Heimliches Mithören von Telefonaten nicht immer verboten

Grundsätzlich ist es verboten, dass Telefon „auf laut“ zu stellen, um andere mithören zu lassen, wenn der Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung damit nicht einverstanden ist.

Zeugen kann man sich auf diese Weise also nicht herbeiführen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.04.2009 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 189/08, das eben Gesagte grundsätzlich auch noch gilt.

Hörte jedoch noch jemand zufällig zu, ohne dass ein Gesprächspartner dazu beigetragen hätte, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Der Zuhörer darf dann zuhören.

In diesem Fall kann der „zufällige Zuhörer“ den Inhalt des Gesprächs als Zeuge bekunden.