Rückzahlung

Rückzahlungpflicht nach Vertragsende kann unwirksam sein

Das Oberlandesgericht München erklärt eine Klausel, wonach ein Handelsvertreter nach Ende des Vertrages Provisonen zurückzahlen muss, für unwirksam.

Nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit (Kündigungserschwernis) zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (von Hoyningen-Huene, Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl, § 89a Rz. 83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/ 09, juris Tz. 43 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 24 ff i.V.m. Tz. 37; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2013, I – 16 U 183/12, juris Tz. 20; OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2000, 14 U 77/99, juris Tz. 28).

Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von der Höhe der ggf. zurückzuerstattenden Zahlungen und dem Zeitraum, für den die Zahlungen zurückzuerstatten sind, ab (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 i.V.m. Tz. 37; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2015, 13 U 71/14, juris Tz.21).

Eine mittelbare finanzielle Folge ist hinreichend schwerwiegend, einen Versicherungsvertreter von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten und daher als unzulässige Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung zu werten:

Erheblich erschwerend kam nach Ansicht des Gerichts hinzu, dass nach der Vertretervertrag zusätzlich für die ersten 24 Monate eine „Einarbeitungspauschale“ von 1.500,00 Euro monatlich gezahlt werden sollte.

Es handelte sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen Gemäß § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel mithin zulasten der Klägerin.

Das Gericht ging davon aus, dass die Kombination aus den beiden Rückzahlungspflichten für Provisionsvorschüsse und – in voller Höhe – für die Einarbeitungspauschale einen hinreichend schwerwiegenden finanziellen Nachteil begründet, und daher geeignet ist, die Entschließungsfreiheit des Versicherungsvertreters zu beeinträchtigen und ihn von der Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten. Die Regelungen wirken daher jedenfalls in ihrer Kombination als unzulässige Kündigungsbeschränkung. Die Rückzahlungspflicht ist nach § 134 BGB, § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 92 Abs. 2 HGB unwirksam.

Die erheblichen finanziellen Nachteile sind geeignet, den Versicherungsvertreter von einer ordentlichen Kündigung während der Garantiezeit abzuhalten und wirken daher faktisch als Verlängerung der Kündigungsfristen – nur – zu Lasten des Versicherungsvertreters (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, 13 U 30/13, juris Tz. 30 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14, juris Tz. 27).

LG Osnabrück vor 3 Jahren : Handelsvertreter darf Provisionsvorschüsse behalten

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.