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Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied Mitte 2025, dass die Abrechnung einer Stornorückstellung kein Anerkenntnis darstellen soll.
Verlangt der Handelsvertreter die Auszahlung eines aus unverdienten Provisionen gebildeten Guthabens aus dem Stornoreservekonto, muss er aufgrund dieses Urteils für jedes einzelne verprovisionierte Geschäft darlegen und beweisen, dass die in die Stornoreserve eingestellt Provisionsvorschüsse inzwischen verdient sind.
Er muss also alle Voraussetzungen für das Erstarken der Provisionsanwirtschaft zum vollen Provisionsanspruch darlegen und notfalls auch beweisen.
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den üblichen Entscheidungen, vgl OLG Karlsruhe und OlG Frankfurt.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist nicht veröffentlicht, könnte aber weitreichende Konsequenzen haben
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Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.
Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.
Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.
Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.
Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.
Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.
Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.
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1. Abrechnung über den Ausgleichsanspruch bindend
Das Landgericht Hamburg musste am 31.01.2019 darüber entscheiden, ob ein Unternehmen an seine eigene Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs gebunden ist.
Das Unternehmen hatte einen unstreitigen Ausgleichsanspruch gleich zweimal abgerechnet. Zunächst berechnete es einen Betrag von in etwa 34.000,00 €. Dann gab es auf Grund eines Softwareproblems eine Nachberechnung kam dann auf nur etwas mehr als 26.000,00 €. Die Differenz von etwa 7.000,00 € hatte das Unternehmen dem Handelsvertreter als Minus verbucht.
Das Provisionskonto wurde auch nach Vertragsende weitergeführt. Dort wurde der angeblich zu viel gezahlte Betrag als Minus im Provisionskonto verbucht. Dagegen wehrte sich der Handelsvertreter. Er meinte, das Unternehmen sei an die erste Abrechnung gebunden.
Dies sah auch das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 322 O 34/19 so. Die Beklagte sei hinsichtlich der Höhe des Anspruchs an ihre erste Abrechnung gebunden.
Dass das Softwareprogramm fehlerhaft war oder fehlerhaft bedient wurde, ist ein Unternehmensinternum der Beklagten, welches für den Handelsvertreter erst Recht nicht erkennbar war.
Auch wenn diese Abrechnung für die Beklagte noch nicht bindend gewesen sein sollte, so wurde sie es jedenfalls dadurch, dass der Handelsvertreter diese Abrechnung akzeptiert hat. Man habe sich also konkludent auf das Ergebnis dieser Abrechnung geeinigt.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2019, Aktenzeichen 322 O 34/19
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Das AG Lahr hatte am 02.08.2019 eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegen einen ehemaligen Vermögensberater abgewiesen.
Die DVAG errechnete ein negatives Saldo auf dem Provisionskonto. Der Betrag wurde eingeklagt.
Mitentscheidend war, dass die DVAG aus einem Parallelverfahren die Korrektur der Provisionsabrechnung vornehmen musste. Der Vermögensberater verklagte nämlich die DVAG zuvor und bekam Recht. Daraus ergab sich ein Anspruch auf Korrektur des Provisionskontos. Dies hatte die DVAG bei Klageeinreichung noch nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Korrektur zahlte der Vermögenberater den Restbetrag. Das Provisionskonto befand sich plötzlich auf Null. Den Restbetrag, den der Vermögensberater zahlte, hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die DVAG noch nicht hätte beanspruchen können.
Die DVAG begründete ihre Klage mit einem ermittelten Saldo aus der Provisionsabrechnung. Eine darauf beruhende Klagebegründung hielt das Gericht noch nicht für genügend. Insofern verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17. Danach könne sich die Klägerin auf eine Kontokorrentabrede nicht berufen, weil es an bindenden Vereinbarungen zur Saldofeststellung und Kontokorrendperioden fehle. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs bedürfe es daher der Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung jedes einzelnen notleidenden Versicherungsvertrages.
Hier hätte die DVAG als Klägerin im Laufe des Verfahrens jedoch nacharbeiten können, so dass nach Ansicht des AG der Ausgang des Verfahrens offen war.
Da der Restbetrag inzwischen ausgeglichen war, wurde die Klage abgewiesen und das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden.
Das Gericht meinte, die Chance, dass die DVAG die Klage hätte schlüssig machen können, wäre völlig offen und hat daher die Chance mit 50% bewertet. Insofern hatten beide Parteien im Hinblick auf den Restbetrag 50% der Kosten zu übernehmen, die DVAG im Hinblick auf den ohnehin zu viel eingeklagten Betrag komplett.
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Über eine fast alltägliche Geschichte wurde kürzlich mit der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaussendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) gestritten.
Ein Berater soll ein Minus auf seinem Provisionskonto haben. Ein Anerkenntnis dieses Saldos erfolgte zunächst nicht. Jedoch, um dieses zu tilgen und keinen Rechtsstreit auszulösen, hatte er sich auf eine Ratenzahlung mit dem Unternehmen verständigt.
Dieses ließ bei der AVAD die Forderung und auch die Ratenzahlung eintragen. Ob dies zu Unrecht erfolgte, dürfte noch noch zu klären sein. Der Betroffene verlangte die Löschung der Eintragung mit folgender Argumentation:
Es gibt keine fällige, durchsetzbare Forderung, solange die Ratenzahlung eingehalten wird. Es gibt daher auch keinen Negativsaldo, der eingetragen werden darf.
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit einer Leistung geändert. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen kann.
Durch Stundung wird der ursprüngliche Zeitpunkt der Fälligkeit geändert. Nach dem BGH versteht ein Durchschnittsverbraucher unter einer Stundung ein kurzfristiges Hinausschieben einer bestehenden Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt (vgl. BGH, 06. April 2000 – IX ZR 2/98 unter II. 4b.).
Beispiel: Kann ein Darlehensnehmer die monatlich fälligen Raten nicht mehr leisten, kann nach Vertragsschluss durch eine Stundungsabrede ein kurzfristiges Hinausschieben der Fälligkeit einer oder mehrerer Raten bei grundsätzlicher Beibehaltung der monatlichen Tilgungspflicht vereinbart werden (vgl. BGH aaO).
Durch eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) kann der Gläubiger seine Forderung erst später rechtlich durchsetzen. Solange eine Forderung nicht fällig ist, ist der Schuldner berechtigt seine Leistung zu verweigern. Dies hat auch Auswirkung auf die Verjährung der Forderung (siehe Inhaltsübersicht, 7. Verjährung).
Durch die Ratenzahlungsabrede wird die Fälligkeit einer Leistung geändert. Solange pünktlich gezahlt wird, gibt kein durchsetzbares Saldo.
Das Saldo wurde gelöscht und stattdessen ein Sperrvermerk eingetragen.
05
Am Donnerstag hatte ich in einer Vermögensberatersache einen Termin vor dem Oberlandesgericht München – wie ich dachte.
Gestritten wird um Provisionsrückzahlungen, weil Verträge nach Ausscheiden eines Vermögensberaters aus der DVAG ins Storno gegangen sein sollen. Die DVAG klagte das Minus auf dem Provisionskonto ein. Das Oberlandesgericht hatte zuvor in einer Zwischenverfügung die Meinung geäußert, dass das Saldo so nicht eingeklagt werden dürfe, weil das Provisionskonto kein Kontokorrent darstellen würde. Und dann müsse man jeden Betrag genau vorrechnen, von dem man glaubt, den bekommen zu können.
Guten Mutes für ich deshalb nach München. Als ich vor dem Gerichtssaal stand, durfte ich feststellen, dass der der Termin durchgestrichen war. Die Geschäftsstelle teilte mir mit, der Termin sei kurzfristig aufgehoben worden. Und dass ich keine Benachrichtigung bekommen hätte, läge wohl am Poststreik, war die spontane Erklärung.
Es fragt sich an dieser Stelle, warum – wenn denn die Sache mit dem Poststreik sogar im OLG bekannt war – man denn nicht eine andere Form der Benachrichtigung gewählt hatte. Es gibt ja Fax, Email, Telefon, sogar eine Handynummer ist auf meiner Website angegeben.
Erst Kaiserslautern und nun München – zwei Tage waren für die Katz.

