Umsatzsteuer

Versicherungsvermittlung und Umsatzsteuer

Das Versicherungsjournal hat sich heute einem immer wieder brisanten Thema gewidmet, der Umsatzbesteuerung bei der Versicherungsvermittlung. Interviewt wurde Steuerberater Daniel Ziska.

Grundsätzlich:  Vermittlungstätigkeiten sind umsatzsteuerfrei, Serviceentgelte dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Kleinstunternehmer mit einem Umsatz von max. 17.500 € jährlich sind immer umsatzsteuerfrei.

Die Beratung ist beim Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO  und beim Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO  umsatzsteuerpflichtig.

Bei Mischverhältnissen zwischen Beratung und Vermittlung ist dies problematisch. Ziska empfiehlt, beide Leistungen von einander klar abzutrennen.

„Wenn man das Geld für die tatsächliche oder versuchte Vermittlung eines bestimmten Vertrags erhält, dann bleibt er umsatzsteuerfrei. Dabei muss man nicht den kompletten Vermittlungsprozess begleiten, es reicht ein wichtiger Teil. So ist es auch umsatzsteuerfrei, wenn man zum Beispiel das Erstgespräch macht und danach den qualifizierten Kunden an einen anderen Vermittler „weiterreicht“.

Für das Wertpapier- oder Darlehensgeschäft gibt es die Steuerbefreiung auch ausschließlich für Vermittlung. Bei Versicherungs-Vermittlern erstreckt sie sich auch auf andere berufstypische Tätigkeiten, zum Beispiel die Schadensabwicklung. Hierzu gibt es aber leider wenige Urteile, auf die man sich stützen kann“, so Ziska.

Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt

Ein treuer Leser nahm zu dem Thema Reise- und Sachgeschenke (und andere Dienste…) Stellung und wies auf die umsatzsteuerlichen Konsquenzen hin :

„Steuerberater teilen mit:

Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt

A war als Kommissionärin für T tätig und verkaufte im Rahmen eines Strukturvertriebs deren Haushaltsgegenstände. Diese wurden bei sog. Hauspartys durch Beraterinnen auf Provisionsbasis an die Endverbraucher vermittelt.

Die Beraterinnen konnten bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen auch Wettbewerbspreise (Sachpreise und Reisen) gewinnen, die von der T vorgegeben waren und von A bei T gekauft werden mussten. A machte die Vorsteuern aus den Rechnungen über die Wettbewerbspreise geltend.

Der Bundesfinanzhof wertete die Übergabe der Wettbewerbspreise von A an die Beraterinnen als sog. tauschähnlichen Umsatz und verlangte von A hierfür Umsatzsteuer. Er ging davon aus, dass die Leistungen der Beraterinnen durch die Wettbewerbspreise zusätzlich vergütet wurden.

Hinweis: Für die Beraterinnen sind die Wettbewerbspreise zusätzliche Einnahmen, die sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich zu versteuern sind. „


BFH : Umsatzsteuer im Strukturvertrieb?

Sind Provisionen, die ein Vermittler von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen aus der Vermittlung von Geschäften von Untervermittlern erhält, umsatzsteuerpflichtig?

Die gängige Praxis sah bisher keine Umsatzsteuerpflicht.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen V R 44/07 anders. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass diese Provisionen des Handelsvertreters nur dann umsatzsteuerfrei gewesen wären, wenn er bei jedem einzelnen von seinen nachgeordneten Vermittlern abgeschlossenen Vertrag einen persönlichen Beitrag zur Vermittlung geleistet hätte.

Da der Handelsvertreter mit der eigentlichen Vermittlertätigkeit nichts mehr zu tun hatte – er betreute, schulte und überwachte schließlich nur noch Abschlussvermittler – müsse er jetzt auch Umsatzsteuer zahlen.

Schließlich, so das Gericht, sei der Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer, alles Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Nur eine solche Tätigkeit sei eindeutig umsatzsteuerfrei. Eine solche Tätigkeit hatte der Kläger in dem obigen Verfahren jedoch nicht ausgeübt. Er hatte mit der eigentlichen Vermittlung nichts mehr zu tun.

Im Übrigen waren die Richter der Auffassung, dass ihre Entscheidung sowohl für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen als auch auf die Vermittlung von Versicherungen anzuwenden sei.

Ob diese Entscheidung Auswirkungen darauf hat, ob solche Vertreter nun eine Erlaubnis gemäß § 34 d GewO benötigen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Dies bleibt anzuwarten.

Möglicherweise sind dann Führungskarrieren im Versicherungsbetrieb auch wieder ohne Sachkundenachweis, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und Registereintrag möglich.

Die Entscheidung des BFH wirft viele Fragen auf.

Umsatzsteuerfreiheit in Zukunft gefährdet?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher immer die Auffassung vertreten, Leistungen des Versicherungsvertreters seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz ist der BFH duch Urteile vom 6.9.07 und 10.12.07 abgerückt. Zunächst wurde die ständige Praxis nur in Frage gestellt. In der letzteren Entscheidung meinte dann der BFH, bei einem Versicherungsvertreter beruhe das Wesen seiner Tätigkeit darauf, dass Parteien einen Vertrag abschließen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das Wesen der Tätigkeit der „Aufbau einer Außendienstorganisation“ sei. Danach müssen Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, eine Struktur aufzubauen, damit rechnen, in Zukunft Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen nahm diese Entscheidungen zum Anlass, die bisherigen Regelungen noch einmal systematisch zu hinterfragen. Ein Ergebnis liegt dem Verfasser dieses Artikels noch nicht vor.

Der BFH irrt jedoch und verkennt § 84 Abs.1 HGB. Handelsvertreter ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlungsleistung ist nach §84 rein wirtschaftlich definiert und stellt nicht darauf ab, ob ein Vertrag vermittelt wird (wie es der BFH jetzt so verstanden haben will).

Außerdem könnte der „neue“ Gedanke des BFH weitere fatale Folgen haben: Wenn jemand, der mit einem Strukturaufbau beschäftigt ist, kein Versicherungsvermittler mehr sein soll, bräuchte er für seine Tätigkeit dann auch keine Erlaubnis mehr….