März 2017

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

BGH: Freistellung ist „letztlich nichts anderes“ als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot

Der BGH spricht von enger Verwandtschaft, wenn er von der Freistellung und dem Wettbewerbsverbot spricht. Die Freistellung ist “ nichts anderes als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot“. Sowohl bei der Freistellung (während der Vertragslaufzeit) und bei dem Wettbewerbsverbot (nach Vertragsende) sollte der Handelsvertreter gut überlegen, ob er sich darauf einlassen kann.

Das Wettbewerbsverbot ist in § 90 a HGB geregelt. Es darf längstens zwei Jahre dauern. Der BGH hatte gegen eine zweijährige Freistellung nichts auszusetzen. Über das Verwandtschaftsverhältnis machte sich der BGH am 29.03.1995 unter dem Az VIII 102/94 folgende Gedanken:

„Die der Beklagten in Absatz 1 der Klausel 802 eingeräumte Befugnis, einen Vertreter für die Dauer der Kündigungsfrist von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung zu entbinden, soll im Interesse der Beklagten verhindern, daß der gekündigte Vertreter bei Vertragsende den von ihm geworbenen und betreuten Kundenstamm „mitnimmt“ und einem Konkurrenzunternehmen zuführt. Dieses Interesse der Beklagten ist legitim und steht im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers, wie sie vor allem in § 90 a HGB für einen Regelungsbereich zutage tritt, der dem hier zu entscheidenden Interessenkonflikt eng verwandt ist: Die Bestimmung schränkt zwar die Möglichkeit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zum Schutz des Handelsvertreters ein und sichert seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Karenz. Den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen Prinzipal und Vertreter um das Recht zur nachvertraglichen Nutzung des von dem Vertreter geworbenen Kundenstamms löst das Gesetz aber zugunsten des Unternehmers, indem es ihm überhaupt die Möglichkeit eröffnet, dem Vertreter auch noch für die Zeit nach Vertragsbeendigung ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Der Interessenwiderstreit, den die Klausel 802 zugunsten der Beklagten löst, ist gleichfalls nach dieser Wertentscheidung zu beurteilen, denn die Entbindung des Vertreters für die Dauer der Kündigungsfrist ist – im Zusammenwirken mit dem bis zum Vertragsende fortgeltenden Konkurrenzverbot nach Nr. 4 AVB – letztlich nichts anderes als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot im Sinne des § 90 a HGB. Während dem Vertreter dort für die Zeit nach Ablauf des Vertretervertrages Beschränkungen auferlegt werden können, die ihn daran hindern sollen, aus der Beziehung zu den von ihm geworbenen und betreuten Kunden zum Nachteil des Unternehmers Nutzen zu ziehen, wird im Streitfall dieselbe Wirkung zeitlich vorverlagert dadurch erzielt, daß der Vertreter für die Dauer der Kündigungsfrist von der Führung der Geschäfte seiner Vertretung entbunden werden kann….“

Der Buchauszug und das Alter des Versicherungsnehmers

Dass dem einen oder anderen Richter das Thema Handelsvertreterrecht Unbehagen bereitet, wurde hier im Blog bereits erwähnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 23.02.2017 dieses Unbehagen zum Ausdruck gebracht – durch eine abermals fehlerhafte Entscheidung . Das geschah trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen Verhandlung. Es geht um einen Buchauszug,, der in dieser Form, in der er geltend gemacht wurden, von vielen Gerichten abgesegnet wurde.  Auch der Bundesgerichtshof beanstandete diese Form des Buchauszugs nicht.

Ein ehemaliger Vermögensberater hatte diesen Buchauszug gegenüber der DVAG geltend gemacht. Erstinstanzlich wurde er in dem vollen Umfang entsprochen. Das Oberlandesgericht hatte diesen Buchauszug jedoch nunmehr etwas gekürzt, zeitlich und auch vom Inhalt her. Das Gericht kam nach inhaltlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der Handelsvertreter nicht das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erfahren dürfe und eine zusätzliche Angabe über die Jahresprämie stände ihm auch nicht zu. Schließlich bekomme er durch den Buchauszug bereits Auskünfte über die vereinbarte Prämie. Darüber hinaus die Angabe über die Jahresprämie zu verlangen, wäre unnötig, weil diese ja selbst ausgerechnet werden könnte. An dieser Stelle lag das Gericht noch richtig.

Die Angabe des Geburtsdatums des Kunden zu dessen Identifizierung ist regelmäßig nicht erforderlich, so führte das OLG in seiner Begründung aus. Dabei verwies das OLG Frankfurt auf ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 18.09.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09.

An dieser Stelle irrt das Gericht jedoch. Das Geburtsdatum dient nicht der Identifizierung des Versicherungsnehmers. In der Tabelle der Grundprovisionen des Vermögensberatervertrages in der Form von 2007 ist unter den Hinweisen zur Tabelle unter Ziffer 6 geregelt: „Als Bewertungssumme geht die der Hauptversicherung zugrunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen). Es werden maximal die Beiträge der ersten 35 Jahre berücksichtigt, begrenzt auf die Veränderung des 75. Lebensjahres der versicherten Person.“ Dass deshalb das Geburtsdatum für die Berechnung von Provisionen maßgeblich ist, hatte der Richter bei Abfassung des Urteils offensichtlich übersehen.

BGH: Wahl zwischen Altersvorsorge und Ausgleichsanspruch wirksam

Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.

Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.

Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.

Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.

Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.

Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.

Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.

Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.

Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.

Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.

Übernimmt DVAG Vertreter der Generali München?

Die DVAG hat in den letzten Jahren einige Vertriebe übernommen. Zum 1.1.2008 kam der Vertrieb der AachenMünchener zur DVAG, genau gesagt zur DVAG Allfinanz. Zum 1.10.2008 ging auch der Vertrieb der Badenia Bausparkasse auf die DVAG über. Dann folgte Anfang 2012 der Vertrieb der Central Krankenversicherung AG.

Herbert Frommes Versicherungsmonitor berichtet darüber, dass zur Zeit über „die Vertreter der Generali München, zu denen auch die der früheren Volksfürdorge gehören“,  verhandelt werde. „Dabei ist der Übergang des Vertriebs an die DVAG eine sehr reale Möglichkeit“, schreibt der Versicherungsmonitor.

Generali-Deutschland-Chef Giovanni Liverani plant der Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge die Tochtergesellschaften AachenMünchener Versicherung AG und Generali Sachversicherung AG zu fusionieren und in einem weiteren Schritt die Generali Lebensversicherung AG in den „Run-off“ zu schicken. „Auch für die AdvoCard Rechtschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG sind nach Informationen von Insidern große Veränderungen vorgesehen“, schreibt Versicherungswirtschaft-heute.

Der „Nur-Fachanwalt“

Die Anwälte führten, um besondere Fähigkeiten zeigen zu können, den Fachanwalt ein. Der Fachanwalt wurde verliehen. Die Voraussetzungen dafür mussten in Form von Prüfungen und einer Anzahl bestimmter praktischer Erfahrungen nachgewiesen werden. Erst kürzlich wurde hier im Blog näher dazu geschrieben, als auf der Website der IHD versehentlich Rechtsanwalt Kai Behrens als Fachanwalt für Handelsvertreterrecht beschrieben wurde, was er nicht sein kann, weil es diese Fachanwaltschaft gar nicht gibt.

Andere Anwälte, die keine Fachanwälte waren, kamen auf die Idee, sich Spezialisten zu nennen, was sie u.U. gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durften. Wer Spezialist ist, darf sich auch so nennen, so der BGH.

Ein Fachanwalt kam dann auf die Idee, sich auch Spezialist zu nennen. Er nannte sich Fachanwalt und Spezialist im Erbrecht.

Und dies war für den BGH jüngst eine ganz neue Herausforderung (BGH Urteil 5.12.2016 AnwZ (Brtg) 31/14). Denn jetzt durfte er musste er die Frage stellen, ob bei beide – der Fachanwalt und der Spezialist also – quasi das gleiche waren. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass ein Fachanwalt, der auch Spezialist ist, mehr ist, als der, der nur Fachanwalt ist. Der BGH schuf den neuen Begriff des „Nur-Fachanwaltes“.

Ein „Nur-Fachanwalt“ müsste dann der Fachanwalt sein, der kein Spezialist ist, im Gegensatz zu den Spezi-Fachanwälten.

Ob der neu erschaffene „Nur-Fachanwalt“ auch so auf dem Briefkopf angegeben werden muss, ließ der BGH offen. Mal sehen, welcher Anwalt noch erschaffen wird, wenn sich mal jmd. Experte nennt. Dann gibt es bald den „Nur-Spezi“.

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Versicherungsmakler und einem Handelsvertreter?

Ein Versicherungsmakler vertritt ausschließlich die Interessen des Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Er ist völlig unabhängig und keiner Versicherung verpflichtet, wodurch er Versicherungen diverser Gesellschaften anbieten darf. Der Handelsvertreter hingegen vertritt die Interessen des Unternehmens. Er bietet somit ausschließlich Produkte der Versicherungsgesellschaft an, der er zugehört.