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Am 27.11.2017 urteilte das AG Frankfurt, dass die DVAG einem ehemaligen Vermögensberater auf dessen Diskontkonto einen Betrag in Höhe von 2.337,31 € gutzuschreiben hat.
Der Berater verlangte in Form der Klage die Rückerstattung von einbehaltenen Softwarekosten. Das Provisionskonto wurde mit Softwarenutzungskosten in der Klagehöhe belastet. Diese Softwarepauschalen wurden seit 2007 von den Außendienstmitarbeitern erhoben.
Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Rückbuchung gem. § 812 BGB aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Die DVAG habe nämlich keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Softwarepauschale. Eine Zustimmung hat der Berater auch nicht durch Anklicken eines sog. Pop-Up-Fensters abgegeben. Eine solche Zustimmung würde nämlich auf Grund des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformerfordernis verstoßen. In dem Vertrag verpflichtet sich die Beklagte u.a., dem Berater ihr EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte auch nach § 86 a) HGB verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger ihr Onlinesystem anzubieten.
Während des Prozesses hatte dann die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.645,04 € dem Provisionskonto gutgeschrieben und gleichzeitig wieder abgezogen. Dort tauchte der Buchungsvermerk „Nutzungsgebühr I-Pad“ auf. Das Gericht meinte jedoch, dass der Beklagten unstreitig kein Anspruch auf eine solche Nutzungsgebühr zustehe. Deshalb hatte diese Gutschrift und gleichzeitige Belastung auf das Endergebnis keinen Einfluss.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.