Tippgeber

Viel Trubel, wenig Jubel bei der Allianz

Im Hause der Allianz ist mächtig was los. Anfang des Jahres 2019 teilt der Versicherungsbote mit, dass die Allianz ihren Nebenvertrieb neu aufstellen möchte. Die sogenannten Leiter der Verkaufsregionen (LVR) sollen mehr Zeit für Kunden haben. Die LVRs waren bisher Allrounder und hatten sich insbesondere auch um die Betreuung von anderen Betriebsmitarbeitern gekümmert. Nunmehr soll ihnen ermöglicht werden, mehr Kunden zu betreuen und Tippgeber anzulernen. Tippgeber werden im Hause der Allianz Kundenkontakter genannt.

Auch der Netzauftritt der Verkaufsleiter und Vermittler in dem Vertrieb soll überarbeitet werden. Jedes Betreuungsgebiet soll eine Website erhalten.

Der Vertrieb der Allianz steht vor Veränderungen. Die Stimmung bei den Mitarbeitern ist nicht gut. Die aktuelle Mitarbeiterbefragung liefert lt. Managermagazin verheerende Ergebnisse. Oliver Bäte, der u.a. bei McKinsey & Company in New York tätig war, und von dort nach Deutschland geschickt wurde, wurde Anfang Oktober 2014 zum designierten Vorstandsvorsitzenden der Allianz SE ernannt. Zum 07.05.2015 übernahm er den Vorsitz des Vorstandes der Allianz SE.

Nur 46% der Allianz-Mitarbeiter sind lt. einer internen Mitarbeiterumfrage davon überzeugt, dass Bätes Strategie den künftigen Erfolg des Unternehmens sichere. Dies scheint nicht besonders viel.

Großes Missfallen hat im Hause der Allianz Beratungs- und Vertriebs AG eine deutliche Provisionsminderung ausgelöst. Hier gab es eine Menge Widerstand. Die Handelsvertreter mussten sich jedoch der erheblichen Provisionsreduzierung unterwerfen. Ansonsten drohte die Kündigung.

Seit Anfang des Jahres 2019 wurden den Außendienstmitarbeitern der Allianz die Bestandspflegeprovisionen entzogen. Die Handelsvertreter wurden aufgefordert, eine entsprechende Provisionsänderung schriftlich zu akzeptieren. Ansonsten drohte die Kündigung.

Der Wegfall der Bestandspflegeprovisionen bedeutet für die einzelne Agentur erhebliche Umsatzeinbußen. Gerade in Zeiten, in denen die Vermittler von der Onlinekonkurrenz betroffen sind, trifft diese Regelung die Allianzvermittler besonders hart.

Tippgebung oder doch Vermittlung?

Das Landgericht Frankfurt schmeißt Tippgebung und Vermittlung in einen Topf.

Am 18.03.2015 hatte das Landgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob Vermittlung und Tippgebung identisch ist. Hintergrund war, dass einem Handelsvertreter Fremdvermittlung vorgeworfen wurde. Die Klägerin verlangte Auskunft über die Vermittlung, die Beklagte sagt, nicht anderweitig tätig gewesen zu sein.

Dem Gericht wurde deutlich gemacht, dass sich die Auskunft der Klägerin nur auf die Vermittlung beziehe, nicht auf die Tippgebung.

Nun soll sie die Auskunft eidesstattlich versichern, weil an der Auskunft Zweifel bestehen.

„Bereits ausgehend vom natürlichen Sprachgebraucht stellt sich die im Tippgeber Vertrag beschriebene Tätigkeit der Klägerin als eine Vermittlung dar, worauf sich auch das Auskunftsbegehren bezogen hat. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist nämlich unter einer Vermittlung allgemein lediglich die Herstellung einer Verbindung zu verstehen. Eine Vermittlung muss daher nicht – und darauf scheint es die Klägerin abzustellen – stets unmittelbar erfolgen, sondern eine Vermittlung kann auch mittelbar der Gestalt erfolgen, dass die Klägerin Kontakte zischen einen potentiellen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmer herstellt und sodann im Falle – so der original Wortlaut des Tippgeber Vertrages „für die Vermittlung von Kunden an die Gesellschaft“ eine Provision erhält. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Tippgeber Vertrages eine Verbindung zwischen einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherungsunternehmen und einen Kunden herstellt, und im Fall des Abschlusses einen Vertrages eine Provision erhält, was nach Auffassung der Kammer als Vermittlung anzusehen ist… Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften und insbesondere nach der Auffassung der BAFIN eine Tippgeber Vereinbarung keine Vermittlung im Sinne des $ 34 d Gewerbeordnung darstelle, ist dies für das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Beklagten ohne Belang. Die Kammer legt den Begriff des Vermittelns nicht an ausschließlich rechtliches Verständnis, sondern den üblichen Sprachgebrauch zu Grunde.“

Wer ist was

In einem Verfahren der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater wünscht diese Auskunft darüber, welche Verträge er in einem bestimmten Zeitraum für andere Gesellschaften vermittelt habe.

Nach Rücksprache mit dem Mandanten und einigen Gedanken darüber, wer denn überhaupt Vermittler ist, bin ich zu dem Schluss gekommen: Vermittelt wurde gar nichts.

Die Frankfurter Allgemeine schreibt, dass im Bereich von Anlageentscheidungen der Berater oft nicht vermittelt und man klar trennen müsse.   „Die Tätigkeit des Anlageberaters lässt sich unterteilen in eine individuelle Beratung, in eine Produktempfehlung und, sofern der Kunde überzeugt ist, in die Vermittlung der Kapitalanlage. Im Unterschied zur Anlageberatung entfällt bei der Anlagevermittlung somit die individuell zugeschnittene Produktempfehlung“, heißt es da.

Und dann gibt es noch den Tippgeber.

Die Bafin hat für den Tippgeber ein paar Regeln aufgestellt und verweist auf Folgendes:  „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung [..] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Der Tippgeber berät nicht und vermittelt nicht.

Wenn jedoch ein Vermögensberater auf die Idee kommen könnte, ganz nebenbei für andere Gesellschaften „Tipps zu geben“, so wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass dies gegen den Vermögensberatervertrag verstoßen kann. So hatte es das Oberlandesgericht München kürzlich gesehen. Unter Ziff. V des Vermögensberatervertrages ist nämlich geregelt, dass der Vermögensberater jede andere Tätigkeit zu unterlassen habe. Nach dem OLG München gehört dazu auch das „Tippgeben“.