Landgericht wies Schadenersatz wegen Falschberatung ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 25.03.2009 hatte das Landgericht Augsburg über die Klage eines Kunden zu entscheiden, der sich falsch beraten gefühlt hatte. Dieser hatte, wie er behauptete, einen Schaden in Höhe von etwa 9.300,00 € erlitten, nachdem er über die Vermittlung eines Vertriebes vier fondgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatte.
Die Beraterin soll gesagt haben, dass der anzusparende Betrag jederzeit und ohne Verlust abrufbar sei und dass die Geldanlage für höchstens sieben Jahre erfolgen könne. Nach Vortrag der Klägerseite wurden 10.800,00 € eingezahlt und nach Kündigung waren noch 1.712,21 €.
Verklagte wurde die Versicherung, der Vertrieb und die Beraterin gemeinsam.
Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass zwischen dem Versicherer und dem Kunden kein Beratungsvertrag vorliegt und darüber hinaus der Nachweis einer Falschberatung nicht geführt werden konnte.
Zwar bestätigte der Berater in einer mündlichen Anhörung vor dem Gericht, dass das Geld zur freien Verfügung zur Umschuldung des Hauses circa sieben Jahren nach Vertragsschluss benötigt worden wäre, erkannte den Anspruch dennoch nicht.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass es die Versicherungsbedingungen für übersichtlich gestaltet ansah. Im Übrigen werde auch dort auf die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen hingewiesen. Außerdem ergebe sich daraus, dass eine Teilkapitalauszahlung erst nach 10, 12, 17 oder 23 Jahren möglich ist.
Außerdem wurde dem Kläger vorgehalten, er würde über ein BWL-Studium verfügen, so dass er nicht als unbedarft gelten könne. Das Gericht sah zwar, dass zwischen dem Vertrieb und dem Berater ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Da jedoch eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag nicht nachgewiesen werden konnte, hatte das Gericht auch diesen Anspruch abgelehnt.
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.03.2009 Aktenzeichen 9 O 4052/08