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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.
Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.
Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.
Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.
Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.
Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.
Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.
Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.
Der BGH stellt fest:
Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.
Deshalb ging der Makler leer aus.
Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11