pro rata temporis

Versicherungsvertreter hat auch nach Kündigung Anspruch auf volle Bestandpflegesprovision

Ein Versicherungsvertreter hat auch nach einer Kündigung Anspruch auf die Bestandspflegeprovision in voller Höhe. Das hat das Landgericht Köln am 30.6.2015 unter dem Az 4 O 355/14 entschieden. Mit Prämienzahlung des Kunden ist der Provisionsanspruch entstanden.

Der klagende Versicherungsvertreter war elf Jahre lang als Handelsvertreter für einen Versicherer tätig. Die Provisionsaufstellung im Januar 2014 – zwei Monate vor Vertragsende – betrug rund 19.000 €, die der Versicherer nur zum Teil gezahlt hat. Etwa 10.000 € fehlten noch. Der Kläger habe die Bestandspflegeprovision noch nicht vollständig verdient, gab die Beklagte an. Eine „Pflege“ nach Vertragsende könne es nicht geben.

Das LG Köln sah das anders. Nach den vereinbarten Bestimmungen „entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde.“

Wie das Oberlandesgericht Köln, 19 U 108/15, in dem Berufungsverfahren entschieden hat, erschließt sich leider aus den Datenbanken der Justiz nicht. Doch auch ein Blick in § 92 Abs.4 HGB dürfte dem Versicherungsvertreter jedenfalls Recht geben.

Wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen und Storni für Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter und Vermögensberater erhalten Provisionen für vermittelte Geschäfte. Teilweise werden Vorschüsse gezahlt. Provisionen gibt es grundsätzlich, wenn der Kunde die Prämie/Beiträge zahlt.

Vorschüsse darf man auch nur dann behalten. Sonst müsste der Versicherungsvertreter die Vorschüsse zurückzahlen. Zurückzahlen muss er aber nur, wenn der Versicherer/Vertrieb das Storno nicht zu vertreten hat (er also genügend Stornobekämpfung betrieben hat.

Aus welchen gesetzlichen Regelungen ergeben sich diese Grundsätze?

Hier die wichtigste HGB-Regelungen zu Provisionsvorschüssen, Storni u.s.w.:

§87 a HGB:

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer (oder ein Dritter, Satz3) das Geschäft ausgeführt hat.

(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
Regelung zur Stornobekämpfungspflicht des Unternehmers:
(3) Satz 2 : Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

§87 c HGB:

Buchauszug:
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

§92 HGB:

Provisionsanspruch entsteht immer dann, wenn Kunde zahlt (pro rata temporis):

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.