Ein gutes Lob ist mehr als eine gute Bezahlung

Ein Telefonat von Anwalt zu Anwalt wird schon mal geführt, z.B. um mal einen schnellen Tipp zu geben. Man pflegt als Anwalt gewöhnlich einen kollegialen Umgang. Ein doch notwendigerweise intensiveres Telefonat wurde, wie nachfolgend zu lesen, mit einem Dank beantwortet:

„Sehr geehrter Kollege Behrens,

vielleicht erinnern Sie sich noch an mich. Anfang … hatte ich mich telefonisch an Sie gewendet, da meine Tochter auch auf die DVAG hereingefallen war und sich nun darum bemühte, bei der AVAD abgemeldet zu werden. Über eine ehemalige Kollegin von ihr und gleichzeitig ehemalige Mandantin von Ihnen, Frau …, war ich an Ihre Kontaktdaten gekommen.

Sie waren dann so kollegial und freundlich mit mir die verschiedenen Vorgehensweisen und deren Chancen durchzusprechen.

Letztendlich bin ich Ihrer Empfehlung gefolgt und habe der DVAG im Namen meiner Tochter die Beendigung der vertraglichen Beziehung im Wege eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen. Nachdem die DVAG zuvor in ihren Antwortschreiben nie auf das von meiner Tochter oder später auch von mir Vorgebrachte eingegangen war, sprangen sie auf das Stichwort Aufhebungsvertrag an.

Natürlich gab es auch hier abwechslungsreiche Verzögerungen von Seiten der DVAG und natürlich waren die Verzögerungen völlig unnötig und dienten meiner Ansicht nach nur dem Zweck der Überlegenheit der DVAG zu demonstrieren.

Die Aufhebung der Vertragsbeziehung erfolgte zum …

Während die AVAD mich direkt an dem Tag, als dort die Abmeldung meiner Tochter durch die DVAG einging, darüber informierte, musste ich der DVAG natürlich hinterher telefonieren, um eine entsprechende schriftliche Auskunft über die Abmeldung bzw. die Vertragsbeendigung zu erhalten.

Nachdem jetzt alles erledigt ist, komme ich endlich dazu, mich bei Ihnen noch einmal für das überaus nette Telefonat zu bedanken. Mit Ihrer Empfehlung haben Sie mir sehr geholfen, da ich auf diesem Rechtsgebiet über keinerlei Erfahrungen verfüge und das Geschäftsgebaren der DVAG auch sehr speziell ist……..

Mit freundlichen kollegialen Grüßen“

Vielen Dank für diese Worte!

Der Wert der Bucheinsicht

Rechtsanwälte und Gericht werden nach dem Streitwert gezahlt.

Streitet man sich um die Zahlung von z.B. 5.000,00 €, beträgt der Streitwert 5.000,00 €. Bei einer Auskunft oder einem Buchauszug, oder hier einer Bucheinsicht, ist das schwieriger. Kommt es hier auf den Betrag an, der Folge der Auswertung der Auskunft oder des Buchauszuges ist oder ist hier der Aufwand maßgeblich, der erforderlich ist, den Buchauszug zu erstellen? Letzteres hat der BGH als Maßstab angesehen.

Über den Wert einer Bucheinsicht in einem Beschwerdeverfahren hatte jetzt der BGH zu urteilen. Er führte aus:

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 II ZB 17/18 Rn. 8, juris; vgl. ebenso zur Erteilung eines Buchauszugs BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – VII ZR 145/13 Rn. 5, juris; Beschluss vom Dezember 2011 – VII ZR 97/11 Rn. 3, IHR 2012, 128, jeweils m.w.N.).

Die Bucheinsicht ist in sämtliche Buchführungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form zu gewähren, die zur Überprüfung und Kontrolle der erteilten Buchauszüge erforderlich sind.

Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom November 2022 – 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 – 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54;

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 – 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs-
recht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).

In vorheriger Instanz wurde ein Rechtsmittel als „nicht statthaft“ abgelehnt, weil der dafür erforderliche Wert von 600 € nicht erreicht sein. Dies hat der BGH nun anders bewertet.

Bei 6615 Verträgen und einem Prüfungsaufwand von 15 Minuten pro Vorgang und 21 € pro Stunde komme man bereits auf 34.650,00 €.

Nanu: Maklerverband fordert Provisionsdeckel

Seit Jahren wird bis hin zum Europäischen Parlament darüber gestritten, ob im Rahmen der Finanzdienstleistungen Provisionen komplett verboten werden sollen.

England hat hier bereits eine Vorreiterrolle eingenommen und die Abgabe von Provisionen an Versicherungsvermittler vollständig untersagt.

In der EU will man sich dem wohl nicht anschließen.

Neuerdings wird über Grenzen bei der Provisionszahlung diskutiert. Diese Grenzen nennt man auch Provisionsdeckel.

Die Diskussion hat dabei skurrile Formen angenommen.

Normalerweise setzen sich Berufsverbände für die Interessen der Berufsträger ein. Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler plädiert für einen Provisionsdeckel und löst dabei unter den Versicherungsmaklern eine Welle der Kritik aus.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) setzt sich für einen Provisionsdeckel in Höhe von 2,5 % bei Abschlussvergütungen für die Vermittlung von Versicherungsanlagen ein. Dies jedenfalls hatte der Präsident des BDVM Thomas Billerbeck, im Rahmen einer Verbandfachtagung am 04. Juni 2024 angekündigt.

Angeblich habe man laut einer Mitgliederumfrage 54,4 % der Mitglieder des Verbandes hinter sich. Bei der Umfrage sollen 160 Teilnehmer mitgemacht haben.

Dass sich eine Interessenvereinigung für eine Gehaltskürzung einsetzt, dürfte sicher mehr als ungewöhnlch sein.

So schön ist Panama

Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.

Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.

Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.

Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.

Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“

Altersversorgung nach Übergang von der Generali zur DVAG

Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.

Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.

Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.

Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.

Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.

Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.

Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.

Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.

Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.

Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.

Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.

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