olg celle

Der BGH macht es spannend : Entscheidung am 4.5.11 um 10 Uhr

Vorübergehend waren auf der Terminliste des BGH für anstehende Entscheidungen die Verkündungstermine 04.05.2011 in Sachen VIII ZR 10/10 und 11/10 verschwunden.

Zur Erinnerung : Hier geht es um die Revision zweier Urteile, eines des OLG Celle, in dem es um die Rückerstattung von

1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo

2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo

3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner

4.
Unternehmenseigene Zeitschriften

5.
Überlassene Software

geht.

Seit dem 29.04.2011 ist der Termin wieder gelistet.

Mit Spannung sehen wir also der Entscheidung des BGH am 04.05.2011 um 10 Uhr entgegen.

Das OLG Celle und der AWD

Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.

Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.

Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!

In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.

Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.

Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.

OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD

Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.

Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!

Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.

Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.

Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.

Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.

Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.

Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.

Prunk und ungerechtfertigte Bereicherung

AWD-Urteil und was nun?

Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.

Wir berichteten vor drei Tagen.

Die Sache hat jedoch zwei Haken :

1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.

2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.

Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.

Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.

Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.

Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.

Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.

Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.