schufa

Geldwäschegesetz für Vertriebe

Was hat das Geldwäschegesetz mit (Struktur)-Vertrieben oder Versicherungen zu tun? Dass Vertriebe daraus Regularien unterworfen ist, liegt auf der Hand.  Ein Vertrieb meint sogar, das Geldwäschegesetz würde vorschreiben, von den Mitarbeitern dann und wann eine Schufaauskunft ziehen zu dürfen.

Dass dies zu weit gedacht ist, macht der Blick ins besagte Gesetz deutlich.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz ist die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen.  Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht mit dem Begriff der Zuverlässigkeit der Gewerbeordnung identisch.

Zuverlässig gemäß §9 Geldwäschegesetz ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er

– die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz,

– sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und

– die beim Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet.

Bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (auch des Handelsvertreterverhältnises) ist die Zuverlässigkeit des Beschäftigten/ Handelsvertreters regelmäßig zu überprüfen. Dabei kommt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder einer Schufa-Eigenauskunft aus datenschutz- und arbeitsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind oder die Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche besonders risikoexpandiert ist.

Ansonsten sind Nachforschungen nur erforderlich, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, wie zum Beispiel bei der Begehung einschlägiger Straftaten, der beharrlichen Verletzung von Pflichten oder internen Anweisungen von Richtlinien, soweit diese Geldwäsche betreffen usw. Die BaFin hat die einzelnen Maßnahmen auf Seite 37 der internen Sicherungsmaßnahmen zum GWG und § 80 d VAG umfassend beschrieben.

Anwaltliches Kauderwelsch

Einige Schriftsätze, und auch die, die diese lesen müssen, leiden häufig unter typisch anwaltlichem Kauderwelsch.

Was war geschehen?

Die Santanderbank hatte wegen eines Programmierungsfehlers einen gekündigten Kredit in der Schufa eintragen lassen. Daraufhin kam es zu einer Kündigung des Onlinekontos bei der Frankfurter Sparkasse. Die Kosten dafür und die Kosten für eine neue Schufaauskunft wurden dann als Schadenersatzklage gegen Santander eingeklagt. Die Schufaauskunft kostet online 9,95 €. Dies war u.a. Gegenstand der Klage.

Die Santander wehrt sich gegen diese Zahlung und meint, dass die Schufaauskunft auch hätte kostenlos eingeholt werden können.

Dies begründet sie mit einem Winkelsatz, dessen anwaltliche Übersetzung an die Mandantschaft ins Hochdeutsch die Kosten der Schufaauskunft bei Weitem übersteigt. Santander lässt dazu schreiben: „Das Handeln der Beklagten war für die Einholung kostenpflichtiger Auskünfte durch die Klägerin nicht ursächlich.“

Anwaltliches Kauderwelsch sagt der Mandant. Juristisch korrekt sagt sein Anwalt. Juristisch aber völlig unnötig sagt der erfahrene Anwalt.

Die Novelle des §28b BDSG und die Sorgen der AVAD

Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.

In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat

oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :

„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“

Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.

Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.

Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?