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Am 05.09.2017 entschied das Landgericht Frankfurt an der Oder, dass ein Rechtstreit der OVB, den diese mit einem ehemaligen Handelsvertreter führt, an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen wird. Die Zuständigkeit war zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht meinte, der Rechtstreit müsse gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht verwiesen werden. Schließlich handelt es sich bei dem Handelsvertreter der OVB in diesem Fall um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG.
Er hatte während er letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen. Außerdem handelte es sich um einen Ein-Firmen-Vertreter gemäß § 92 a Abs. 1 HGB. Schließlich haben die Parteien gemäß des Zusatzvertrages für leitende Finanzdienstleistungsvermittler geregelt, dass der Beklagte seine Tätigkeit im Hauptberuf im Sinne der §§ 84, 92 HGB bzw. 34 d GewO, §§§ 59 ff. VVG ausübt. In einem solchen Fall ist der Handelsvertreter ein Ein-Firmen-Vertreter.
Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (Bundesgerichtshof Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15).
Schließlich ist er verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in dem Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter. Die Ansicht der OVB, auf die hauptberufliche Tätigkeit komme es nicht an, ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Mithin war der Rechtstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.