2025

Der Handelsvertreterblog wünscht allen Lesern ein provisionsreiches 2025 bei bester Zufriedenheit und Gesundheit!

Weihnachten 2024

Der Handelsvertreterblog wünscht allen Lesern frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Das Jahr 24 hatte fast jede Gelegenheit genutzt, um uns die Stimmung zu verderben. Krieg in Europa, politische und wirtschaftliche Verstimmungen und zuletzt noch ein Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt.

Und am Ende des Jahres nahm ein Prozess Fahrt auf, den es eigentlich gar nicht geben sollte. Michael Schumacher, der überhaupt nicht mehr in den Fokus rücken wollte, wurde Thema in einem Strafprozess, in dem die Angeklagten wegen Erpressung angeklagt sind.

Private Daten sollte die Familie Schumacher zu einem horrenden Preis als „Provision“ bezahlen, um deren Veröffentlichung zu verhindern. Dies ist gemeinhin als Erpressung zu werten. Als Erpressung soll man das nach den Worten eines Strafverteidigers jedoch nicht verstanden haben.

Schumacher, der viele Jahre für die DVAG warb, sollte nach Verständnis eines Angeklagten Provision zahlen. Juristische Verfahren und die Ideen einiger Anwälte sorgen manchmal für Stirnenrunzeln.

In diesem Sinne gibt es denn auch eine anwaltliche Empfehung über die Feiertage. Als Ergänzung zum Buch von Rechtsanwalt Karsten Dusse gibt es auf Netflix (wer es hat) die filmische Fortführung von „achtsam morden“. Wer sich das angetan hat, hat nicht nur eine hervorragende Ablenkung. Man erfährt auch, zu welch absurden Gedanken Anwälte fähig sind, ohne dabei jedoch den Humor nicht zu verlieren. Achtsam gedacht ist so jede Erpressung eigentlich nur ein Angebot auf Abschluss eines Provisionsvertrages, juristisch gesehen ist das eine Straftat.

Der Buchauszug und das Zurückbehaltungsrecht 2

Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).

Es fragt sich jetzt, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pflichten verweigern darf, weil der Handelsvertreter einen Buchauszug nicht erhält. Dann würde sich der Handelsvertreter auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.

Der Handelsvertreter könnte in dem Fall einer Rückforderung eines Vertriebes widersprechen, wenn dieser z.B. Provisionsvorschüsse zurückverlangt.

Das Landgericht Halle hatte dies 2011 verneint. Der Handelsvertreter musste auch ohne Buchauszug zahlen.

Wenn das Vorenthalten des Buchauszuges ein Zurückbehaltungsrecht darstellen soll, bedarf es wohl weiterer Gründe.

Tröstlich ist aber, dass dem Unternehmer/Vertrieb die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Stornierung nicht eingetretten ist und nicht von ihm zu vertreten ist (OLG Karlsruhe 13.9.2017, 15U 7/17). Diese Entscheidung betraf einen Vermögensberater, der von der DVAG die Auszahlung seines Rückstellungskontos verlangte.

Der Argumentation, dass die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses verweigert wird, weil kein Buchauszug vorliegt, bedarf es dann nicht mehr. Denn mehr als eine lückenlose Aufklärung hätte der Handelsvertreter mit dem Buchauszug auch nicht in Erfahrung bringen können.

Der Buchauszug und das Zurückbehaltungsrecht 1

Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).

Es fragt sich ob der Unternehmer die Erteilung des Buchauszuges verweigern darf, weil der Handelsvertreter irgendeiner Pflicht nicht nachkommt. Dann würde sich der Unternehmer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.

Hat der Unternehmer ein solches Zurückbehaltungsrecht? Nein.

Dem Unternehmer steht gegen den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB kein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 29 zu § 87 c HGB). Die bloße Untätigkeit des Handelsvertreters begründet zudem grundsätzlich noch keine Gegenansprüche.

So sah es auch das Oberlandesgericht München im Jahre 2019.

Der BGH hatte dies kürzlich bestätigt:

Dem Unternehmer steht hinsichtlich eines vom Handelsvertreter geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs kein Zurückbehaltungsrecht etwa wegen Ansprüchen gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung geleisteter Vorschusszahlungen oder Schadensersatzansprüchen zu; der Unternehmer ist vielmehr vorleistungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1978 – I ZR 116/76, MDR 1978, 467, juris Rn. 55; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2019 – 7 U 4012/17 Rn. 90, ZVertriebsR 2019, 372 = IHR 2020, 23; Urteil vom 17. April 2019 – 7 U 2711/18 Rn. 48, ZVertriebsR 2019, 254 = IHR 2020, 70; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013 – 16 U 89/11 Rn. 93, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 22. November 1995 – 8 U 16/95, NJW-RR 1996, 993, juris Rn. 8; Riemer in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 5. Aufl., Kap. VI Rn. 109; Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 6. Aufl., § 87c Rn. 103; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 47; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 29).

Ob umgekehrt der Handelsvertreter ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn er keinen Buchauszug bekommt, wird in Kürze verraten.

Erlass einstweiliger Verfügung nur bei existenzielle Notlage

Ein Versicherungsvermittler wollte sich von seinem Vertrieb trennen. Er kündigte fristlios. Der Vertrieb wollte ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten, für die Konkurrenz tätig zu werden.

Vor dem Landgericht Würzburg scheiterte der Vertrieb. Das Landgericht vertrat die Meinung, dass der Vertrieb nur dann einen Anspruch auf „voreilige“ Entscheidung habe, wenn der Vertrieb erhebliche wirtschaftliche Schwiergigkeiten erleiden müsste.

Das Landgericht führte aus:

„Bei einer antragsgemäßen Anordnung wird für den Verfügungsbeklagten ein nicht wiederherzustellender Zustand geschaffen, auch wenn sich der Vertriebspartnervertrag im Nachhinein als nichtig bzw. in Folge außerordentlicher Kündigung beendet darstellen sollte“ (Landgericht Würzburg, Endurteil vom 05.07.2023, 21 O 933/23).

Eine einstweilige Verfügung kann grundsätzlich auf § 940 ZPO gestützt werden, unterliegt jedoch angesichts der damit einhergehenden Endgültigkeit, der Schaffung vollendeter Tatsachen und faktischen Vorwegnahme der Hauptsache engen Voraussetzungen.

„Zu berücksichtigen ist, dass die Antragsstellerin durch die Abweisung der einstweiligen Verfügung nicht rechtlos gestellt wird. Erweist sich der Vertriebspartnervertrag als fortbestehend, könnten der Verfügungsklägerin Schadensersatzansprüche zustehen.

Angesichts der mit der begehrten Anordnung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es zudem bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger anderenfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2015, 5 W 35/15, Beck RS 2016 4038 mit weiteren Nachweisen).“

In der Entscheidung des OLG Frankfurt wurde übrigens eine einstweilige Verfügung teilweise erlassen und teilweise abgewiesen.