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1979 stand das Thema Verbesserung der Kündigungsfristen in Vertreterverträgen als TOP im Ausschuss Versicherungsaußendienst des BVK/GDV. Im Protokoll vom 11. Januar 1979 zur 39. Sitzung des Gemeinschaftsausschusses Versicherungsaußendienst vom 6.12.1978 wurde fixiert, dass beantragt wurde, in Ziffer 11 Abs. 1 der „ Hauptpunkte eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter „ eine Regelung aufzunehmen, nach der einem Verterter, der dass 55. Lebensjahr vollendet hat und dessen Agenturvertrag mehr als 25 Jahre besteht, nur noch unter engen Voraussetzungen gekündigt werden soll. Der GDV hatte den Antrag jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass eine derartige Regelung weit über diejenigen für Angestellte im Außendienst hinausgehen würde.
Im Protokoll heißt es weiter:
„ Sollten tatsächliche Härtefälle eintreten, also einem über 55 Jahre alten Vertreter, der länger als 25 Jahre bei einem VU tätig war, ohne triftigen Grund gekündigt werden, so könne der BVK diese Fälle dem GDV zur Kenntnis bringen. Diese sollten dann in einer vom Außendienstausschuss vom GDV zu bildenden Kommission behandelt und einer allseits befriedigenden Lösung zugeführt werden.
Die Vertreter des BVK erklären sich damit einverstanden, dass der Versuch unternommen werden soll, die Problematik in der von den Vertretern des GDV vorgeschlagenen Art zu lösen“.
Die Worte GDV und der Textteil „sollten dann in einer“ wurden handschriftlich im Protokoll gestrichen.
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Die Seefelder Maximen wurden zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinbart. Danach dürfen Versicherungsvertreter, die mehr als 25 Jahre tätig sind und älter als 55 Jahre alt sind, nicht ohne triftigen Grund gekündigt werden.
Unklar ist, welche Bedeutung die Seefelder Maximen haben. Eine Meinung sagt, dass diese Erklärung keine Wirkung entfalte, weil sie gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis abgegeben wurde.
Es handele sich auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherungsvertreters. Diese könne daraus kein Kündigungsverbot herleiten. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherer gegenüber der Öffentlichkeit erklärt habe, er werde sich an diese Maximen halten.
Nach einer anderen Auffassung soll der Kündigende zumindest im Rahmen der Prüfung von Treu und Glauben an die Seefelder Maximen gebunden sein.
Dies gilt erst recht, wenn die Seefelder Maxime in den Handelsvertretervertrag einbezogen wurden und somit verbindlich sind.
Sollte einem Versicherungsvertreter gekündigt worden sein und sollte gegen die Seefelder Maxime verstoßen worden sein, können ihm Schadenersatzansprüche zustehen.
Im Zusammenhang mit den Seefelder Maximen taucht immer wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln mit Urteil vom 30.09.2005 unter dem Aktenzeichen 19 U 67/05 auf. Aus dieser Entscheidung ergibt sich jedoch nur, dass sich das Oberlandesgericht in dem dortigen Fall keine weiteren Gedanken zu den Seefelder Maximen machen musste, weil es eine Kündigung nicht gegeben hatte.