LG Potsdam: Arbeitsgericht ist bei Streit mit Handelsvertreter zuständig

Das Landgericht Potsdam entschied am 05.10.2011, dass ein Vermögensberater einer Gesellschaft, die Finanzplanung und Vermögensberatung betreibt, als Arbeitnehmer einzustufen ist und deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist.
Das Gericht nahm an, dass gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag aus dem Jahre 2007 es für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit einer schriftlichen Einwilligung bedufte.
Mithin, so das Landgericht Potsdam, war der Handelsvertreter so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne von § 92 a HGB. Ihm war nach Auffassung des Gerichts aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gestattet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Vertrag habe doch einen ganz anderen Inhalt. Eine andere Tätigkeit soll gemäß Vertrag nicht verboten sein, sie müsse nur vorher angezeigt werden. Über die Beschwerde wurde noch nicht entschieden.

Landgericht Potsdam vom 05.10.2011, Aktenzeichen 2 O 95/11