Verbraucherzentrale

Nur bei Unabhängigkeit darf man sich Versicherungsberater nennen

Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.

Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.

Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.

Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.

Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.

Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.

Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.

Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.

Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.

Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.

Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Verbraucherzentrale Hamburg wird zum Albtraum der Versicherer

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Wieder einmal kippte der BGH am 25.7.2012 Versicherungsklauseln. Diesmal waren es die Klauseln von Deutscher Ring Leben aus den Jahren 2002 bis 2007.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Da auch andere Versicherer sich dieser Klauseln bedienten, wird geschätzt, dass die Versicherer nunmehr Milliarden erstatten müssten.

Herzlichen Glückwunsch Verbraucherzentrale!

und bekommt gegen die Lebensversicherer vom BGH einen Dämpfer

Die Verbraucherzentrale Hamburg, die norddeutsche Antwort auf Robin Hood, muss auch Niederlagen einstecken.

Gelang es ihr noch, erfolgreiche Prozesse gegen Lebensversicherer zu führen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam „zu erstreiten“, sprach der BGH heute ein verbraucherunfreundliches Urteil aus.

Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten die Lebensversicherer nach einer Kündigung der LV Abzüge für Stornokosten und Abschlusskosten vorgenommen. Dies durften sie nicht. Die letzte Entscheidung des BGH datiert vom 12.10.2005.

Nun stritt man sich die Verjährung von Ansprüchen gegen die Lebensversicherer. Die Versicherer meinten, gemäß der alten Verjährungsregelungen wären die Ansprüche nach 5 Jahren verloren. Die Verbraucherzentrale argumentierte, es müsse auf die Kenntnis ankommen. Und da man erst am 12.10.2005 endgültig über die Aussichten informiert wurde, könnten auch erst dann die Ansprüche  beginnen zu verjähren.

Der BGH lies die Verbraucherzentrale mit einer Begründung abblitzen, die wunderschön überzeugend ist : Die Richter sagten, es stand schlicht und ergreifend nicht im Gesetz. In § 12 Absatz 1 VVG alter Fassung steht nichts von Kenntnis.

Verbraucherzentrale Hamburg führt gegen die Rechtschutzversicherer

Die Verbraucherzentrale Hamburg macht wieder auf sich aufmerksam.

Diesmal geht es darum, dass Klauseln aus Rechtsschutzversicherungsverträgen unwirksam sein sollen. Das Versicherungsjournal teilte am 29.06.2010 mit, dass es insgesamt 17 Rechtsschutzversicherer getroffen habe. Sie seien alle von der Verbraucherzentrale abgemahnt worden. Angeblich würde man intransparente Klauseln verwenden.

Es handelt sich um die Klausel, der Versicherungsnehmer hat „…alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.

Betroffen sind AdvoCard, ARAG, D.A.S, DEURAG, Roland, Neue Rechtschutz, AllRecht, Auxillia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und JurPartner.

Alle Versicherer haben bis zum 12.07.2010 Zeit, eine entsprechende Unterlassenserklärung abzugeben.

Laut Versicherungsjournal soll es ein Musterverfahren – wohl mit der RolandRechtschutz – gegeben haben. Dieses Verfahren soll bis zum Bundesgerichtshof gegangen sein. Dort soll in einer Terminnachricht vom 22.05.2008 zum Aktenzeichen IV ZR 352/07 der BGH die Beteiligten darauf hingewiesen haben, dass die Bedingungen gegen das Transparenzgebot verstoßen und somit unwirksam sein können.

Übrigens : Die Verbraucherzentrale Hamburg hält ohnehin nicht viel von Rechtsschutzversicherungen. Auf der Homepage der Verbraucherzentrale wird dort die Meinung vertreten im Falle der Kündigung des Rechtsschutzversicherung:

„Ärgern Sie sich nicht! Freuen Sie sich, dass Sie einen unwichtigen Versicherungsvertrag loswerden. Denn eine Rechtsschutzversicherung brauchen Sie nicht wirklich“.

Der Rat des Anwaltes: Die Auffassung der Verbraucherzentrale ist falsch. Ob man eine Rechtsschutzversicherung benötigt, ist sicher eine Frage des Einzelfalles. Es ist nicht alles grün, gelb oder rot.