Neue BAG-Entscheidung zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

Es passt zumindest ein bisschen zum Thema : Arbeitnehmer müssen vor dem Arbeitsgericht verklagt werden. Konkurrenten müssen bei angeblichem Verstoß gegen das UWG in der Regel beim Landgericht – Kammer für Handelssachen – verklagt werden.

Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 auch dann, wenn vorgeworfen wird, alle hätten gemeinsam wettbewerbswidrig gehandelt und es liege ein dirketer Zusammenhang vor.

Der Tenor der Entscheidung :

In Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Arbeitgeber nur seine Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten in Anspruch nehmen. Eine Zusammenhangsklage gegen Nichtarbeitnehmer kann er nicht erheben. Er muss Betriebsfremde vor den Landgerichten (Kammer für Handelssachen) verklagen.
BAG, Beschl. v. 10.06.2010 – 5 AZB 3/10