Nicht der Vermögensberater, nicht die DVAG, sondern die AachenMünchner soll zahlen

Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.

Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.

Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.

Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.

Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.

Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.

Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“  (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).

Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt,  ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.

Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.

Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?