Provisionsansprüche

OLG Frankfurt: Bei Saldoanerkenntnis kein Buchauszug

In einem Berufungsurteil vom 11.02.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines ehemaligen Vermögensberaters der DVAG, welcher einen Buchauszug gefordert hatte, zurückgewiesen.

Die DVAG und der Vermögensberater hatten einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Vermögensberaters geschlossen, um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Dieser Vertrag enthielt unter anderem die Formulierung „Herr … erhält alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.“

Aus diesem Vertrag schloss das Gericht auf ein Saldoanerkenntnis des Vermögensberaters gem. §781 BGB. Die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen sei ausgeschlossen. Demnach sei auch ein Buchauszug nicht erforderlich.

Dem Vermögensberater stünden nur noch alle Abschlussprovisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte zu, nicht jedoch sogenannte Kundenbetreuungsprovisionen. Einer solchen Kundenbetreuungspflicht könne er aufgrund der Aufhebung des Vertrages gar nicht mehr nachkommen.

Das Gericht fasste unter die ausgeschlossenen Ansprüche auch die Provisionsansprüche von dynamisierten Versicherungen. Dass für diese keine Kundenbetreuung erforderlich sei, was der Handelsvertreter vortrug, träfe zwar zu, jedoch seien diese nach dem Wortlaut des Vermögensberatervertrages ausgeschlossen. Dieser enthielt nämlich unter anderem die Formulierung „alle etwaigen weiteren (…) Provisionen auch bei Summenerhöhungen“ setzen „eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ Die Formulierung hätte dem Vermögensberater nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen und er hätte daraus schließen müssen, dass auch die dynamisierten Verträge mit inbegriffen seien.

Außerdem hätte der Handelsvertreter die monatlichen Abrechnungen der DVAG nie beanstandet, sodass er das Saldoanerkenntnis nicht in Abrede stellen kann. Eine Prüfpflicht für die Abrechnungen ergebe sich ebenfalls aus dem Vermögensberatervertrag.

Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der ehemalige Vermögensberater selbst vorgetragen hatte, anteilsmäßig bereits 80-90% der Provisionen erhalten zu haben, sodass einem Schuldanerkenntnis bei noch ausstehenden Zahlungen von nur 10-20% der Provisionen keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.

Umso mehr müsse dies gelten, da ein gewisser Prozentsatz der Verträge grundsätzlich sowieso notleidend und dann storniert wird.

Somit hat der Aufhebungsvertrag nach Ansicht des Gerichts die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses und der Vermögensberater kann keine Forderungen geltend machen.

Stufenklage darf nicht insgesamt abgewiesen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main revidiert eine Fehlentscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat ein ehemaliger Vermögensberater Softwarepauschalen und einen Buchauszug, sowie die sich daraus ergebenen Provisionen geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte dann Ende 2015, dass zwar die Softwarepauschale erstattet werden muss, jedoch weder ein Anspruch auf den Buchauszug besteht, noch auf irgendwelche Provisionen. Das Landgericht Frankfurt am Main schrieb dann  ein Endurteil. Gegen dieses Endurteil wurde Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam im September 2016 zu dem Ergebnis, dass dies falsch sei. Eine Entscheidung über alle Stufen im Rahmen eines Endurteils dürfe nicht erfolgen. „Eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage kommt nur bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Stufenklage war zulässig.

Darüber, ob dem Kläger noch Provisionsansprüche zustehen, durfte das Gericht folglich in der ersten Instanz nicht entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Angelegenheit jetzt zur Korrektur an das Landgericht wieder zurück gegeben.