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Am meisten Neugeschäft kommt von der Ausschließlichkeit

Das Versicherungsjournal fasste am 5.12.12 eine Studie der Towers Watson GmbH zusammen. Die Ausschließlichkeit brachte 30,4 % Neugeschäft bei den Lebensversicherungen (Jahr 2011).

Dahinter folgt der Bankvertrieb, der zuvor noch Spitzenreiter war und 4,5 % einbüßte.

Unabhängige Vermittler liegen danach auf Platz drei mit 26,9 %, wozu wohl Makler, unabhängige Strukturvertriebe und Mehrfachvertreter fallen sollen.

Gebundene Strukturen, wozu z.B. OVB und DVAG gehören dürften, kommen nur auf einen Anteil von 6,2 %, der Direktvertrieb auf 4,5 % und Sonstige auf 4,3 %.

AWD soll nach Towers Watson nicht zu den gebundenen Strukturen gehören, weil AWD mehr als 5 Produktpartner hat.

2009 lagen die Gebundenen noch bei 8,6 %, im letzten Jahr bei 6,2 %, was einen Rückgang um 2,4 % in dem Zeitraum (in einem Jahr von etwa 1 %) bedeutet.

Bänker die Gewinner beim Verkauf von Lebensversicherungen

Das Versicherungsjournal berichtete bereits am 29.11.11, dass der Bankenvertrieb den meisten Umsatz beim Neugeschäft der Vermittlung von Lebensversicherungen habe.

Der Bankenvertrieb ist damit erstmals stärkster Vertriebsweg, vor der Ausschließlichkeit und den unabhängigen Vermittlern.

2009 waren die „Ausschließlichen“ noch führend, haben aber an Marktanteil verloren.

Offensichtlich ging der Trend zur „Einmaleinzahlung“ und nicht zur kontinuierlichen Anlage. So schreibts Cash-Online.

Towers Watson, die diese Studie durchgeführt haben, sehen auch in der Zukunft allenfalls Wachstum bei den Maklern und Banken.

„Für die Ausschließlichkeit gehen zwei Drittel der Versicherer von einer Stagnation aus“, so Cash-Online. Noch düsterer sieht es in den nächsten 5 Jahren für die gebundenen Strukturen aus, folgt man den Prognosen von  Towers Watson.

Zu den gebundenen Strukturvertrieben gehören nach Towers Watson auch DVAG, OVB, HMI. Zu den ungebundenen Strukturvertrieben soll der AWD gehören. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover, gegen das Berufung eingelegt wurde, soll diese Bezeichnung allerdings falsch sein. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Wie und ob das Verfahren beendet wurde, ist uns nicht bekannt.