unwirksam

Klauseln für unwirksam erklärt

Am 13.02.2007 entschied das Landesarbeitsgericht München, dass eine Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Eine – unter Juristen so genannte geltungserhaltende – Reduktion komme nicht in Betracht.

Vorliegend ging es um Klauseln in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2002. Dort war geregelt, dass Vermögensberater die Interessen der Gesellschaft zu wahren, wie es ihm durch § 86 Abs. 1 HGB aufgegeben ist. Deswegen hat er es neben jeder Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, Vermögensberater oder andere Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder Kunden der Gesellschaft auszuspannen oder dies alles auch nur zu versuchen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

Verstößt der Vermögensberater gegen die vorstehenden vertraglichen oder nachvertraglichen Wettbewerbsverbote, sollte für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je abgeworbener/ausgespannter Person und/oder je Versuchs zu zahlen.

Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an. Die Bestimmung sei nicht klar und verständlich.

Ferner verstoßen die Klauseln gegen das Transparenzgebot. Die einzuhaltenden Pflichten müssen umfassend unter Einschluss des Versuchs formuliert sein. Die Vertragsstrafe muss nicht nur die zu leistende Strafe sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen sind unwirksam.

Ferner bleibt die Schwere des Verstoßes unberücksichtigt. Damit ist die festgelegte Leistungsbestimmung unbillig und nicht gerechtfertigt. Eine Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von rund 25 Monatsgehältern ist nicht mehr als angemessen anzusehen, sie enthält vielmehr eine unangemessene Übersicherung. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ist ebenso nicht zu sehen.

Landesarbeitsgericht München vom 13.02.2007, Aktenzeichen 6 Sa 527/06

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.

Provisionsregelungen verstoßen gegen AGB?

Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?

Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.

Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:

Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.

Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.

Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.

Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.

Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.