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Das Verwaltungsgericht Gießen hatte am 5.9.2019 eine Gewerbeversagung ausgeurteilt mit der Begründung, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig. Das Urteil enthielt folgende Begründung:
Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1992 – 1 B 50.92 –, juris, Rn. 2; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.06.1994 – 8 UE 2277/89 –, juris, Rn. 33; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 51 ff. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat seine Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen in nachhaltiger Weise verletzt und sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Dies ist in dem angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt worden. Das Gericht folgt diesen Gründen und kann deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).