OLG Oldenburg urteilt Ausgleichsanspruch aus

Am 30.01.2025 urteilte das OLG Oldenburg unter dem Aktenzeichen 8 U 5/24, dass einem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zusteht.

Ermessengrundlage seien dabei Provisionsverluste. Als Prognosebasis sind die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen sind.

Das OLG Oldenburg hatte dort über einen Tankstellenbetreiber zu entscheiden, wessen Vertrag im Jahre 2017 auslief.

Damit bestätigt das OLG die gefestigte Rechtsprechung. Die letzte Jahresprovision ist danach maßgeblich.

Dies unterscheidet die Berechnung nach der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB von den Rechnungen nach den sogenannten Grundsätzen. Die Grundsätze finden nur im Finanzdienstleistungsbereich, also überwiegend bei Versicherungen, Anwendung. Dort ist Berechnungsgrundlage die Durchschnittsprovision der letzten fünf Jahre.

Große Unterschiede ergeben sich daraus in der Praxis meistens nicht.

Das OLG hatte sich noch darüber Gedanken gemacht, dass in diesem Fall die Tankstelle frühzeitig zurückgegeben wurde und der Vertrag noch weiterlief. Dies führte zu Provisionseinbußen.

Das OLG meinte, dass somit das letzte Vertragsjahr atypisch verlaufen sei. Es müsse deshalb auf einen längerfristigen Jahresdurchschnitt zurückgegriffen werden.

Ferner stellt das OLG auf die Stammkundenumsatzquote ab. Auch dies entspricht der üblichen Rechtsprechung.

Im Kraft- und Schmierstoffgeschäft einer Tankstelle sind diejenigen Kunden als Stammkunden anzusehen, die an der Tankstelle mindestens viermal im Jahr tanken (BGH-Urteil vom 19.01.20211, Az.: VIII ZR 149/09).

Auch dies weicht von den Berechnungen im Finanzdienstleistungsbereich ab. Gem. § 89b Abs. 5 HGB kommt es im Versicherungsbereich nicht auf die Anzahl der Kunden, sondern auf die Anzahl der vermittelten Verträge an.

Darüber hinaus hat das OLG wegen der „Sogwirkung“ von Marke, Preisbildung und Lage der Tankstelle „einen Abzug aus Billigkeitsgründen“ bejaht. Das LG hatte bereits in der Vorinstanz einen solchen Abzug i.H.v. 10% vorgenommen. Dem hat sich das OLG angeschlossen und auf Entscheidungen des BGH verwiesen (BGH-Urteil vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 108/09). Die Entscheidung des OLG Oldenburg erfindet das juristische Rad nicht neu, fasst jedoch die grundlegenden Parameter, auf denen die Berechnungen des Ausgleichsanspruch beruhen, in der Entscheidung sehr anschaulich zusammen.

Der Wirrwarr um die Provisionsbezeichnungen

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass einige Vertriebe mit Absicht Provisionen so bezeichnen, dass niemand versteht, was damit gemeint ist. Im Dschungel der Provisionsbezeichnungen finden wir Einmalprovisionen, Verwaltungsprovisionen, Bestandsprovisionen, Bestandserhaltungsprovision, Bestandspflegeprovisionen, Folgeprovisionen, Abschlussprovisionen, Delkredereprovisionen, Treueprovisionen, Differenzprovisionen und vieles mehr.

Zumindest die gängigen Provisionen sollen kurz genannt werden:

Vermittlungsprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 1 HGB)

Der Handelsvertreter hat das Geschäft aktiv vermittelt. Wer vermittelt, also kausal zum Geschäftsschluss beiträgt, erhält eine Provision.

Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)

Hat der Handelsvertreter einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen bekommen, steht ihm Provision für alle Geschäfte in diesem Bereich zu – auch wenn er persönlich gar nichts dazu beigetragen hat.


Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 Alt. 2 HGB)

Darunter fallen Geschäfte, die noch während der Vertragslaufzeit angebahnt, aber erst nach Vertragsende abgeschlossen werden. Der Handelsvertreter hat die Vorarbeit während der Vertragszeit geleistet – und hat deshalb Anspruch auf Provision.


Nachvertragliche Provision (§ 87 Abs. 3 HGB)

Geschäfte, die erst nach Vertragsende zustande kommen, aber noch überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen. Hier kommt es auf den Kausalzusammenhang an – und führt deshalb oft zu Streitigkeiten.

Delkredereprovision (§ 86 b HGB)

Die Delkredereprovision ist eine zusätzliche Vergütung nach § 86b HGB, die ein Handelsvertreter oder Kommissionär erhält, wenn er das Risiko eines Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Overheadprovision (Differenzprovision). Sie ist die Differenz zwischen dem Provisionssatz, den ein Vermittler/Strukturleiter für das Gesamtgeschäft seiner Struktur erhält, und dem Provisionssatz, den er an die ihm direkt unterstellten Vermittler weiterreicht.

Frau Pooth verklagt Makler

AssCompact berichtete am 03.03.2026 darüber, dass Verena Pooth einen Versicherungsmakler wegen Falschberatung verklagt hat.

Am Heiligabend 2021 wurde das Wohnhaus der Entertainerin in einem Düsseldorfer Vorort eingebrochen und Schmuck im Wert von mehr als 1 Millionen Euro entwendet. Die Täter wurden nie gefasst. Der Schmuck blieb verschwunden.

Frau Pooth war bei dem Versicherer Helvetia versichert. Dieser regulierte den Schaden jedoch nur teilweise.

Dafür macht Frau Pooth nunmehr den Versicherungsmakler verantwortlich. Sie verlangt von ihm eine Schadensersatzzahlung in Höhe von knapp 700.000 €. Angeblich soll der Makler Frau Pooth falsch beraten haben und dadurch eine Unterversicherung verursacht haben. Der Makler habe es im Übrigen versäumt, die Versicherungssumme an die über Jahre hinweg gewachsene Sammlung anzupassen.

Der entwendete Schmuck, darunter Diamanten, Gold und teure Uhren der Marken Rolex und Cartier sollten der Entertainerin als Altersvorsorge dienen. Gegenüber der Bild erklärte Frau Pooth, dass sie über 25 Jahre ihr ganzes Geld in Schmuck investiert habe und dies als ihr Lebenswerk bezeichnete.

Vor dem Düsseldorfer Landgericht wird nunmehr über den Schadensersatz gestritten.

Das Landgericht Düsseldorf kündigte für den 11.05.2026 eine Entscheidung an.

Florian Toncar wechselt zur DVAG

AssCompact berichtet am 11.3.2026 darüber, dass wieder einmal ein ehemaliger Politiker zur DVAG wechselt. Florian Toncar wechselt zur DVAG. Er soll sich als „Bereichsvorstand Markt und Regulierung“ betätigen. Toncar war von 2005 bis 2013 und von 2017 bis 2025 für die FDP Mitglied des Deutschen Bundestages. Von Dezember 2021 bis November 2024 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, damals noch Christian Wolfgang Lindner.

Die DVAG beschäftigte schon immer und beschäftigt auch jetzt noch ehemalige Politiker.

Im Beirat sind aktuell u.a.:

Dr. Theodor Waigel, Bundesminister a. D., Dr. h.c. Udo Corts, Staatsminister a. D., Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments, Rainer Neske, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Dr. h. c. Petra Roth, Oberbürgermeisterin a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzler a. D. der Republik Österreich, Dr. Hermann Otto Solms, Bundestagsvizepräsident a. D. und Mitglied des Bundestags, Karl Starzacher, Staatsminister a. D., Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D..

Die Nähe von Politikern zur Wirtschaft ist umstritten. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll sich Markus Ferber gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Vorstandsmitglieder waren früher bereits Theo Waigel, Bundesminister a.D., Horst Teltschik, Ministerialdirektor a.D., Berhard Vogel, Ministerpräsident a.D., Theo Zwanziger, Präsident a.D. des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Ehemaliger Vorsitzender des Beirats war u.a. Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D..

BGH: Maklerprovision darf nur einmalig entstehen

Der BGH hatte kürzlich eine schwer verdauliche Entscheidung gefällt. Bereits die Wiedergabe des Sachverhaltes bereitet einigen Autoren bekannter Magazine der Branche erhebliche Schwierigkeiten.

Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 60/25.

Die Beklagte in diesem Verfahren plante ein Bauträgerprojekt und benötigte Kapital. Dazu schloss man mit der Klägerin einen Vertrag. Die Klägerin sollte vermitteln und sich um das benötigte Kapital bemühen.

Dafür sollte sie fünf Prozent des vermittelten Kapitals als Provision erhalten.

Die Klägerin sollte dabei lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten herstellen.

Die Besonderheit des Vertrages: der Provisionsanspruch soll alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-)Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.

Um es mit einfachen Worten zu erklären: Fast jährlich – bis zur Rückzahlung des Kapitals – sollte der Provisionsanspruch neu entstehen.

Über die Zahlung der Provision gerieten die Parteien in Streit.

Der BGH sah es als problematisch an, dass diese Regelung den Provisionsanspruch immer wieder neu entstehen lässt.

Darüber hat sich der BGH in seiner Entscheidung konkrete Gedanken gemacht. In diesem Fall, so der BGH, würde ein Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen sein. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem Dritten, „der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers (BGH Urteil vom 28. Mai 2020 Aktenzeichen I ZR 40/19)“.

In diesem Fall handelte es sich kraft vertraglicher Regelung um einen Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Hier sind Elemente des Maklervertrages und des Dienstvertrages vereint. Da der Schwerpunkt hier auf der Vermittlung liegt, ist Maklerrecht anwendbar.

Der BGH verwies auf seine bekannte Rechtsprechung und meinte, die Maklerprovision müsse erfolgsabhängig sein. In diesem Fall jedoch, bei der weiteren Provision, würde es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung handeln.

Insgesamt meinte der BGH, diese Regelung würde gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und deshalb sei sie unwirksam.

Man könne die Vereinbarung auch nicht als Ratenzahlung ansehen. Der klare Wortlaut würde dem entgegenstehen. Nach dem Wortlaut sei es eben keine Ratenzahlung, sondern ein neuer Anspruch, der nach Zeitablauf unabhängig von einer Vermittlung entstehen würde. Diese von einem Vermittlungserfolg entkoppelte Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrages.

Nachdem der Kläger noch in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wird er nunmehr leer ausgehen. Ob es sich bei der Entscheidung um eine grundlegende Neuentscheidung handelt, dürfte fraglich sein. Schließlich hat sich der BGH hier lediglich an bekannten und bewährten Entscheidungen und Grundsätzen orientiert.