Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachsbezugswerte 2010 Das OLG Celle und der AWD
Jan 16

Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen der Deutschen Vermögensberatung DVAG und einem Vermögensberater einbezogen wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende  in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).

Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.

Das Gericht warf der DVAG vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006

Die Kommentarfunktion für diesen Beitrag ist deaktiviert.