber nicht nur die Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten zu widerrufen, sondern auch ein generelles Kontaktverbot auszusprechen.
Eine Kündigungshilfe sei nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Jena zwar grundsätzlich zulässig, ein Kontaktverbot stelle jedoch eine unzulässige Behinderung dar. Schließlich ginge es bei dem Kontaktverbot nicht um die Förderung des Eigenwettbewerbs, sondern um die vollständige Abschottung des Konkurrenten, die dazu führe, dass der bisherige Vermittler und Betreuer seine Leistungen nicht mehr anbieten könne.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena steht nicht alleine. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit Urteil vom 28.05.2019 (06 U 27/18) ähnlich entschieden. Das Bereitstellen eines Schreibens zur Kündigungshilfe sei auch dort zulässig. Die Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig und auch nicht wettbewerbswidrig. Unzulässig sei es jedoch auch danach, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein Kontaktverbot zu beeinträchtigen. Auch dort kam das Argument, dass das Hauptziel nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die gezielte Behinderung des Konkurrenten sei.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte einer Krankenkasse mit Urteil vom 14.07.2015 unter dem Az 14 U 584/19 untersagt, im Rahmen der Kündigungshilfe beim Wechsel der Krankenversicherung ein generelles Kontaktverbot auszusprechen. Auch hier war die Argumentation vergleichbar.
Über einen sehr plastischen Eingriff in fremde Kundenbeziehungen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 06.10.2016 (6 U 61/16) entschieden. Es ging dort nicht um Fianzdienstleistung. Dieser Fall führt aber deutlich vor Augen, was due Gerichte meinen. Dort ging man auf Kundenfang nicht über „Kontaktverbote“, sondern stellte sich auf die Zufahrt der Konkurrent, um dort mit Handzetteln die Kunden zum Besuch des eigenen Unternehmens aufzufordern.
Das OLG meinte auch hier, dass die Grenze des Wettbewerbers überschritten ist. Wenn der Einzelhändler im Einfahrtsbereich eines Konkurrenten Handzettel verteilt und damit die Kunden gezielt abfangen will, ist dies unlauter und ein unzulässiger Eingriff.
Wenn der Versicherungsvermittler die Kunden motiviert, den Konkurrenten nicht mehr zu kontaktieren, ist dies genauso.
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Darum entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 14.7.2015 unter dem Az. 14 U 584/15, dass ein Versicherungsvermittler wegen Verstoßes gegen das UWG zu unterlassen habe, wenn er mit
„mit vorformulierten, im Internet abrufbaren Schreiben zur Kündigung der Mitgliedschaft Kündigungshilfe für Dritte, insbesondere Mitglieder anderer gesetzlicher Krankenversicherungen, zu leisten, wenn die Kündigungsschreiben die Erklärung enthalten:
„Sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse widerrufe ich hiermit mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ :
„Insbesondere handelt es sich bei der beanstandeten Maßnahme um eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Indem die Verfügungsbeklagte vorformulierte Schreiben der angegriffenen Art zur Verfügung stellt, zielt sie auf eine Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Versicherungsnehmern, insbesondere auf einen Wechsel der Krankenkasse und eine Inanspruchnahme der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Versicherungsleistungen ab…..
Grundsätzlich ist bei der Abwerbung von Kunden eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen nicht wettbewerbswidrig, sofern nicht unlautere Mittel eingesetzt werden (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 33. Aufl. 2015, § 4 Rn 10.47). …….
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Das Abwerben von Kunden ist zulässiger Teil des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, GRUR 1966, 263, 264 – Bau-Chemie). Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2002, 548 Rn 27 – Mietwagenkostenersatz). Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe). Zulässig ist es auch, sich zur Übersendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.39)………
Allerdings führt der Einsatz von unlauteren Mitteln zur Unlauterkeit einer Abwerbungsmaßnahme.
Nach den „Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen“(i.d.F. v. 9.11.2006) für die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufsichtsbehörden in Nr. 37 festgehalten, dass eine Kündigungshilfe, die nach den allgemeinen Grundsätzen des UWG rechtswidrig ist, zu unterlassen ist. Nach Nr. 38 liegt eine solche unzulässige Kündigungshilfe vor, wenn die Kasse das zu werbende Mitglied irreführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung sind diese Wettbewerbsrichtlinien zwar nicht bindend (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn 10.45). Sie spiegeln aber hier den Stand der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur wider (BGH GRUR 2005, 603 Rn 19 – Kündigungshilfe; Köhler a.a.O. § 4 Rn 10.47), zumal die Aufzählung nicht abschließend ist und etwa auch das Herabsetzen der Leistungen des Mitbewerbers erfasst wird……..
Wird der Mitbewerber nach den allgemeinen Voraussetzungen von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, ist dies unlauter, gleich ob dies im Zuge einer Kündigungshilfe erfolgt oder eine Kundenabwerbung damit verbunden ist. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das betreffende Verhalten muss bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sein. Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH GRUR 2011, 1018 Rn 65 – Automobil-Onlinebörse mwN; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 10.9)……..
Hier widerruft der Versicherte nach dem vorformulierten Schreiben „sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe- und Anruferlaubnisse mit sofortiger Wirkung; dies umfasst auch Rückwerbeversuche.“ Dies führt insbesondere dazu, dass der vorherigen Krankenversicherung bzw. Betriebskrankenkasse jede telefonische Kontaktaufnahme mit ihrem kündigenden Mitglied untersagt wird, sogar noch vor Wirksamwerden der Kündigung und damit gegenüber ihrem derzeitigen Vertragspartner. Indem die Verfügungsbeklagte mit dem vorformulierten Widerruf Nachfragen verhindert, kann sie die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Wäre ein Mitglied über die möglichen Anlässe für eine solche Kontaktaufnahme informiert, würde es möglicherweise von einem solchen telefonischen Kontaktverbot absehen. So können nach einer Kündigung zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses beispielsweise die Klärung von Leistungsansprüchen, Beitragsrückständen oder der Weiterversicherung bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit, eine rückwirkende Beitragseinstufung von Selbständigen, Beitragsbescheinigungen für die einkommenssteuerliche Veranlagung, die Rückforderung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich werden. Das beanstandete Verhalten hat auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen. Die Verfügungsbeklagte errichtet eine Marktverhaltensschranke für aktuelle Mitbewerber (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, a.a.O. § 4 Rn. 10.10.). Eigene schutzwürdige Interessen hat sie dafür nicht angeführt. Sie schottet sich mit ihren abgeworbenen Versicherten ab und verhindert zulässige, den Wettbewerb fördernde Anstrengungen der Verfügungsklägerin, die abgeworbenen Versicherten doch noch bei sich zu halten. Damit gesteht die Verfügungsbeklagte ihren Mitbewerbern das nicht zu, was sie bei der Kündigungshilfe für sich in Anspruch nimmt: die im Grundsatz zulässige Abwerbung von Kunden.“
Zitatende aus dem Urteil des OLG
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Verstöße gegen § 8 Abs. 5 VVG alter Fassung könnten bei Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1994 geschlossen wurden, für Versicherte auch noch ein nachträgliches späteres Rücktrittsrecht ermöglichen.
Die Frist für den Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies gilt für Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr, mit Ausnahme von Lebensversicherungen. So einfach steht es im Gesetz.
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden hatten die Parteien darüber gestritten, ob in der Belehrung darauf hinzuweisen wäre, dass der Rücktritt auschließlich schriftlich zu erfolgen hat.
Denn die hier streitige Belehrung enthielt nicht den Hinweis, dass der Widerruf schriftlich zu erfolgen hat. Das Oberlandesgericht Dresden stellte mit Beschluss vom 16.10.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 943/18 klar, dass eine Widerrufsbelehrung den Hinweis „schriftlich“ nicht enthalten muss. Schließlich genüge, dass darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der First die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Daraus ergibt sich, dass ein mündlicher Widerruf nicht genügt. Mehr verlange das gesetz im Übrigen nicht.
Auf diesen – wenn man das so liest, scheinbar überflüssigen Rechtsstreit – wies jetzt das Versicherungsjournal hin.
Der Bundesgerichtshof hatte zu dem Problem der Schriftform in seinen Entscheidungen bereits Stellung genommen. So hatte er bereits am 28.01.2004 unter dem Aktenzeichen IV ZR 58/03 entschieden, dass eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a) Abs. 1, Satz 1 VVG voraussetzt, dass auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die 14-tätige Frist wahrt.
Der Bundesgerichtshof meinte damals, dass die in § 5 a) Abs. 2, Satz 1 VVG geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform einschließt.
In dieser Entscheidung hatte die dort Beklagte zwar über den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist belehrt, jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (Im Gegensatz zu dem Fall vor dem OLG Dresden). Auch auf die rechtzeitige Absendung muss sich die Belehrung gem. Bundesgerichtshof erstrecken. Insofern könnte die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden möglicherweise dennoch nicht im Widerspruch zur Bundesgerichtshofs-Rechtsprechung stehen.
Wichtig ist, dass auch der richtige Gesetzestext herangezogen wird. Gerade die Widerrufs- und Rücktrittsbelehrungen haben sich ständig verändert. Im Bundesgesetzblatt aus dem Jahre 2001 heißt es dann:
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Seit Jahren bemühen sich die Verbraucherschützer um Transparenz und Ordnung in der Finanzdienstleistung. Und immer noch geht viel durcheinander. Es wird teils immer noch ohne Zulassung vermittelt, Kunden können nicht immer erkennen, ob sie es mit einem Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten oder Makler zu tun haben.
Cash.Online berichtet jetzt über ein Urteil des OLG Dresden. Ein Versicherungsnehmer wusste nicht, ob er es mit einem Mehrfachagenten oder Makler zu tun hat.
„Für die Behauptung, ein Versicherungsvermittler, der die Antragsfragen aufgenommen hat, sei als Mehrfach-Agent tätig geworden, ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet“, so das OLG. Die Versicherung hatte wegen falscher Angaben im Antrag einen Krankenversicherungsvertrag angefochten. Der Berater war Makler, aus Sicht des Kunden aber „Scheinmakler“. Als Mehrfachagent hätte sich die Versicherung das Wissen des Vermittlers evtl. zurechnen lassen müssen, als Makler nicht.
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.
Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.
Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.
Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung zu Recht:
„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.
Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.
Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom 04.07.2014.
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte am 13.02.2007 über eine Reihe von streitigen Dingen zu entscheiden. Ein Vermögensberater hatte fristlos gekündigt.
Die fristlose Kündigung wurde zurückgewiesen, weil dieser eine Abmahnung nicht vorausging.
Das Gericht hatte auch über eine weitere außerordentlichen Kündigung zu entscheiden. Diese wies das Gericht jedoch zurück, weil diese verspätet kam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung war verwirkt, weil zwischen dem geltend gemachten Umstand und der Kündigung fast zwölf Monate vergangen waren. Diese Frist ist nicht mehr angemessen, sodass das Verhalten der Klägerin zwischen den beiden Kündigungen die zweite außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag, so das Gericht.
Da die Kündigungen unwirksam sind, hat die Klägerin einen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen pflichtwidrig unterlassener Vermittlung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte bis zum Vertragsende nicht mehr für sie vermittelt hat. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungsfähigkeit in den fraglichen Zeitraum erzielt hätte (BGH NJW 1996, 2007).
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen 14 U 1163/06