Verjährungsfrist

Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.

Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Die  normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat ,  muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.

Beispiel:  entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 ,  beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen,  dass in der Finanzdienstleistungsbranche  die Provisionen  grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden  und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge  eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit  nicht überleben.

Da der Handelsvertreter  nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft  erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 %  vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch,  wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

  Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug  beginnt damit erst  nach Ende der Haftungslaufzeit !

Folglich müsste der Versicherungsvertreter  den Buchauszug  auch noch  verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren  vermittelt hat.

Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.

Können Beratungsmängel mehrmals eingeklagt werden?

Cash Online hatte sich am 06.06.2012 mit den Folgen der wiederkehrenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa dem Urteil vom 19.11.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, auseinandergesetzt.

Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass im Falle von Beratungsmängeln nach einzelnen Mängeln zu differenzieren sei.

Jede Beratung bzw. unterlassene Beratung könnte damit völlig unabhängig voneinander als Beratungsfehler angesehen werden.

Nun hat der Bundesgerichtshof erneut darüber zu entscheiden. Ein Anleger hatte eine vermittelnde Bank wegen Falschberatung über die Rentabilität einer Fondbeteiligung verklagt. Diesen Prozess hatte der Anleger verloren.

Einige Jahre später klagte er erneut. Jetzt klagte er, weil die Bank ihm über die empfangenen Provisionen nicht aufgeklärt habe.

Das Landgericht hatte die Klage für unzulässig gehalten. Schließlich gelte, das über denselben Streitgegenstand nicht erneut entschieden werden darf, wenn bereits darüber rechtskräftig entschieden wurde.

Der Anleger legte beim Oberlandesgericht Celle Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle vertrat eine andere Rechtsauffassung und meinte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse man jedes Verhalten isoliert betrachten. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Ansprüche auch nicht für verjährt.

Für Beratungsfehler gibt es grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, an dem der Geschädigte Anleger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, diesen Anspruch begründen könnte. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Das Oberlandesgericht Celle wollte hier die zehnjährige Verjährungsfrist anwenden. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Auch deshalb, weil sich der Kläger bereits zuvor anwaltlich hat vertreten lassen, konnte man dem Kläger selbst nicht vorhalten, er habe Kenntnis von den Tatsachen gehabt. Schließlich hatte er nur Kenntnis von den Umständen, die damals zur Klage geführt hatten, und diese seien nach der Ansicht des OLG Celle andere als die, weshalb jetzt geklagt wurde.

Es sei eben ein anderer, neuer Streitgegenstand.

Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 28.12.2011 Aktenzeichen 3 U 173/11