Provisionen zurück – Wer hat die Beweislast?

Das Landgericht Mannheim urteilte am 19.05.2009, dass der Versicherer die volle Darlegungspflicht hinsichtlich der erforderlichen Nachbearbeitungen hat.

In diesem Fall ging es darum, dass ein Versicherer behauptete, er habe zu viele Provisionen als Vorschuss gezahlt. Der Handelsvertreter müsse die Provisionen zurückzahlen.

Es ist Aufgabe des Versicherers, zu jeder einzelnen Stornorückforderung vorzutragen, und zwar unter Darlegung der Gründe der Beendigung des Versicherungsvertrages sowie des Zeitpunktes und der Art der Mahnungen. Ein allgemeiner Verweis auf ein übliches Verfahren genüge hierfür nicht.

Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderung für jeden Einzelfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es reiche nicht aus, ein Anlagenkonvolut zu übermitteln, aus dem sich das Gericht die erforderlichen Informationen selbst zusammensuchen müsse.