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Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.
Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.
Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.
Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.
Wo ist das Generali-Geld hin?
Im Jahr 2018 hatte die DVAG den kompletten Generali-Außendienst übernommen. Bis dahin waren die Handelsvertreter bzw. Vertriebsmitarbeiter bei der Generali Deutschland AG beschäftigt. Nach Ende des Vertrages mit der Generali Deutschland AG hat diese einen hypothetischen Ausgleichsanspruch errechnet und daraus eine zusätzliche Altersversorgung gebildet.
Die Handelsvertreter wechselten 2018 zur Allfinanz DVAG. Ein Vermögensberater kam nun auf die Idee, die Generali Versicherung AG wegen dieser Sonderaltersversorgung zu verklagen. Zunächst jedoch musste er feststellen, dass es dieses Unternehmen gar nicht mehr gibt.
Angeblich zuständig ist nunmehr die Generali Deutschland Versicherung AG.
Dies vorangestellt erfuhr der Vermögensberater nunmehr in der Klageerwiderung, dass ihm doch die Auszahlung egal sein könnte, weil der Wert dieser Anlage ohnehin auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollte, den die DVAG bei Ende des Vermögensberatervertrages zu zahlen hätte.
Dieser Gedanke war zunächst wenig verständlich. Schließlich wird doch der Ausgleichsanspruch bei Ende des Vertrages mit der Generali erworben, und ein neuer am Ende des Vertrages mit der DVAG. Was hat also der Ausgleichsasnpruch des einen Unternehmens mit dem eines anderen zu tun?
Wohl um dieser Forderung vorzubeugen, hatte die DVAG bereits einige Vermögensberater unterschreiben lassen, dass sie mit der Anrechnung des Generali-Ausgleichsasnpruchs auf den Ausgleichsanspruch, den die DVAG zu zahlen hätte, einverstanden wäre. Eine solche Unterschrift sollte von einigen im Jahre 2021 geleistet werden.
Die Generali Deutschland AG, die im Jahre 2018 den Ausgleichsanspruch zu zahlen hätte und diesen als Pensionszusage/Sonder-Altersversorgung im eigenen Hause anlegte, wollte nunmehr die Zustimmung dafür, dass eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch der Allfinanz DVAG erfolgen sollte, sollte der Vermögensberatervertrag mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG enden.
Im Ergebnis führte dies in einem Fall sogar dazu, dass nach Ende des Vermögensberatervertrages der Ausgleichsanspruch komplett entfiel.
Wer denkt, dass damit sämtliche Überraschungen erledigt wären, wird nunmehr eines Besseren belehrt. Ein fristlos ausgeschiedener Vermögensberater der Allfinanz AG DVAG, der auch früher bei der Generali tätig war, wollte nun nach Ende des Vermögensberatervertrages über den Stand seiner Altersversorgung bei der Generali informiert werden.
Nachdem es die ursprüngliche Generali Versicherung AG nicht mehr gibt, hatte er sich mit dem Anliegen an die Generali Deutschland Versicherung AG gewandt. Geantwortet hatte dann die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und teilte mit, dass man gerne den Stand der Versorgungen mitteile. Im nächsten Satz heißt es, dass alle Versicherungen ausgezahlt und abgerechnet wurden. Der ausgeschiedene Vermögensberater behauptet jedoch steif und fest, nie eine Auszahlung erhalten zu haben.
Telefonisch konnte dieses Missverständnis glücklicherweise ausgeräumt werden. Die Auskunft bezog sich auf das Versorgungswerk der DVAG. Das Guthaben daraus wurde an die DVAG ausgezahlt, an die das laut Vermögensberatervertrag abgetreten war.
Über die Pensionszusage der Generali gibt es noch keine Auskunft geben. Immerhin hatte man schon verschiedene Telefonnummern verschiedener Sachbearbeiter, die evtl zuständig sein könnten.
Um ein paar Gedanken anzuregen, welcher Beruf denn besser ist, der des Versicherungsvertreters bzw. Ausschließlichkeitsvertreters, oder der des Versicherungsmaklers, wurden schematahaft die Vor- und Nachteile zusammengefasst.
Diese Übersicht/ Tabelle ist oberflächlich und berücksichtigt bei weitem nicht die vielen indiviuellen Vertragsverhätnisse. Die Übersicht ist allenfals ein Erfahrungswert und eine grobe Einschätzung.
| Ausschließlichkeitsvertreter | Versicherungsmakler | |
| Vorteile | Eingebunden im Vertrieb, Eventuell günstige Preise durch Bündelrabatte, Gute Kenntnis der eigenen Produkte, da diese übersichtlich sindAusgleichsanspruch | Kompletter Versicherungsmarkt kann angeboten werden, Höhere Provisionen gegenüber Ausschließlichkeitsvertretern, Wird vom Versicherungsnehmer beauftragt, Ist an kein Versicherungs-unternehmen gebunden, Zugriff auf eine Vielzahl von Tarifen und Angeboten, Gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln, Vermitteln fast alle Produkte auf dem Markt (Ausnahme: Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten), Makler verliert seine Kunden nicht |
| Nachteile | Oft ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder einen Vertrieb tätig, Tätigkeit im Abhängigkeitsverhältnis mit Risiken verbunden, Produkte werden von dem Vertrieb vorgegeben, Wird ausschließlich vom Vertrieb beauftragt, Bei Vertragsende Verlust der Kunden | Nicht immer das beste Produkt im Angebot, Können Produkte nicht anbieten von Versicherungen, die mit Maklern nicht zusammenarbeiten |
Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden an Bestandsnachfolger übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben. Doch aus da gibt es Ausnahmen.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Fondsfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständiger Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. Auch eine Kündigung wäre wirtschaftlich zu verkraften, da die Kunden bei dem Makler bleiben. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einen Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
Wie bereits ausführlich hier im Blog berichtet, hat ein Handelsvertreter bzw. ein Vermögensberater keinen Schutz vor einer fristgerechten Kündigung.
Dies bedeutet, dass ein Vertrieb den Handelsvertretervertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigunsfrist kündigen kann.
Selbst dann, wenn sich ein Vermögensberater auf eine Zusage verlassen hat, dass ein Vermögensberatervertrag über Lebenszeit geschlossen sein soll, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung und auch dem Inhalt des Vermögensberatervertrages.
Wenn es für eine fristgemäße Kündigung keiner Kündigungsgründe bedarf, werden diese in der Regel in der Kündigung auch nicht angegeben.
Ein Vertrieb kann also kündigen, wenn er meint, der Handelsvertreter würde sich nicht mehr richtig einsetzen, oder aber, der Handelsvertreter passe nicht mehr in die Struktur. Da reicht es schon, wenn die vielerseits umschriebene „Nase nicht mehr passt“.
Welche Sicherheiten hat jedoch ein Handelsvertreter oder ein Vermögensberater? Was ist damit, dass er über Jahre hinweg, teilweise sogar über Jahrzehnte, einen Kundenstamm aufgebaut hat und der Vertrieb diese Kunden in Zukunft weiterbetreuen wird? Was ist mit all dem, was der Vertreter aufgebaut hat?
Grundsätzlich ist es so, dass rein rechtlich die Kunden mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft vertraglich verbunden sind. Notfalls bestimmt diese, wer die Kunden weiterbetreuen darf. Im Fall der DVAG werden die Kunden regelmäßig auf sogenannte Bestandsnachfolger übertragen.
Dafür erhält der Vermögensberater als Gegenleistung für das, was er aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch.
Als Beispiel eines bei der Allfinanz DVAG beschäftigten Vermögensberaters wurde hier ein Ausgleichsanspruch i.H.v. knapp 40.000€ berechnet. Davon wurden etwa 12.000€ abgezogen, die wertmäßig im Versorgungswerk festgestellt wurden. Dann wurde weiterhin der Kapitalwerk aus den Beiträgen der DVAG zum Altersversorgungswerk i.H.v. etwa 3.500€ abgezogen. Letztlich kam man auf eine Zahlung von kanpp 24.000€.
In einem anderen Fall wurde von der DVAG nach einem Vertrag, der mehr als 30 Jahre bestanden hat, ein Ausgleichsanspruch i.H.v. etwa 30.000e berechnet. Nach Abzug des Versorgungswerkes i.H.v. fast 40.000€ kam es hier zu keiner Auszahlung, da der Wert des Versorgungswerkes den des Ausgleichsanspruch übersteigt.
Dies sind nur Einzelbeispiele, die nicht verallgemeinert werden können.
Hier fand jeweils die Berechnung nach den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ statt. Über diese wurde hier im Blog bereits vielfach berichtet.
Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrages sind die Folgen berechenbar und rechtlich übersichtlich.
Die aufgezeigten Beispiele zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind lediglich ausgewählte Fallbeispiele. Teilweise fällt der Ausgleichsanspruch wesentlich höher aus, oftmals dann, wenn dieser auf andere Weise berechnet wird.