Auch OLG München erkennt Provisionsansprüche für dynamische Lebensversicherungen an

Das Oberlandesgericht München fällte ebenfalls im Jahre 2009 ein Urteil zu den Provisionsansprüchen bei dynamischen Lebensversicherungen.
Es verurteilte einen Vertrieb, dem Handelsvertreter Auskunft über die genaue Summe der Versicherungssummen solcher dynamischer Lebens- oder Rentenversicherungssummen zu erteilen, die der Handelsvertreter während der gesamten Vertragslaufzeit von … bis … selbst vermittelt hat und die bei der Beendigung des Vertretervertrages am … die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind.
Das Oberlandesgericht München meint übrigens, dass der Auskunftsanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Das Oberlandesgericht München meint im Übrigen, dass dieser Auskunftsanspruch nicht nur mit einem Buchauszug erledigt wäre.
Der Handelsvertreter soll jedoch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der von den Strukturmitarbeitern vermittelten Verträge haben, da es insofern an der erforderlichen Kausalität fehle.
Urteil des Oberlandesgericht München vom 10.06.2009 Aktenzeichen 7 U 4522/08