Vermittlungsprovision

Der Wirrwarr um die Provisionsbezeichnungen

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass einige Vertriebe mit Absicht Provisionen so bezeichnen, dass niemand versteht, was damit gemeint ist. Im Dschungel der Provisionsbezeichnungen finden wir Einmalprovisionen, Verwaltungsprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandserhaltungsprovision, Bestandspflegeprovisionen, Folgeprovisionen, Abschlussprovisionen, Delkredereprovisionen, Treueprovisionen, Differenzprovisionen und vieles mehr.

Zumindest die gängigen Provisionen sollen kurz genannt werden:

Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 HGB)

Der Handelsvertreter hat das Geschäft aktiv vermittelt. Wer vermittelt, also kausal zum Geschäftsschluss beiträgt, erhält eine Provision.

Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)

Hat der Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen bekommen, steht ihm Provision für alle Geschäfte in diesem Bereich zu – auch wenn er persönlich gar nichts dazu beigetragen hat.


Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 2 HGB)

Darunter fallen Geschäfte, die noch während der Vertragslaufzeit angebahnt, aber erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Der Handelsvertreter hat die Vorarbeit während der Vertragszeit geleistet – und hat deshalb Anspruch auf Provision.


Nachvertragliche Provision (§ 87 Abs. 3 HGB)

Geschäfte, die erst nach Vertragsende zustande kommen, aber noch überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen. Hier kommt es auf den Kausalzusammenhang an – und führt deshalb oft zu Streitigkeiten.

Delkredereprovision (§ 86 b HGB)

Die Delkredereprovision ist eine zusätzliche Vergütung nach § 86b HGB, die ein Handelsvertreter oder Kommissionär erhält, wenn er das Risiko eines Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Overheadprovision (Differenzprovision). Sie ist die Differenz zwischen dem Provisionssatz, den ein Vermittler/Strukturleiter für das Gesamtgeschäft seiner Struktur erhält, und dem Provisionssatz, den er an die ihm direkt unterstellten Vermittler weiterreicht.

LG Dresden: Kein Anspruch auf Dynamik

Am 30.8.2019 urteilte das Landgericht Dresden unter dem Az. 6 O 2497/17 darüber, ob ein Finanzberater Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse. Dieser hatte im Rahmen einer Widerklage beantragt, er möge Auskunft über Vermittlungsprovisionen, insbesondere Dynamikprovisionen, erhalten.

Der Makler war bei der Formaxx tätig.

Im Ergebnis hatte das Landgericht den Makler verurteilt, den vollen eingeklagten Betrag in Höhe von mehr als 18.000 € zu bezahlen. Sein Antrag auf Auskunft über die Dynamikprovisionen wurde zurückgewiesen.

Das Gericht sprach die Ansprüche dem Vertrieb zu, weil dieser den aus den Einzelverträgen herrührenden Anteil der nicht verdienten Provisionen substantiiert dargelegt habe. Laut Urteil hat die Klägerin zu allen Störfällen, die über 100 € liegen, jeweils die Buchungsvorgänge detailliert erläutert.

Der Beklagte hatte zwar Einwendungen erhoben, diese wurden aber von der Klägerin korrigiert.

Das Gericht meinte übrigens auch, dass die Klägerin zur Umstellung auf eine ratierlich jährliche Provision berechtigt war und der Beklagte insofern keine Einwendungen erheben durfte. Das Gericht meinte auch, dass die Klägerin zu etwaigen Nachbearbeitungen genügend vorgetragen hätte. Ein Nachbearbeitungsauftrag, direkt an den Beklagten, war nicht nötig, weil die Vermittlungstätigkeit von ihm unterstellten Mitarbeiter ausgeführt wurde.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen zur Rückzahlung von Provisionsverschlüssen im vom Formaxx-Vertrag nicht unwirksam seien. Etwaige Klauseln führten nicht zu einer Übersicherung der Klägerin.

Insofern entschied das Landgericht im Rahmen der Widerklage, dass der Beklagte die Auszahlung der zurückbehaltenen Stornoreserve vor Beendigung des hierfür vereinbarten Haftungzeitraums nicht verlangen dürfe.

Dem Beklagten ständen nach Auffassung des Gerichts auch keine Ansprüche auf Auszahlung von „solchen Dynamikprovisionen“ zu. Dem Beklagten könne dabei auch nicht ein Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes helfen. Schließlich waren die Dynamikprovisionen vorliegend vertraglich als Betreuungsprovisionen ausgestaltet, weswegen eine Berücksichtigung etwaiger Veränderungen der Verträge (Dynamik) nach Beendigung des Vertrages nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht meinte, der Beklagte habe Leistungen zur Betreuung der Verträge nicht erbracht und nicht erbringen dürfen.

Außerdem sollen die Parteien eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel vereinbart haben, an deren Wirksamkeit das Gericht keine Bedenken erhebt.

Vorsicht vor Fremdvermittlung

Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.

Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.

Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.

Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro.  Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.

Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:

Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.

Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.

Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.