Rechtsanwalt

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht

Immer gern zitiert, aber dennoch falsch, ist die alte Weisheit „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Im Strafrecht hilft Dummheit und Unwissenheit sehr wohl. Schließlich ist für eine Bestrafung fast immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Im Strafrecht hilft Unwissenheit oft vor Strafe.

Andere Kriterien spielen beim Vertragsschluss und bei der Haftung eine Rolle. Der Bundesgerichtshof musste kürzlich über einen Fall entscheiden, in dem ein Berater gar nicht beraten wollte, aber er dennoch haften musste.

So ganz überraschend kommt die Entscheidung nicht:

Der BGH hält daran fest, dass es für Finanzdienstleister umfassende Informationspflichten gibt. Dies gelten auch dann, wenn ein Berater lediglich Tipps zur Vermögensanlage gibt, ohne direkt zu vermitteln. Der Bundesgerichtshof hatte am 21.11.2019 unter dem Aktenzeichen III ZR 254/18 darüber zu entscheiden, ob ein Berater auch dann haftet, wenn er eigentlich gar nicht beraten will.

Dieser Berater pflegte seinen Kunden, der nun klagt, schon seit 20 Jahren und vermittelt hauptsächlich Versicherungen. Der Kunde tritt Ende 2005 an den Berater heran mit dem Wunsch, eine Vorsorge für das Alter einzurichten. Ein passendes Produkt, welches eine kurze Laufzeit und eine hohe Rendite verspricht, konnte nicht gefunden werden. Deshalb riet der Berater dem Kunden, er solle sein Geld über einen Rechtsanwalt abschließen, mit einer kurzfristigen Kapitalanlage mit guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen. Der Berater meinte, er habe auch selbst dort investiert.

Der Kunde folgt dem Ansinnen des Beraters. Bis zum Jahr 2014 überweist er insgesamt 200.000,00 €. Kurz nach der letzten Zahlung im Jahr 2014 stirbt der Rechtsanwalt. Es wird dann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Den Schulden in Höhe von 8 Mio. Euro stehen nur 400.000,00 € Guthaben gegenüber. Der klagende Anleger machte erhebliche Verluste.

Nun macht er Schadensersatz gem. § 280 BGB gegen den Berater geltend. Schließlich soll dieser ihm die Anlage als absolut sicher, geeignet für seine Bedürfnisse, vertrauenswürdig und seriös empfohlen haben mit einer Rendite von 8%. Dem wird entgegnet, dass lediglich auf die Anlagemöglichkeit verwiesen wurde und doch nur eine Kontaktanbahnung zu dem Rechtsanwalt hergestellt werden sollte.

Vom Landgericht Verden ging es dann zum Oberlandesgericht Celle und von dort zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof schlug sich auf die Seite des Verbrauchers. Mit seinem Rat zu einer Vermögensanlage bei dem Rechtsanwalt sei zwischen dem Berater und dem Kunden ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Man hätte die Plausibilität der Anlage und die Bonität des Anbieters prüfen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Man habe den Kunden auch nicht darüber informiert, dass man eben nichts geprüft habe. Dazu jedoch sei ein Berater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  verpflichtet. Die Erklärung des Beraters, auch er habe sein Geld dort angelegt, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht so verstanden werden, dass es sich nur um eine rein private Angelegenheit handeln solle.

Die Erklärung des Beraters hat auch den erforderlichen Rechtsbindungswillen, der bei Abschluss eines Vertrages immer vorliegen muss. Es handele sich auch nicht um eine unverbindliche Empfehlung. Eine Entgeltvereinbarung ist ebenso wenig eine Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag. Unerheblich ist auch, wie lange das Gespräch gedauert hat. Die Kürze des Gesprächs sei allenfalls ein Indiz für die Qualität, jedoch nicht für das Zustandekommen eines Vertrages.

Kurzum sah der BGH den Berater in der Haftung, obgleich dieser sich eigentlich aus allem raus halten wollte.

Das vor dem Bundesgerichtshof angegriffene Urteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Rechtsanwalt darf kein Handelsvertreter sein

Ein interessanter Beitrag in der Rechtslupe beschäftigt sich mit einem neuen BGH-Urteil vom 12.5.2016 unter dem Az. IX ZR 241/14, wonach abermals bestätigt wird, dass ein Rechtsanwalt nicht als Handelsvertreter arbeiten darf.

Das kann sogar notfalls zur Entziehung der Zulassung führen.

 

Rechtsanwalt rät zu fragwürdigen Tricks

Gerade erfuhr ich, dass ein süddeutscher Vertrieb offensiv Mitarbeiter der Konkurrenz abwirbt. Dies ist an sich nicht verwerflich, stellt sich jedoch in der Art und Weise als gefährlich dar.

Die angeworbenen Mitarbeiter befinden sich zum Teil noch in ungekündigten Vertragsverhältnissen bei einem großen Vertrieb.

Auf entsprechenden Anbahnungsseminaren wird den Mitarbeitern vorgegaukelt, dass es ganz einfach wäre, das Vertragsverhältnis mit dem Vertrieb zu kündigen.

Man solle einfach dafür sorgen, dass die Intranet-Verbindung gekappt wird, indem man den Vertrieb provoziert. Dann solle man mit einem vorgefertigten Kündigungschreiben, in dem man nur noch seine Vertragsnummer einsetzen bräuchte,  die fristlose Kündigung erklären.

Und schon wäre man draußen und dürfte für den neuen Vertrieb arbeiten und vermitteln.

Dieser Tipp soll sogar von einem Rechtsanwalt stammen, der eigens dieses „glückbringende“ Schreiben entworfen hat.

Davon, dass die fristlose Kündigung schon deshalb unwirksam sein könnte, weil eine Abmahnung fehlt und vielleicht sogar nicht einmal ein Kündigungsgrund vorliegt, sagte man den Vertrieblern nicht.

Und dass bis zu drei Jahren später Klagen auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft über alle fremdvermittelten Verträge droht, sagte man auch nichts.

Meine Empfehlung ist deshalb, solch einfache Aussagen kritisch zu hinterfragen und sich lieber einmal mehr Rat einzuholen.